LAF – LaGeSo – Vereinbarung über Verjährungshemmung – Prüfung durch Anwalt geboten

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Das Landesamt für Flüchtlingsangelegenheit hat ab Ende 2018 vermeintlich bestehende Rückforderungsansprüche aus der Leistung von Unterbringungspauschalen auf Grundlage von Kostenübernahmeerklärungen im Wege des gerichtlichen Mahnbescheidsverfahrens geltend gemacht. 

Sofern die von den Rückforderungen betroffenen Betreiber von Beherbergungseinrichtungen gegen den Mahnbescheid Widerspruch eingelegt haben, muss das LAF nunmehr die behaupteten Rückforderungsansprüche im folgenden streitigen Gerichtsverfahren im Rahmen einer Klagebegründung umfassend darlegen. 

Wurde die Einlegung des Widerspruchs versäumt, kann der jeweilige Betreiber immer noch Einspruch gegen den folgenden Vollstreckungsbescheid erheben. Ein verspäteter Widerspruch gilt als Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid. Auch daran schließt sich das streitige Gerichtsverfahren an.

Wichtig: Auch wenn Ihre (Rest-)Zahlungsansprüche aus der Beherbgung von Geflüchteten aus den Jahren 2015 mittlerweile verjährt sein sollten, weil Sie diese Ansprüche nicht durch Mahnbescheid oder Klage gegen das Land Berlin verjährungshemmend bis zum 31.12.2018 verfolgt haben, so können Sie doch in einem gegen Sie gerichteten Zivilprozess diese verjährten Ansprüche - sofern diese bestehen - im Rahmen einer Widerklage geltend machen und die Aufrechnung gegen die Klageforderung in Höhe dieser verjährten Forderungen erklären!

Große Vorsicht ist hinsichtlich der vom LAF nunmehr übersandten Vereinbarungen über die Verjährungshemmung betreffend streitige Ansprüche der Betreiber (Zahlungsansprüche) sowie Gegenansprüche des LAF (Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung) geboten.

Fraglich ist schon, ob diese Vereinbarung überhaupt bindende Wirkung entfalten kann, da aus dieser Vereinbarung schon gar nicht ersichtlich ist, von wem das LAF rechtlich vertreten wird. Um Bindungswirkung zu entfalten, müsste seitens des LAF die Vereinbarung von dessen Präsidenten bzw. einer anderen vertretungsberechtigten Person unterzeichnet worden sein. Weder aus dem Rubrum der Vereinbarung, noch aus der Unterschrift geht hervor, wer für das LAF gezeichnet oder ob die unterzeichnete Person überhaupt zeichnungsberechtigt ist.

Bis dato hatte das LAF auch in laufenden Gerichtsverfahren in Bezug auf durch Mitarbeiter unterzeichnete Schriftstücke argumentiert, dass diese keine wirksame Vereinbarung begründen würden, da der einzelne Mitarbeiter in der Regel nicht zeichnungsberechtigt für das LAF, respektive das Land Berlin sei. 

Zudem ist (außer-)gerichtlich immer wieder betont worden, dass aufgrund von Weisungen der zuständigen Senatsverwaltung außergerichtliche Vergleiche durch Mitarbeiter des LAF nicht geschlossen werden dürften.

Auch der Hinweis, dass das LAF ab Anfang 2019 die Ansprüche prüfen würde, ist problematisch, da das LAF ja bereits im Vorfeld der Beantragung der Mahnbescheide Forderungslisten erstellt und den Betreibern zum Zwecke der Vorbereitung des Mahnverfahrens zugestellt hatte. Dies spricht eher dafür, dass die Anspruchsprüfung durch das LAF längst abgeschlossen ist, und die Übersendung der Vereinbarung vorrangig prozesstaktische Intentionen verfolgt.

Angesichts dieser Umstände sollte unter Zuhilfenahme anwaltlicher Beratung genauestens für den Einzelfall geprüft werden, ob die Zeichnung einer solchen Vereinbarung nicht lediglich nachteilige Folgen für den Betreiber, bzw. Vorteile allein für das LAF zeitigt. 

Gerne können Sie uns telefonisch oder per Mail um Rat nachsuchen.


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