Laufzeit und Kündigung von Fitnessverträgen

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Durch die Entscheidung des BGH vom 02.08.2012 (Az. XII ZR 42/10) wir die bisherige Rechtsprechung (AG Raststatt Az. 1 C 398/01, LG Arnsberg 3 S 138/10) zu der Laufzeit von Fitnessverträgen und den Kündigungsmöglichkeiten bestätigt.

In einem Fitness-Studiovertrag hält eine vorformulierte Vertragsbestimmung, die eine Erstlaufzeit des Vertrages von 24 Monaten vorsieht, grundsätzlich der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB stand.

Zur Unwirksamkeit einer Kündigungsklausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Fitnessstudiovertrages, die das Recht des Kunden zur außerordentlichen Kündigung unangemessen eingeschränkt.

Der zwischen einem Studio und einem Kunden geschlossene Vertrag über die Nutzung von Geräten  ist als eine Gebrauchsüberlassungsvertrag zu qualifizieren, der nicht vom Anwendungsbereich des §§ 309 Nr 9 BGB erfasst wird. Teilweise wird die Auffassung vertreten, der Vertrag über die Nutzung eines Fitnessstudios sei als gemischter Vertrag zu qualifizieren, der neben mietvertraglichen auch dienstvertragliche Elemente enthalte, weil der Betreiber des Studios nicht nur die Nutzung der Räumlichkeiten und der bereitgestellten Sportgeräte schulde, sondern sich auch zur Erbringung weiterer Leistung wie etwa die Einweisung des Kunden in den Gebrauch der Geräte, ihn zu beraten und zu beaufsichtigen, verpflichte vgl. OLG Hamm NJW -RR 1992, 242.

Soweit in formularvertraglich vereinbarten Erstlaufzeiten von mehr als sechs Monaten in Fitnessstudioverträgen eine unangemessene Benachteiligung des Kunden im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB gesehen wird, wird zur Begründung im Wesentlichen darauf abgestellt, dass der Kunde durch die langfristige Vertragsbindung nicht nur in seiner wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit, sondern auch in seiner persönlichen Entscheidung über die Art seiner Freizeitgestaltung erheblich eingeschränkt werde, vgl. LG Kiel 1 S 141/04. Ein durchschnittlicher Kunde könne regelmäßig nicht voraussehen, ob er auf Dauer genügend Freizeit aufbringen und körperlich in der Lage sei, die Leistung des Studios über einen Zeitraum von sechs Monaten hinaus in Anspruch nehmen zu können. Dem steht zwar das Interesse des Studiobetreibers an einer verlässlichen Grundlage für seine Kalkulation gegenüber. Daraus lässt sich jedoch kein anerkennenswertes Interesse ableiten, Kunden übermäßig langfristig an sich zu binden, insbesondere da seine Investitionen nicht auf besondere Personen zugeschnitten seien. Dies kann jedoch nicht überzeugen, da der Gesetzgeber in § 309 Nr. 9 lit. a BGB bewusst angeordnet hat, dass eine Klausel unwirksam ist, die bei einem Vertragsverhältnis über die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst oder Werkleistungen eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrages vorsieht. Durch diese Regelung sollte die Entscheidungs- und wirtschaftliche Dispositionsfreiheit des Kunden geschützt werden. Der Gesetzgeber hat den Anwendungsbereich des §§ 309 Nr 9 BGB jedoch nicht auf alle Dauerschuldverhältnisse, sondern nur Vertragsverhältnisse über die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst oder Werkleistungen erstreckt. Insbesondere Gebrauchsüberlassungsverträge wurden dabei bewusst vom Anwendungsbereich dieses Klauselverbots ausgenommen.

Diese in § 309 Nr 9 lit. a BGB zum Ausdruck gekommene Regelungsabsicht des Gesetzgebers ist auch bei der Abwägung nach § 307 Abs. 1 BGB zu berücksichtigen. Da es unzulässig ist, aufgrund allgemeiner Überlegungen, die sich nicht aus der Besonderheiten gerade des zu beurteilenden Vertrages ergeben, über die Generalklausel die gesetzgeberische Regelungsabsicht geradezu „auf den Kopf zu stellen", muss sich die Unangemessenheit einer Laufzeitklausel aus besonderen, von der Verbotsnorm nicht erfassten Gründen ergeben.

Ein wichtiger Grund zur Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann (vgl. § 314 Abs. 1 Satz eins BGB). Dies ist in der Regel der Fall, wenn einem der Vertragspartner aus Gründen, die nicht in seinem Verantwortungsbereich liegen, eine weitere Nutzung der Leistung des anderen Vertragspartners nicht mehr zumutbar ist.

Bei einem Vertrag über die Nutzung eines Fitnessstudios kann ein solcher Umstand nicht nur in einer Erkrankung des Kunden liegen. Dem kann auch aus anderen Gründen die nicht in seinen Verantwortungsbereich liegen, die weitere Nutzung der Leistung des Betreibers bis zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit unzumutbar sein. So kann beispielsweise das Vorliegen einer Schwangerschaft ein Grund zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages sein. Im Übrigen wurde  bereits darauf hingewiesen das Klauseln, die einen Kunden auch dann zur Weiterzahlung der monatlichen Beiträge verpflichten, wenn er aufgrund von Umständen, die er nicht beeinflussen kann, auf Dauer die Einrichtung des Fitnessstudios nicht nutzen kann, unangemessen benachteiligen. Der Kunde ist auch nicht verpflichtet Atteste vorzulegen, aus denen sich Art und Umfang der Erkrankung ergibt. Die Vorlage eines Attestes ist ausreichend, aus dem sich ergibt, dass eine sportliche Tätigkeit des Kunden nicht mehr möglich ist.

Vollständige Entscheidung: BGH vom 02.08.2012 (Az. XII ZR 42/10).

Maximilian Richter

Rechtsanwalt


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