Lebensversicherung im Nachlass und Auswirkungen auf die Höhe des Pflichtteils

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 Sofern der Erblasser im Besitz einer (kapitalbildenden) Lebens- oder vergleichbaren Versicherung war, kommt es im Todesfall häufig zu Streitigkeiten, wem die Leistung aus der Versicherung zusteht und wie sich das Vorhandensein der Lebensversicherung auf Erb- und Pflichtteilsansprüche auswirkt.

Die Rechtsfolgen richten sich zunächst einmal danach, ob der Erblasser als Versicherter einen sogenannten „Bezugsberechtigten“ im Versicherungsvertrag bestimmt hatte.

Wenn der Erblasser einen Bezugsberechtigten bestimmt hatte:

Wenn ein Bezugsberechtigter in der Lebensversicherung bestimmt wurde, steht diesem mit Eintritt des Todes des Versicherten ein unmittelbarer Anspruch gegen die Versicherung auf Auszahlung der Versicherungssumme zu. Die Versicherungssumme „wandert“ also im Wege eines direkten vertraglichen Anspruchs des Bezugsberechtigten an diesen, fällt also nicht in den (allgemeinen) Nachlass. Juristisch bezeichnet man die Einräumung eines Bezugsrechts auch als „Vertrag zugunsten Dritter“. Wirksam sind auch Einsetzungen von Bezugsberechtigten ohne konkrete namentliche Benennung wie z.B. „die Erben“, „die Kinder“ oder „die Ehefrau“.

Wichtiger Hinweis: Erbschafts- bzw. schenkungssteuerlich lassen sich mit entsprechender Beratung im Vorfeld – dies insbesondere im Wege sogenannter „Über-Kreuz-Gestaltungen“ häufig steuerlich deutlich günstigere und teils sogar vollkommen steuerfreie Gestaltungswege finden, als über die klassische Variante, bei denen der Erblasser selbst Versicherungsnehmer ist, die Prämien zahlt, seinen eigenen Tod als versichertes Risiko auswählt und einen Bezugsberechtigten bestimmt. In diesem Falle sind damit verbundene Zuwendungen voll steuerpflichtig, jedenfalls wenn diese über den entsprechenden Freigrenzen liegen. Dies ist durch Beratung im Vorfeld vermeidbar. Sprechen Sie uns gerne hierzu an!)

Wenn der Erblasser keinen Bezugsberechtigen bestimmt hatte:

Wenn der Erblasser hingegen keinen Bezugsberechtigten bestimmt hatte, fällt die Versicherungsleistung in den (allgemeinen) Nachlass und wird damit unmittelbar zur Nachlassmasse, was aber vergleichsweise eher selten vorkommt.

Auswirkungen des Vorhandenseins von Lebensversicherungen auf den Pflichtteil

Grundsätzlich ist klarzustellen, dass es vor allem für Pflichtteilsansprüche dem Grunde nach faktisch keinen Unterschied macht, ob ein Bezugsberechtigter bestimmt wurde oder nicht.

Sofern kein Bezugsberechtigter bestimmt wurde, fällt die Versicherungsleistung direkt in den Nachlass und erhöht damit unmittelbar den pflichtteilsrelevanten Nachlass.

Aber auch wenn ein Bezugsberechtigter bestimmt wurde, fällt die Versicherungsleistung zwar nicht direkt in den Nachlass, sondern dem Bezugsberechtigten zu. Hierbei muss man aber berücksichtigen, dass der Bezugsberechtigte diese Versicherungsleistung in aller Regel ohne Gegenleistung erhält, seine Einsetzung als Bezugsberechtigter also im Verhältnis zum Erblasser eine Schenkung darstellt, die im Rahmen der Berechnung von Pflichtteilsansprüchen – wie auch sonstige Schenkungen – den Nachlass (fiktiv) erhöht, sogenannte „Pflichtteilsergänzung“ gemäß § 2325 BGB.

Zu unterscheiden ist hierbei dann noch in einem weiteren Schritt, wann das Bezugsrecht eingeräumt wurde und ob dieses bis zum Tod noch widerruflich war oder nicht. Nicht unumstritten und in jedem Einzelfall zu klären ist in diesem Zusammenhang, ob bei der Berechnung des Versicherungs- bzw. Schenkungswerts (nur) auf die Prämienzahlungen der letzten Jahre vor Ableben oder auf den (bis zu vollen) Rückkaufswert im Zeitpunkt des Todesfalles abzustellen ist.

Dies kann im Einzelfall einen erheblichen finanziellen Unterschied machen, so dass Sie sich bei Zweifelsfragen unbedingt durch einen Experten auf dem Gebiet des Erbrechts beraten lassen sollten.

Gerne steht Ihnen RA Arndt aus Rostock als erfahrener Fachanwalt für Erbrecht und Zertifizierter Testamentsvollstrecker für eine kostenfreie Erstberatung zur Verfügung.


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