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Leiblicher Vater kämpft um sein Kind

  • 2 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Der leibliche Vater kann die Vaterschaft des rechtlichen Vaters nicht anfechten, wenn dieser eine sozial-familiäre Beziehung zu dem Kind hat.

Ein Mann wird automatisch der rechtliche Vater eines Kindes, wenn er gemäß § 1592 Nr. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) zur Zeit der Geburt mit der Kindsmutter verheiratet war. Das gilt auch dann, wenn er das Baby gar nicht gezeugt hat. Übernimmt er tatsächlich Verantwortung für das Kind, stellt sich jedoch die Frage, ob der Erzeuger des Kindes die rechtliche Vaterschaft noch anfechten kann.

Außereheliche Affäre mit Folgen

Eine verheiratete Frau hatte eine Affäre mit einem Mann und wurde prompt schwanger. Nach der Geburt des Kindes zog der mutmaßliche leibliche Vater vor Gericht: Er wollte die Vaterschaft des rechtlichen Vaters - also des Ehemanns der Kindsmutter - anfechten und gerichtlich feststellen lassen, dass er Erzeuger des Kindes ist. Das diene auch dem Kindeswohl; schließlich habe er bereits seit der Geburt regelmäßig intensiven Kontakt zu seinem Sohn. Die Mutter gab an, dass sie sich mit ihrem Ehemann längst versöhnt und dieser eine sozial-familiäre Bindung zu dem Jungen aufgebaut habe.

Kein Anfechtungsrecht des leiblichen Vaters

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Nürnberg stand dem möglichen leiblichen Vater kein Anfechtungsrecht zu. Zwar hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entschieden, dass ein leiblicher Vater etwa einen Anspruch darauf hat, Umgang mit dem Kind zu haben, wenn dieses bei seiner Mutter und dem rechtlichen Vater lebt.

Daraus ergibt sich aber nicht automatisch das Recht, auch vor dem Gesetz der Vater des Kindes zu werden. Denn nach § 1600 II BGB ist eine Vaterschaftsanfechtung nur möglich, wenn der Anfechtende tatsächlich der leibliche Vater ist und zwischen dem Kind und seinem rechtlichen Vater keine sozial-familiäre Bindung besteht: Das wäre z. B. dann der Fall, wenn der Mann keine Verantwortung für das Kind übernimmt, mit ihm nicht zusammenlebt oder sich nicht um das Kind kümmert. Vorliegend bestand aber eine sozial-familiäre Bindung zwischen dem Sohn und seinem rechtlichen Vater: Die beiden lebten unter demselben Dach und der Mann kümmerte sich um den Jungen. Dieser Familienverband war schützenswerter als das Interesse des Erzeugers, seine Vaterschaft feststellen zu lassen.

(OLG Nürnberg, Beschluss v. 06.11.2012, Az.: 11 UF 1141/12)

(VOI)

Foto(s): ©Fotolia.com

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