Lebendorganspende (Niere, Teil der Leber) – Haftung bei unzureichender Aufklärung über Risiken
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Bei einer Lebendorganspende, d. h. der Spende einer Niere oder eines Teils der Leber durch eine lebende Person – im Gegensatz zu einer Organspende nach Eintritt des Todes – besteht eine gesteigerte Aufklärungspflicht der Ärzte gegenüber dem Spendewilligen über die mit der Lebendspende verbundenen Risiken. Ist keine ordnungsgemäße Aufklärung erfolgt und verwirklicht sich ein solches Risiko, wie beispielsweise das Versagen der verbliebenen Niere, haftet der Arzt für den damit verbundenen Schaden des Lebendorganspenders.
Der Arzt kann sich nicht darauf berufen, dass der Lebendorganspender das Organ auch im Fall einer ordnungsgemäßen Aufklärung gespendet hätte, weil es sich bei dem Organempfänger um einen Verwandten oder Ehegatten handelte und die Lebendorganspende daher sowieso erfolgt wäre.
Da die Ablehnung der Zustimmung für den Spender – im Unterschied zum Heileingriff aufgrund einer eigenen ärztlichen Behandlung aufgrund einer Erkrankung – nicht die Gefahr einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bedeutet, sondern die Möglichkeit, sein gesundes Organ zu behalten, kann für ihn jedes Risiko von Bedeutung sein.
Bei der Lebendspende einer Niere oder eines Teils der Leber befindet sich der Spender in einer besonderen Konfliktsituation, wenn es um die Lebendspende eines Organs für einen Verwandten oder sonst besonders nahestehenden Menschen handelt. In einer solchen Situation fühlt sich der potenzielle Spender häufig sittlich verpflichtet, sein Organ zu spenden. Der potenzielle Spender soll in Anbetracht der sozial empfundenen Spendepflicht besonders geschützt werden.
Könnte der Arzt sich vor diesem Hintergrund darauf berufen, dass der Spender auch im Fall einer ordnungsgemäßen Aufklärung gespendet hätte und sich dadurch einer Haftung entziehen, würde die rechtswidrige Organentnahme ohne Folgen für den Arzt bleiben. Dies würde das notwendige Vertrauen potenzieller Lebendorganspender erschüttern. Denn dieses Vertrauen ist unabdingbar, wenn die Bereitschaft zur Organspende langfristig gefördert werden soll.
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