Kryptogewinne - strafbefreiende Selbstanzeige - Fiskus prüft Kundendaten v. Kryptoplattform - Strafverfolgung europaweit

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!Aus aktuellem Anlass! 

1. Finanzverwaltung gleicht Kundenkontendatensätze mit Steuererklärungen ab

Die nordrhein-westfälische Finanzverwaltung hat Informationen zu Tausenden von Kundenkonten einer nicht näher genannten Krypto-Börse erstritten und wertet diese jetzt im Wege des Abgleichs mit den Steuererklärungen der Betroffenen aus. Um welche Kryptobörse es sich hierbei konkret handelt, ist dabei nicht von besonderer Bedeutung, da davon auszugehen ist, dass weitere Kryptobörsen von der Finanzverwaltung der Länder auf Herausgabe von Kundenumsatzdaten in Anspruch genommen wurden und insoweit eine Herausgabe dieser Daten bevorsteht.

Die so erlangten Datensätze wurden mittlerweile auch an die Finanzverwaltungen der anderen Bundesländer zum Zwecke der Überprüfung korrepondierender Steuererklärungen weitergeleitet.

Dies ist erst der Anfang einer Großoffensive der deutschen Finanzverwaltung im Hinblick auf die Herstellung der von dieser postulierten "Steuergerechtigkeit" betreffend den Erträgen aus dem Handel mit Kryptoassets.

2. Last Exit - Strafbefreiende Steuererklärung

Kryptoanlegern, welche Erträge aus dem Handel mit Kryptoassets nicht ordnungsgemäß versteuert haben, drohen jetzt hohe Nachzahlungen, Abgabenerhöhungen sowie Steuerstrafverfahren. 

Die Abgabenerhöhungen - neben dem regulären Steueraufkommen aus Kryptoerträgen - richten sich nach der Höhe des im Rahmen der verspäteten Selbstanzeige offengelegten bzw. des von der Steuerbehörde in Emangelung einer Selbstanzeige geschätzten Steuerfehlbetrags. Die Agbabenerhöhungen betragen 5 % bis zu einem Betrag von € 33.000, 15 % bei einem Mehr-Betrag ab € 33.000, 20 %, ab € 100.000 und 30 % ab € 250.000. Hierbei arbeitet die Finnzverwaltung mit zunächst 'großzügigen' und unmittelbar fällig und vollziehbaren Schätzungen des Steueraufkommens, deren Höhe dann vom Steuerpflichtigen zu widerlegen sind.

Die einzige Möglichkeit einer Strafverfolgung wegen Steuerhinterziehung und den dann zusätzlich drohenden empfindlichen Strafen (Geld- und Freiheitsstrafen) zu begegnen, besteht in dem Verfahren der Erstattung einer Selbstanzeige. 

Die Selbstanzeige muss umfassend und zeitlich vor demjengen Zeitpunkt erfolgen, in welchem bei verständiger Würdigung der Sachlage mit der Tatentdeckung durch die Fimnanzverwaltung gerechnet werden musste. 

Hat sich die Finanzverwaltung ersteinmal nach Abgleich der Kundenkonteninformationen der Handelsplattform mit Ihren persönlichen Steuererklärungen bei Ihnen mit einer diesbezüglichen Nachfrage gemeldet, wird der Zeitpunkt, in dem noch eine strafbefreiende Selbstanzeige möglich ist, in der Regel verstrichen sein.

Demnach müssen Sie proaktiv - d. h. bevor die Steuerverwaltung bereits auf Sie zu getreten ist, die Höhe der hinterzogenen Steuern für den relevanten Zeitraum (10 Jahre) professionell berechnen lassen, um eine vollumfassende Selbstanzeige, welche allein strafbefreiend wirken kann, noch rechtzeitig auf den Weg zu bringen.

Gerne beraten wir Sie  hierzu und zu den umfangreichen weiteren Voraussetzungen der Abgabe einer wirksamen strafbefreienden Selbstanzeige.

Die Zeit des Taktierens, dass "schon nichts passieren werde", ist mit der vorbezeichneten Großoffensive der Finanzverwaltungen nunmehr vorbei. Die Finanzverwaltung hat fachlich, personell und technisch stark aufgerüstet und weiss mittlerweile, wie sie in Besitz der Kundenkonteninformationen der Kryptobörsen rechtlich sauber und demnach verwertbar gelangen kann.

Ein weiteres Zuwarten wird Ihren persönlichen Schaden daher lediglich weiter und erheblich vertiefen; versäumen Sie daher den Zeitpunkt nicht, zu welchem Ihnen eine strafbefreiende Selbstanzeige noch möglich ist. 

Hierbei gilt auch zu beachten, dass die ohnehin hohen Kosten für die notwendige steuerrechtliche Beratung zur Erstattung einer Selbstanzeige mit zunehmender Nachfrage massiv steigen werden, insbesondere wenn weitere Datenabflüsse bei den Kryptobörsen in Richtung Finanzverwaltung publik werden und dadurch erst der 'grosse Run' auf die wenigen auf Krypto-Steuerrecht fokussierten Rechtsanwälte und Steuerberater losgetreten wird.

Zudem ist der Erfolg einer Selbstanzeige - also deren strafbefreiende Wirkung - stark abhängig von der Qualität der Selbstanzeige im Hinblick auf deren umfassende Darstellung der nachzuversteuernden Gewinne. Gerade bei nicht seltenen Tausenden und Zehntausenden von Transaktionen von Kryptoassets im Bereich des Staking, Lending, etc. ist die buchhalterische Aufarbeitung ohnehin kompliziert und zeitintensiv.  Wenn dann noch unter Zeitdruck gearbeitet werden muss, weil die Finanzverwaltung bereits im Nacken sitzt, kann dies im worst case zu Lasten der erforderlichen Qualität und damit zu Lasten der angestrebten Strafbefreiung gehen.

Ansonsten drohen weitere erhebliche finanzielle Belastungen wie z. B. die Kosten des Steuerstrafverfahrens, immense Strafverteidigerkosten sowie im Falle einer - dann wahrscheinlichen - Verurteilung wegen eines Steuerhinterziehungsdelikts empfindliche Geldstrafen. 

Bei einem hinterzogenen Betrag von beispielhaft € 50.000.- beläuft sich die Geldstrafe auf 200 - 360 Tagessätze (Tagessatz entspricht 1/30 des Nettoeinkommens); unter Zugrundelegung eines beispielhaften Nettoeikommens von € 6.000.- monatlich würde sich demnach allein die Geldstrafe auf € 40.000.- bis € 72.000.- belaufen.

!Wichtig! Zustellung von Strafbefehlen im europäischen Ausland möglich!

Der EUGH hat unlängst entschieden, dass die Zustellung von Strafbefehlen - Straftaten wegen Steuerhinterziehung werden oftmals im Strafbefehlsverfahren durch die Strafgerichte abgearbeitet - auch an Beschuldigte, die in Deutschland keinen Wohnsitz (mehr) haben, dem europäischen Recht auf Belehrung und Unterrichtung im Strafverfahren genügt. Damit ist auch eine Strafverfolgung von Auslandsdeutschen im europäischen Ausland nummher mittels Strafbefehl ('Verurteilung' ohne Notwendigkeit einer Hauptverhandlung in Deutschland) möglich. Die Amtshilfeverfahren insbesondere zwischen Portugal und Deutschland im Rahmen der Zustelleung der Strafbefehle sind mittlerweile eingespielt. Damit reicht der Arm des Fiskus nun auch über die Grenzen hinweg ins gesamte europäische Ausland.  

Lassen Sie es nicht soweit kommen. Sprechen Sie uns an.



Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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