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Landwirtschaftssimulator 2015 – Abmahnung der Kanzlei Nimrod – so reagieren Sie richtig!

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Seit einigen Tagen vertreten wir einen Mandanten, welcher eine Abmahnung der Kanzlei Nimrod erhalten hat. Die Kanzlei mahnt im Auftrag der Astragon Entertainment GmbH vermeintliche Urheberrechtsverletzungen an dem PC-Spiel „Landwirtschaftssimulator 2015“ ab.

Wie lautet der mit der Abmahnung erhobene Vorwurf?

Mit einer Abmahnung wird eine Person durch eine andere Person dazu aufgefordert, in Zukunft ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen. Der Vorwurf ist stets die unerlaubte Vervielfältigung des oben genannten Werks. Es geht also nicht um einen illegalen Download, sondern um den Upload, da bei der Nutzung von Tauschbörsen immer auch eine gleichzeitige Verbreitung des Werkes stattfindet.

Das Abmahnschreiben enthält die Aufforderung

  • zur Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie
  • zur Zahlung einer Gesamtsumme in Höhe von EUR 850, welche sich aufteilt in die Zahlung von Schadensersatz sowie Aufwendungsersatz.

Nicht in jedem Fall sind Sie verpflichtet, die Erklärung abzugeben und zu zahlen

Sie sind als Anschlussinhaber nicht grundsätzlich verpflichtet, die Erklärung abzugeben und zu zahlen. Eine Unterlassungserklärung muss nur dann abgegeben werden, wenn Sie entweder Täter oder sogenannter Störer sind, Sie die Tat also selbst begangen oder die Rechtsverletzung pflichtwidrig ermöglicht haben.

Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet grundsätzlich nicht als Störer auf Unterlassung, wenn volljährige Familienangehörige den ihnen zur Nutzung überlassenen Anschluss für Rechtsverletzungen missbrauchen. Erst wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte für einen solchen Missbrauch hat, muss er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen ergreifen (BGH, Urteil vom 08.01.2014, Az. I ZR 169/12, BearShare).

Sobald also Lebensgefährten, Freunde, Mitbewohner oder Familienangehörige die Tat begangen haben, scheiden Sie als Täter aus und haben Sie die Tat auch nicht gefördert, scheiden Sie ebenfalls als sogenannter Störer aus.

In diesem Fall haben Sie nichts falsch gemacht!

Was muss ich nun also darlegen, damit meine Haftung komplett entfällt?

Sie können Ihre Haftung entfallen lassen, wenn Sie darlegen, dass Sie weder als Täter noch als Störer in Bezug auf die oben genannte Rechtsverletzung in Betracht kommen.

Erfolgte die Rechtsverletzung demnach über Ihren Internetanschluss, spricht zwar eine tatsächliche Vermutung dafür, dass Sie für die Rechtsverletzung verantwortlich sind. Daraus ergibt sich aber für Sie als Anschlussinhaber eine sogenannte sekundäre Darlegungslast.

Der BGH führte hierzu aus, dass der Anschlussinhaber seiner Darlegungslast genüge, wenn er vorträgt, ob und ggfs. welche Personen selbständig Zugang zu dem Anschluss hatten und daher als Täter in Betracht kämen. Nur in diesem Umfang sei der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zur Nachforschung verpflichtet.

Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (BGH, Urteil vom 08.01.2014, Az. I ZR 169/12, BearShare).

Zu prüfen ist somit, ob auch ein Dritter zur konkreten Tatzeit Zugriff auf Ihren Internetanschluss hatte.

Die Anforderungen an die sekundäre Beweislast werden jedoch von Gericht zu Gericht unterschiedlich beurteilt, sodass Sie sich unbedingt von einem Rechtsanwalt beraten lassen sollten, der auf das Urheberrecht spezialisiert ist. Machen Sie also keine Experimente und wenden Sie sich an uns. Ohne einen Anwalt wird es meistens schwierig!

In einer höchst aktuellen Entscheidung des BGH, welche noch nicht veröffentlicht ist, stellt der BGH fest, dass der Anschlussinhaber den Täter nicht benennen muss (BGH, Urteil vom 06.10.2016, Az. I ZR 154/15).

Haben auch Sie ein Abmahnschreiben erhalten, sollten Sie die folgenden Punkte unbedingt beachten

  • Geraten Sie nicht in Panik.
  • Wenden Sie sich nicht an die Abmahnkanzlei zur Klärung der Angelegenheit; eine einmal erfolgte Aussage lässt sich nicht mehr rückgängig machen.
  • Nehmen Sie die Abmahnung aber unbedingt ernst, ansonsten riskieren Sie ein kostenintensiveres Gerichtsverfahren.
  • Unterzeichnen Sie die Unterlassungserklärung nicht, ansonsten wird dies als Schuldeingeständnis aufgefasst.
  • Wenden Sie sich sofort nach Erhalt der Abmahnung an einen auf Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt und lassen Sie sich beraten. Wir klären Sie über die Einzelheiten Ihres konkreten Falles auf.

Unsere Empfehlung an Sie

Unsere Empfehlung an Sie ist somit, die Abmahnung ernst zu nehmen. Profitieren Sie von unserer langjährigen Erfahrung und nehmen Sie unsere kostenlose Erstberatung in Anspruch. Wir geben Ihnen eine erste Einschätzung auch über die zu erwartenden Kosten und zeigen Ihnen die Möglichkeiten Ihrer nächsten Schritte auf.

Wenden Sie sich an uns, wir streben keinen Vergleich mit der Abmahnkanzlei an, sondern haben uns das Ziel gesetzt, eine Zahlung an die Gegenseite zu vermeiden.

Wir bieten Ihnen folgende Vorteile

  • Kostenfreie, kompetente Ersteinschätzung per Telefon,
  • kein Termin vor Ort erforderlich,
  • profitieren Sie von unserer weitreichenden Erfahrung aus unzähligen Abmahnfällen,
  • Vertretung zum fairen, transparenten Pauschalhonorar ohne versteckte Kosten,
  • schnelle und effiziente Kommunikation per Telefon,
  • bundesweit tätig bei Abmahnungen.

Für weitere Informationen zum Thema Filesharing besuchen Sie gerne unsere Website

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Kontaktieren Sie uns und profitieren Sie von der Fachkunde eines auf das Urheberrecht spezialisierten Anwalts.

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