Unbefristeter Ehegattenunterhalt nach Scheidung

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Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 20.03.2013 klargestellt, dass auch nach der Gesetzesänderung in § 1578 b BGB eine lange Ehedauer nicht automatisch einen dauerhaften Unterhaltsanspruch begründet.

Vielmehr sei die Ehedauer ein Abwägungskriterium bei der Frage, wie lange Unterhalt wegen einer bestehenden nachehelichen Solidarität zu bezahlen ist. Dies sei in Wechselwirkung mit der in der Ehe praktizierten Rollenverteilung und der Verflechtung der darauf beruhenden wirtschaftlichen Verhältnisse zu beurteilen.

Haben beide Ehegatten bereits während bestehender Ehe Vollzeit gearbeitet und ist der Einkommensunterschied auf ein unterschiedliches berufliches Qualifizierungsniveau zurückzuführen, soll das für eine Befristung sprechen.


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