Legalisierung von Cannabis - doch kein Aprilscherz!

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1. Hintergrund

Aktuelle Entwicklungen zeigen, dass der Konsum von Cannabis trotz der bestehenden Verbotsregelung insbesondere unter jungen Menschen ansteigt und vom Schwarzmarkt gesundheitsgefährdende Substanzen bezogen werden. Die kontrollierte Abgabe von Cannabis wird daher seit einigen Jahren kontrovers diskutiert. Nachdem bereits im Wahlkampf von Grüne und FDP für die Legalisierung von Cannabis geworben wurde, hat die Bundesregierung einen Gesetzesentwurf zur Teil-Legalisierung in die Wege geleitet. Das Gesetz hat zum Ziel, die cannabisbezogene Aufklärung zu stärken, den illegalen Cannabis-Markt einzudämmen und zu einem verbesserten Gesundheitsschutz beizutragen. An dem Gesetzesentwurf kamen zahlreiche Bedenken auf, insbesondere wie die neuen Regelungen von Polizei und Justiz umgesetzt und die Einhaltung kontrolliert werden soll. Der Deutsche Bundestag hat am 23. Februar 2024 das Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (CanG) beschlossen. Obwohl die Bundesländer heftige Kritik geäußert haben, wurde am 22. März 2024 der Weg freigemacht und das umstrittenen Gesetz vom Bundesrat gebilligt. Das Gesetz tritt somit wie geplant am 1. April in Kraft.

2. Überblick über die neuen Regelungen

Das Gesetz sieht im Wesentlichen folgende Regelungen vor:

  • Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist es erlaubt bis zu 25 Gramm Cannabis zum Eigenkonsum zu besitzen und bei sich zu führen
  • In den eigenen vier Wänden ist der Besitz von bis zu 50 Gramm Cannabis erlaubt
  • Für Minderjährige bleibt der Konsum weiterhin verboten
  • Der Anbau von gleichzeitig drei Cannabispflanzen am Wohnsitz oder dem gewöhnlichen Aufenthalt ist zum Eigenkonsum erlaubt
  • Ein darüber hinausgehender Besitz ist nur innerhalb des Besitztums einer Anbauvereinigung mit entsprechender Erlaubnis der zuständigen Behörde oder zum Zweck des Transportes zwischen Teilen des befriedeten Besitztums derselben Anbauvereinigung zulässig
  • Anbauvereinigungen sind eingetragene nicht wirtschaftliche Vereine deren Zweck der gemeinschaftliche nichtgewerbliche Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis zum Eigenkonsum durch und an Mitglieder sowie die Weitergabe von Vermehrungsmaterial ist  
  • Die Gründung von Anbauvereinigungen mit max. 500 Mitgliedern bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde und die Durchführung unterliegt der behördlichen Überwachung
  • Der Konsum von Cannabis im öffentlichen Raum ist beschränkt und in einem Umkreis von 100m Luftlinie zu Kinder- und Jugendeinrichtungen, Schulen sowie Sportstätten nicht erlaubt
  • In Fußgängerzonen darf erst ab 20 Uhr Cannabis konsumiert werden
  • Amnestieregelung, wonach Taten rückwirkend straffrei werden, Verurteilte Straferlass erhalten und die Löschung tilgungsfähiger Einträge im Bundeszentralregister möglich ist

3. Rechtliche Fragen

In der Praxis bleiben trotz der Regelungen eine Vielzahl an Fragen ungeklärt. Für die Polizei und Justiz wird es schwierig sein etwa zu beurteilen, ob bereits eine Skaterbahn dem Begriff Sportstätte unterfällt, wie die Luftlinie von 100m zu bemessen ist oder auf welchem Wege das Cannabis tatsächlich erlangt wurde. Weiterhin stellt die Amnestieregelung die Gerichte und Staatsanwaltschaften vor erhebliche Probleme, da dutzende Verfahren überprüft werden müssen und kurzfristige Haftentlassungen erforderlich werden. Wie sich dieser Arbeitsaufwand bewältigten lässt, um Entschädigungsansprüche zu vermeiden, bleibt fraglich. Ungeklärt ist auch welche Regelungen zukünftig für das Führen von Kraftfahrzeugen unter dem Einfluss von Cannabis geltend sollen. Nach der aktuellen Gesetzeslage handelt gemäß § 24a Absatz 2 StVG ordnungswidrig, wer unter Wirkung bestimmter berauschender Mittel im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn die Substanz im Blut nachgewiesen werden kann. Für Cannabis hat sich in der Rechtsprechung derzeit ein sehr niedriger Grenzwert von 1 ng THC/ml im Blutserum etabliert. Wird dieser Grenzwert erreicht, droht ein Bußgeld von mindestens 500 €, ein Fahrverbot und Punkte in Flensburg. Dieser Grenzwert ist seit längerer Zeit umstritten, da er nichts über die eigentliche Fahrtüchtigkeit aussagt und die Wirkungsweise mit Alkohol nicht vergleichbar ist. Das Verkehrsministerium soll die THC-Grenzwerte auf wissenschaftlicher Grundlage unter Berücksichtigung der Wechselwirkung von Cannabis und Alkohol erst noch ermitteln. Bis zu deren Feststellung bleibt es bei dem aktuellen Grenzwert.

4. Fazit

Nach alledem bleibt abzuwarten, ob das Gesetz den gewünschten Erfolg erzielt. Auf Grund der vielen offenen Fragen empfiehlt es sich jedoch bereits frühzeitig an einen Rechtsbeistand zu wenden, der einzelfallabhängig beraten kann.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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