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„Landwirtschaftssimulator 2017“: Nimrod-Abmahnung – so reagieren Sie richtig!

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Die Kanzlei Nimrod mahnt seit Jahren Urheberrechtsverletzungen im Auftrag der Astragon Entertainment GmbH ab. Ganz aktuell liegt uns eine Abmahnung zur Bearbeitung vor, bei der es sich um folgendes PC-Spiel handelt: „Landwirtschaftssimulator 2017“ 

Wie lautet der in der Abmahnung enthaltene Vorwurf?

Der Vorwurf der Abmahnkanzlei besteht darin, dass der Adressat der Abmahnung das in Rede stehende PC-Spiel anderen Nutzern der Internettauschbörse zugänglich gemacht und zum Download angeboten haben soll. 

Bereits beim Herunterladen beginnt das Verbreiten des Spiels und es setzt jedes Mal automatisch ein, wenn sich die Software mit dem Internet verbindet. Lädt man also ein PC-Spiel herunter, so bietet man sofort die bereits heruntergeladenen Dateifragmente an, ob man das nun möchte oder nicht. 

Ist der Abgemahnte wirklich der Täter, ist es unerheblich, ob diese Urheberrechtsverletzung bewusst begangen wurde oder nicht. Verschulden oder Vorsatz spielen für den Unterlassungsanspruch keine Rolle. 

Oftmals weiß der Abgemahnte jedoch nicht, warum er den Brief bekommen hat, da er 

  • keine Internettauschbörsen benutzt,
  • das Spiel selbst überhaupt nicht kennt und somit auch nicht herunter- oder hochgeladen hat und
  • im Unklaren darüber ist, was passiert sein könnte. 

Was wird von Ihnen gefordert?

Das Abmahnschreiben enthält die Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie zur Zahlung einer Gesamtsumme von EUR 850,00, welche sich aufteilt in die Zahlung von Schadensersatz und Aufwendungsersatz. 

Alles zahlen oder zurückweisen?

Eine Unterlassungserklärung muss aber nur dann abgegeben werden, wenn der Anschlussinhaber entweder Täter oder sogenannter Störer ist, er die Tat also selbst begangen oder die Rechtsverletzung pflichtwidrig ermöglicht hat. 

Der Abgemahnte ist aber dann nicht als Täter verantwortlich, wenn die Tat beispielsweise durch Lebensgefährten, Freunde, Mitbewohner oder Familienangehörige begangen worden ist. 

Scheidet seine Haftung als Störer ebenfalls aus, weil er die Tat auch nicht gefördert hat, kann man ihm keinen Vorwurf machen, sodass er keine Unterlassungserklärung abgeben muss und auch keine Zahlung zu leisten hat. 

Gibt es noch weitere Anforderungen an den Abgemahnten, soweit er weder Täter noch Störer ist?

Liegt der oben genannte Fall vor, obliegt dem Empfänger der Abmahnung allerdings noch die sogenannte sekundäre Darlegungslast. Sie müssen dann konkret vortragen, ob und gegebenenfalls welche anderen Personen zur konkreten Tatzeit selbstständigen Zugang zu dem Internetanschluss hatten.

„Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, trägt der Anschlussinhaber eine sekundäre Darlegungslast. Dieser entspricht er dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Insoweit ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet.“ (BGH, Urteil vom 08.01.2014, Az. I ZR 169/12, BearShare)

Der Umfang der sekundären Darlegungslast ist allerdings umstritten. 

Aus dem aktuellen Urteil des BGH vom 06.10.2016, Az. I ZR 154/15, ergibt sich ebenfalls, dass ein abgemahnter Anschlussinhaber im Rahmen seiner sekundären Beweislast lediglich die Personen benennen muss, die generell Zugriff zum Zeitpunkt der Tat gehabt haben. Er muss somit nicht den Täter der Urheberrechtsverletzung ermitteln und benennen. 

Haben auch Sie ein Abmahnschreiben erhalten, sollten Sie die folgenden Punkte unbedingt beachten

  • Geraten Sie nicht in Panik.
  • Wenden Sie sich zur Klärung der Angelegenheit nicht an die Abmahnkanzlei; eine einmal erfolgte Aussage lässt sich nicht mehr rückgängig machen.
  • Nehmen Sie die Abmahnung aber unbedingt ernst, ansonsten riskieren Sie ein kostenintensiveres Gerichtsverfahren.
  • Unterzeichnen Sie die Unterlassungserklärung nicht, ansonsten wird dies als Schuldeingeständnis aufgefasst.
  • Wenden Sie sich sofort nach Erhalt der Abmahnung an einen auf Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt und lassen Sie sich beraten. Wir klären Sie über die Einzelheiten Ihres konkreten Falls auf. 

Wir raten Ihnen

Zur Vermeidung von Zahlungen, zu denen Sie nicht verpflichtet sind, raten wir Ihnen, sich unbedingt an einen fachkundigen Anwalt zu wenden, da sich dieser mit den neuesten Entscheidungen im Urheberrecht auskennt. 

Profitieren Sie von unserer langjährigen Erfahrung und nehmen Sie unsere kostenlose Erstberatung in Anspruch. Wir geben Ihnen eine erste Einschätzung auch über die zu erwartenden Kosten und zeigen Ihnen die Möglichkeiten Ihrer nächsten Schritte auf. Entscheiden Sie danach, ob Sie uns mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen wollen. 

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  • Kostenfreie, kompetente Ersteinschätzung per Telefon.
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Ihre Kanzlei Brehm


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