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Landwirtschaftssimulator 2017“, Nimrod Rechtsanwälte-Abmahnung – so reagieren sie richtig!

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Aktuell versenden die Rechtsanwälte der Kanzlei Nimrod im Auftrag der Astragon Entertainment GmbH Abmahnungen wegen einer Urheberrechtsverletzung an dem PC-Spiel „Landwirtschaftssimulator 2017“. 

 „Landwirtschaftssimulator 2017“ dreht sich um die Welt eines modernen Landwirts. Der Spieler stellt sich innerhalb des Spiels den Herausforderungen des Landlebens inklusive Viehwirtschaft, Feldarbeit, Holzwirtschaft und natürlich dem Verkauf seiner landwirtschaftlichen Erzeugnisse. Hierbei entscheidet allein der Spieler, wie er seinen landwirtschaftlichen Betrieb optimal verwaltet und zum Erfolg führt.

Abmahnung erhalten – Wieso?

Sie haben als Inhaber des Internetanschlusses die Abmahnung erhalten, weil Ihnen vorgeworfen wird, das PC-Spiel zum Download über Internettauschbörsen bereitgestellt zu haben. Die Kanzlei Nimrod verlangt die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie die Zahlung einer Gesamtsumme von 850,00 Euro, welche mit der Abmahnung geltend gemacht werden. 

Rechtlicher Hintergrund der Unterlassungserklärung

Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch bildet das Kernstück der Abmahnung. Schließlich sind Unterlassungsansprüche immer in rechtlicher als auch in finanzieller Hinsicht auswirkungsreicher.

Wird eine Unterlassungserklärung zur Erfüllung des Unterlassungsanspruches abgegeben, ist diese grundsätzlich ein Leben lang bindend. Diese Bindung ist ernst zu nehmen, da bei einem Verstoß gegen die Erklärung eine Vertragsstrafe zu zahlen ist. 

Rechtlicher Hintergrund von Schadensersatz und Abmahnkosten

Grundsätzlich werden mit einer Abmahnung immer Ansprüche auf Schadenersatz sowie die angefallenen Abmahnkosten geltend gemacht. Es ist davon abzuraten, die geltend gemachten Ansprüche ohne anwaltliche Prüfung zu erfüllen. Inwieweit die Ansprüche bestehen, ist immer eine Frage des Einzelfalls. Schadensersatz muss nur der Täter einer Rechtsverletzung leisten; Abmahnkosten kommen hingegen auch bei einem sogenannten Störer in Betracht. Ob eine Täter- oder Störerhaftung tatsächlich gegeben ist, sollte immer erst geprüft werden.

Rechtslage bei der Nutzung von Internettauschbörsen:

Ausgangspunkt eines jeden Verfahrens ist die durch die Rechtsprechung geschaffene Annahme, dass der Anschlussinhaber persönlich für eine über seinen Internetanschluss begangene Rechtsverletzung verantwortlich ist. 

Jeder Anschlussinhaber, der eine Abmahnung erhält, muss also schon wegen dieser bestehenden Vermutung der Täterschaft auf eine Abmahnung reagieren. Die Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz und die Erstattung von Abmahnkosten werden wegen dieser vermuteten Haftung des Anschlussinhabers gegen ihn gerichtet. 

Ein Internetanschluss wird allerdings gewöhnlich nicht nur vom Anschlussinhaber selbst genutzt, sondern es haben auch Dritte wie beispielsweise Familienmitglieder, Freunde, Besucher oder Mitbewohner Zugriff auf den Anschluss und kommen somit als mögliche Täter in Betracht. 

Ob und in welchem Umfang der abgemahnte Anschlussinhaber in einem solchen Fall für die Rechtsverletzung haftet, kann immer nur im individuellen Einzelfall beurteilt werden. 

Ist der Abgemahnte selbst gar nicht der Täter, schuldet er auch keinen Schadensersatz, da der Schadensersatzanspruch nur gegenüber dem wirklichen Täter der Urheberrechtsverletzung geltend gemacht werden kann. 

Die geltend gemachten Anwaltskosten muss der Anschlussinhaber ebenfalls nur dann erstatten, wenn er als Störer für die ihm vorgeworfene Rechtsverletzung haftet, er die Rechtsverletzung also pflichtwidrig ermöglicht hat. 

Sekundäre Darlegungslast

Nur wenn es dem Anschlussinhaber gelingt, die Vermutungshaftung zu entkräften und seiner sogenannten sekundären Darlegungslast nachzukommen, können keine Ansprüche geltend gemacht werden. 

Diese sekundäre Beweislast ist das Hauptproblem bei Filesharing – Abmahnungen. Vereinfacht ausgedrückt muss derjenige Anschlussinhaber, der sich entlasten möchte, einen alternativen Ablauf des Geschehens darlegen, der die Täterschaft einer anderen Person nahelegt. 

Der Umfang der sekundären Darlegungslast ist allerdings umstritten. Weiterhin hat der Bundesgerichtshof mit Entscheidung vom 06.10.2016 (Az.: I ZR 154/15) entschieden, dass ein abgemahnter Anschlussinhaber im Rahmen seiner sekundären Beweislast lediglich darlegen muss, dass Dritte Zugang zu dem Anschluss hatten und den potentiellen Täter benennen. Weitergehende Nachforschungspflichten bestehen somit nicht, insbesondere muss der Abgemahnte nicht den wahren Täter ermitteln und präsentieren. 

Haben auch Sie ein Abmahnschreiben erhalten, sollten Sie die folgenden Punkte unbedingt beachten:

  • Geraten Sie nicht in Panik
  • Wenden Sie sich nicht an die Abmahnkanzlei zur      Klärung der Angelegenheit; eine einmal erfolgte Aussage lässt sich nicht      mehr rückgängig machen
  • Nehmen Sie die Abmahnung aber unbedingt ernst,      ansonsten riskieren Sie ein kostenintensiveres Gerichtsverfahren
  • Wenden Sie sich sofort nach Erhalt der Abmahnung      an einen auf Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt und lassen Sie sich      beraten. Wir klären Sie über die Einzelheiten Ihres konkreten Falles auf. 

Nutzen Sie unsere kostenlose Erstberatung

Zur Vermeidung von Zahlungen, zu denen Sie nicht verpflichtet sind, sollten Sie sich unbedingt an einen fachkundigen Anwalt wenden, ohne anwaltliche Beratung geht es kaum gut! Wenden Sie sich an uns und nutzen Sie unsere langjährige Erfahrung aus unzähligen Abmahnverfahren sowie Filesharing-Fällen. 

Wir zeigen Ihnen in einer ersten kostenfreien Beratung Ihre Möglichkeiten auf und beraten Sie zu der Sachlage in Ihrem konkreten Fall. Unsere Zielvorgabe ist es, nicht lediglich einen Vergleich mit der Abmahnkanzlei zu erreichen, sondern eine Zahlung an die Gegenseite zu vermeiden. 

Folgende Vorteile bieten wir Ihnen:

  • bundesweit tätig bei dem Erhalt von Abmahnungen
  • kein Termin vor Ort notwendig
  • kompetente Beratung von einem Experten im Bereich Filesharing
  • kostenfreie Ersteinschätzung am Telefon
  • Vertretung zum transparenten Pauschalbetrag, keine versteckten Kosten
  • schnelle und unkomplizierte Kommunikation per Telefon

Für weitere Informationen zum Thema Filesharing besuchen Sie gerne unsere Website:

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Kontaktieren Sie uns und profitieren Sie von unserer langjährigen Erfahrung aus unzähligen Filesharing-Verfahren. 

Ihre Kanzlei Brehm


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