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„Landwirtschaftssimulator 2017“: Nimrod-Abmahnung – so reagieren Sie richtig!

  • 3 Minuten Lesezeit

Seit einigen Tagen mahnt die Kanzlei Nimrod Rechtsanwälte im Auftrag der Astragon Entertainment GmbH die Verletzung des Urheberrechts durch Vervielfältigung des PC-Spiels „Landwirtschaftssimulator 2017“ in einer Internettauschbörse ab.

„Landwirtschaftssimulator 2017“ ist ein PC-Spiel, welches gerade bei Spielern beliebt ist, welche sich gerne neuen Herausforderungen stellen. Das Spiel führt einen nicht nur in das Leben eines Landwirtes ein, sondern lehrt einen ebenfalls, gute Investitionen und Händel abzuschließen sowie alles was nötig ist, um einen erfolgreichen Betrieb führen zu können.

Was verlangt die Abmahnkanzlei Nimrod Rechtsanwälte?

Die Kanzlei verlangt vor allem zwei Dinge, welche insbesondere bei urheberrechtlichen Abmahnungen üblich sind.

Sie fordert, binnen einer im Abmahnschreiben gesetzten Frist, die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.

Unterzeichnen Sie dieses Exemplar nicht!!

Zusätzlich wird die Zahlung einer Gesamtsumme von EUR 850,00 verlangt, welche sich aus Schadensersatz und Aufwendungsersatz zusammensetzt.

Diese Forderungen macht die Kanzlei mit dem Abmahnschreiben geltend.

Wie wirkt es sich auf mich aus, wenn ich selbst die Tat nicht begangen habe?

Adressat der Abmahnung ist stets der Inhaber des Internetanschlusses.

Der abgemahnte Inhaber des Anschlusses haftet allerdings dann nicht, wenn die Tat beispielsweise durch

  • Familienmitglieder
  • Freunde
  • Mitbewohner
  • Lebensgefährten

begangen worden ist.

Liegt dieser Fall vor und haben Sie die Tat auch nicht gefördert, sind Sie weder zur Abgabe einer Unterlassungserklärung noch zu einer Zahlung verpflichtet.

Kann ich es also einfach „aussitzen“?

Nein! Den Anschlussinhaber trifft eine sekundäre Darlegungslast, wenn er die Tat nicht selbst begangen hat.

Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. (BGH, Urteil vom 08.01.2014, Az. I ZR 169/12, BearShare)

Eine Störerhaftung liegt vor, soweit der Abgemahnte seinen WLAN-Anschluss nicht hinreichend mit angemessenen Sicherungsmaßnahmen geschützt hat und außenstehende Dritte den Anschluss zum Herunterladen von Filmen verwenden konnten.

Die Anforderungen an die sekundäre Beweislast werden jedoch aufgrund der variierenden Entscheidungen des BGH von Gericht zu Gericht unterschiedlich beurteilt.

Eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 06.10.2016 (Az.: I ZR 154/15) stellt außerdem klar, dass den Anschlussinhaber zwar Verpflichtungen im Rahmen der sekundären Nachforschungspflicht treffen, diese beinhalten jedoch nicht die eigene Ermittlung und Preisgabe der Täterdaten. Es genügt der Vortrag, dass Dritte Zugang zu dem Anschluss hatten und die Benennung eines theoretisch infrage kommenden Täters.

Machen Sie also keine Experimente und wenden Sie sich an uns. Ohne einen Anwalt wird es meistens schwierig!

Haben auch Sie ein Abmahnschreiben erhalten, sollten Sie die folgenden Punkte unbedingt beachten:

  • Geraten Sie nicht in Panik.
  • Wenden Sie sich nicht an die Abmahnkanzlei zur Klärung der Angelegenheit; eine einmal erfolgte Aussage lässt sich nicht mehr rückgängig machen.
  • Nehmen Sie die Abmahnung aber unbedingt ernst, ansonsten riskieren Sie ein kostenintensiveres Gerichtsverfahren.
  • Unterzeichnen Sie die Unterlassungserklärung nicht, ansonsten wird dies als Schuldeingeständnis aufgefasst.
  • Wenden Sie sich sofort nach Erhalt der Abmahnung an einen auf Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt und lassen Sie sich beraten. Wir klären Sie über die Einzelheiten Ihres konkreten Falles auf.

Nutzen Sie unsere kostenlose Erstberatung

Wenden Sie sich an uns und nutzen Sie unsere langjährige Erfahrung aus unzähligen Abmahnverfahren sowie Filesharing-Fällen. Wir zeigen Ihnen in einer ersten kostenfreien Beratung Ihre Möglichkeiten auf und beraten Sie zu der Sachlage in Ihrem konkreten Fall.

Unsere Zielvorgabe ist es, nicht lediglich einen Vergleich mit der Abmahnkanzlei zu erreichen, sondern eine Zahlung an die Gegenseite zu vermeiden.

Folgende Vorteile bieten wir Ihnen:

  • im gesamten Bundesgebiet tätig
  • kostenfreie Ersteinschätzung am Telefon
  • kompetente Beratung von einem Experten im Bereich Filesharing
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Ihre Kanzlei Brehm


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