Landgericht Köln: bet-at-home muss Spielverluste ersetzen

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Das Landgericht Köln hat die bet-at-home.com Entertainment Ltd. (im Folgenden nur als "bet-at-home" bezeichnet) mit Urteil vom 19.10.2021 dazu verurteilt, einem Kunden rund 7.000 EUR Verluste zu erstatten, die dieser zwischen 2015 und 2017 bei Casinospielen auf der Internetseite https://de.bet-at-home.com erlitten hat.

bet-at-home hält alles für rechtens

Das Urteil ist bemerkenswert, weil bet-at-home sich mit Händen und Füßen gegen die Klage verteidigt hatte. Unter anderem war bet-at-home der Meinung,

  • das Landgericht Köln sei nicht zuständig, weil bet-at-home seinen Sitz auf Malta habe und in den AGB der Gerichtsstand Valetta vereinbart sei
  • sie sei gar nicht die richtige Beklagte, weil auf sie die Internetseite zusammen mit der bet-at-home Internet Ltd betreibe und der Kläger nicht dargelegt habe, dass er sein Geld gerade bei den von ihr angebotenen Spielen verloren habe
  • in ihren AGB sei bestimmt, dass maltesisches Recht gelte
  • sie betreibe in Deutschland gar keine Glücksspiele, sondern nur auf Malta
  • die deutschen Behörden würden Glücksspiele im Internet seit Jahren dulden
  • das deutsche Verbot von Glücksspielen im Internet sei unwirksam, weil es rechtswidrig sei
  • nach ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) liege es alleine in der Verantwortung der Kunden, sich darüber zu informieren, ob die Glücksspiele in ihren Heimatländern erlaubt seien
  • der Kläger habe billigend in Kauf genommen, dass ihr Angebot verboten sei
  • die Ansprüche seien verjährt

Das Landgericht Köln ließ dies alles nicht gelten

Es sei nach der europäischem Recht zuständig, weil die bet-at-home ihre gewerbliche Tätigkeit in Deutschland ausgeübt habe, der Kläger seinen Wohnsitz in Deutschland habe und privat gespielt habe. Deshalb sei auch deutsches Recht anwendbar. Die Bestimmung in den AGB, dass Klagen nur in Malta erhoben werden könnten und maltesisches Recht gelte, sei nach europäischem Recht missbräuchlich und unwirksam.

Die bet-at-home habe dem Kläger die Verluste zu erstatten, weil die Spielverträge wegen des Verstoßes gegen das Verbot von Glücksspielen im Internet in § 4 Abs. 4 des von 2012 bis 2021 gegoltenen Glücksspielstaatsvertrages unwirksam seien. Dass die bet-at-home Entertainment Ltd. die richtige Beklagte sei, ergebe sich daraus, dass sie dem Kläger eine Liste der Einsätze und Verluste erteilt habe. Die bet-at-home habe das Glücksspiel nicht nur auf Malta, sondern auch in Deutschland betrieben, weil sie auf deutsche Kunden gezielt habe. Dies ergebe sich schon daraus, dass die Internetseite in deutscher Sprache gewesen sei. Wie bereits der EuGH, das Bundesverfassungsgericht und das Bundesverwaltungsgericht entschieden hätten, sei das Verbot von Glücksspielen im Internet entgegen der Ansicht von bet-at-home auch nicht rechtswidrig und damit wirksam.

Der Erstattungsanspruch scheitere auch nicht daran, dass nicht nur das Betreiben eines illegalen Glücksspiels durch die bet-at-home, sondern auch die Beteiligung des Klägers daran verboten gewesen sei, weil der Kläger keine Kenntnis davon gehabt habe, dass die Glücksspiele illegal waren. Der Hinweis der bet-at-home in ihren AGB, dass die Spiele im jeweiligen Heimatland der Kunden illegal sein könnten, sei nicht ausreichend. Es sei nicht Sache der Spieler, zu prüfen, ob das Angebot der bet-at-home rechtmäßig sei. Vielmehr hätte dies die bet-at-home selber überprüfen und das Angebot an deutsche Kunden folglich unterlassen müssen.

Schließlich sei selbst der Anspruch auf Erstattung der vor über 3 Jahren getätigten Spieleinsätze nicht verjährt, weil der Kläger keine Kenntnis von der Illegalität des Internet-Casinos der Beklagten gehabt habe.

Foto(s): shutterstock.com

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