Veröffentlicht von:

„Landwirtschaftssimulator 2017: Kanzlei Nimrod-Abmahnung – so reagieren sie richtig!

  • 4 Minuten Lesezeit

Ganz aktuell liegt uns eine Abmahnung der Kanzlei Nimrod im Auftrag der Astragon Entertainment GmbH zur Prüfung vor. Gegenstand der Abmahnung ist der Vorwurf, das urheberrechtlich geschützte PC-Spiel „Landwirtschaftssimulator 2017“ in der Internettauschbörse zum Tausch bzw. Download angeboten zu haben. 

Worauf bezieht sich der Vorwurf konkret und was sind die Forderungen?

Der Vorwurf bezieht sich konkret darauf, dass der Abgemahnte das PC-Spiel zum Download über Internettauschbörsen bereitgestellt haben soll. 

Adressat der Abmahnung ist stets der Inhaber des Internetanschlusses, über welchen die vorgeworfene Tat begangen worden sein soll. Mit der Abmahnung wird der Adressat formal dazu aufgefordert, das Spiel nicht erneut in Internettauschbörsen anzubieten. 

Die Kanzlei Nimrod macht mit dem Abmahnschreiben insbesondere zwei Dinge geltend: 

  • Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
  • Zusätzlich wird die Zahlung einer Gesamtsumme von EUR 850,00 gefordert, welche sich aus Schadensersatz und Aufwendungsersatz, also Anwalts- und Ermittlungskosten, zusammensetzt. 

Die Abmahnung nach § 97a UrhG (Urheberrechtsgesetz) erfolgt im Auftrag des Verletzten, also des Inhabers des Urheberrechts an der streitgegenständlichen Datei, um dem Adressaten der Abmahnung, also dem vermeintlichen Verletzer des Urheberrechts, vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens Gelegenheit zu geben, den Streit außergerichtlich beizulegen. 

Täterhaftung und Störerhaftung: 

Ausgangspunkt eines jeden Verfahrens ist die durch die Rechtsprechung geschaffene Annahme, dass der Anschlussinhaber persönlich für eine über seinen Internetanschluss begangene Rechtsverletzung verantwortlich ist. 

Jeder Anschlussinhaber, der eine Abmahnung erhält, muss also schon wegen dieser bestehenden widerlegbaren Vermutung der Täterschaft auf eine Abmahnung reagieren. 

Eine Unterlassungserklärung muss aber nur dann abgegeben werden, wenn der Anschlussinhaber entweder Täter oder sogenannter Störer ist, er die Tat also selbst begangen oder die Rechtsverletzung pflichtwidrig ermöglicht hat. 

Aber: Abmahnungen sind oftmals gegenüber dem Abgemahnten unbegründet!

Das ist dann der Fall, wenn der abgemahnte Inhaber des Internetanschlusses die Rechtsverletzung nicht selbst begangen hat, weil die Tat beispielsweise durch Lebensgefährten, Freunde, Mitbewohner oder Familienangehörige begangen worden ist. 

Der Abgemahnte ist dann nicht als Täter verantwortlich. Scheidet seine Haftung als Störer ebenfalls aus, weil er die Tat auch nicht gefördert hat, kann man ihm keinen Vorwurf machen, sodass er keine Unterlassungserklärung abgeben muss und auch keine Zahlung zu leisten hat. 

Gibt es noch weitere Anforderungen an den Abgemahnten, soweit er weder Täter noch Störer ist?

Liegt der oben genannte Fall vor, obliegt dem Empfänger der Abmahnung allerdings noch die sogenannte sekundäre Darlegungslast. 

Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, trägt der Anschlussinhaber eine sekundäre Darlegungslast. Dieser entspricht er dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Insoweit ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet. (BGH, Urteil vom 08.01.2014, Az. I ZR 169/12, BearShare)

Diese sekundäre Beweislast ist das Hauptproblem bei Filesharing – Abmahnungen. Vereinfacht ausgedrückt muss derjenige Anschlussinhaber, der sich entlasten möchte, einen alternativen Ablauf des Geschehens darlegen, der die Täterschaft einer anderen Person nahe legt. 

Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. (BGH, Urteil vom 08.01.2014, Az. I ZR 169/12, BearShare)

Der Umfang der sekundären Darlegungslast ist allerdings umstritten. Für das eine Gericht ist es ausreichend, wenn der Anschlussinhaber vorträgt, dass zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch andere Personen Zugriff auf den Internetanschluss hatten, ein anderes Gericht fordert wiederum, dass er darlegt, welche Person konkret zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung den Anschluss benutzte. 

Haben auch Sie ein Abmahnschreiben erhalten, sollten Sie die folgenden Punkte unbedingt beachten:

  • Geraten Sie nicht in Panik
  • Wenden Sie sich nicht an die Abmahnkanzlei zur Klärung der Angelegenheit; eine einmal erfolgte Aussage lässt sich nicht mehr rückgängig machen
  • Nehmen Sie die Abmahnung aber unbedingt ernst, ansonsten kann es passieren, dass die Abmahnkanzlei sofort vor Gericht geht
  • Wenden Sie sich sofort nach Erhalt der Abmahnung an einen auf Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt und lassen Sie sich beraten. Wir klären Sie über die Einzelheiten Ihres konkreten Falles auf. 

Unser Rat an Sie:

Unser Rat an Sie ist, sich unbedingt in fachkundige anwaltliche Beratung zu begeben, da ein spezialisierter Anwalt die neuesten Entwicklungen bezüglich des Urheberrechts kennt und Sie so in Ihrem konkreten Fall unterstützen und beraten kann. 

Kontaktieren Sie unsere Kanzlei und profitieren Sie von unserer Erfahrung aus vielzähligen Abmahnverfahren. Nehmen Sie unsere kostenlose Erstberatung in Anspruch und nutzen Sie unsere Sachkunde; wir prüfen gerne Ihren konkreten Fall.

Wir streben keinen Vergleich mit der Abmahnkanzlei an, sondern haben uns das Ziel gesetzt, eine Zahlung an die Gegenseite zu vermeiden. Entscheiden Sie danach, ob Sie uns beauftragen wollen. 

Folgende Vorteile bieten wir Ihnen:

  • im gesamten Bundesgebiet tätig
  • Angebot des kostenlosen Erstgesprächs
  • Vertretung zum transparenten Pauschalbetrag, keine versteckten Kosten
  • profitieren Sie von unserer weitreichenden Erfahrung aus unzähligen Abmahnfällen
  • schnelle und kompetente Kommunikation per Telefon
  • ein Termin in unserer Kanzlei ist nicht notwendig

Für weitere Informationen zum Thema Filesharing besuchen Sie gerne unsere Website:

http://www.kanzleibrehm.de/abmahnung-wegen-filesharing-erhalten/

Wenden Sie sich vertrauensvoll an uns und nutzen Sie unsere weitreichende Erfahrung insbesondere im Umgang mit Abmahnfällen. 

Ihre Kanzlei Brehm


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Markus Brehm

Beiträge zum Thema