LaGeSo (LAF) Kostenübernahmeerklärung – LAF zahlt im laufenden Klageverfahren im Vergleichswege

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Wir hatten an dieser Stelle bereits darüber berichtet, dass zahlreiche Betreiber von Hotels, Hostels und Ferienwohnungen zur Flüchtlingsunterbringung teilweise noch immer auf die – aus Sicht der Betreiber mit den Kostenübernahmeerklärungen ausgelobten Unterbringungsentgelten – ausstehende Vergütung für bereits erbrachte Unterbringungsleistungen warten.

In zwei vor dem Landgericht Berlin rechtshängigen Klagen ist es nunmehr – aus Betreibersicht – zu sehr erfolgreichen vergleichsweisen Einigungen mit dem Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF) gekommen.

In den vorgenannten Gerichtsverfahren hatte das LAF unter anderem argumentiert, dass zwischen den Betreibern und dem LAF keine vertragliche Beziehung o. ä. zustande gekommen sei, die eine direkte Inanspruchnahme des Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten auf Zahlung rechtfertige. Die Kläger hatten demgegenüber die Auffassung vertreten, dass aus den Kostenübernahmeerklärungen und der korrespondierenden Unterbringung von Flüchtlingen sehr wohl ein direkter Zahlungsanspruch gegen das LAF begründet worden sei.

Im Laufe der gerichtlichen Hauptverhandlungen wurden die Rechtsauffassungen der Parteien seitens der damit befassten Richter teils kontrovers diskutiert und rechtlich eingeordnet.

In einem der zwei vorgenannten Verfahren vor dem Landgericht Berlin ließ sich aus der Rechtsargumentation der vorsitzenden Richterin die bevorstehende Verurteilung des LAF zur Zahlung der vom Kläger begehrten Unterbringungspauschale in Höhe von € 50.– pro Nacht und Flüchtling ableiten.

Dies hätte einen Klageerfolg für den Betreiber in voller Höhe und die Pflicht des LAF zur Übernahme der Kosten des Rechtsstreites bedeutet.

Wohl um einer Verurteilung durch das Landgericht zu entgehen und so einen Präzedenzfall gegen sich zu vermeiden, hat das LAF in der vorbeschriebenen Prozesssituation einer vergleichsweisen Einigung (90:10) zugunsten des Betreibers und entsprechende Übernahme der Kosten des Rechtsstreites zugestimmt. Für den Betreiber hatte der Abschluss des Vergleichs den Vorteil, nicht dem Prozessrisiko einer Berufungsverhandlung vor dem Kammergericht Berlin ausgesetzt zu sein und sofort in Genuss der Zahlung zu gelangen.

Betreiber, deren Unterbringungsleistungen seitens des LAF noch nicht oder nur teilweise vergütet wurden, sollten nach vorheriger fachkundiger Beratung jetzt den Klageweg beschreiten und nicht länger zuwarten; dies ergibt sich – so Rechtsanwalt Daniel C. Ullrich – aus dem bisherigen (Nicht-)Zahlungs- und Prozessverhalten des LAF.

Sprechen Sie uns an. Wir helfen Ihnen gerne bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegen das LAF.


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