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Leihmutterschaft in Colorado, USA – keine Anerkennung des deutschen Ehepaares als rechtliche Eltern

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Das OLG Braunschweig (Beschluss vom 12.4.2017, nicht rechtskräftig) dreht das Rad der Rechtsprechung zurück (gegen BGH, Beschluss vom 10.12.2014)

Mit einem im Ergebnis und in der Begründung überraschenden Beschluss versagte das OLG Braunschweig den Wunscheltern, einem deutschen Ehepaar, die Anerkennung ihrer rechtlichen Elternschaft zu Zwillingen, die im Rahmen einer Eizellspende und Leihmutterschaft in Colorado, USA, geboren wurden.

Zum Sachverhalt:

Die Wunscheltern, ein seit 1977 verheiratetes Ehepaar, wünschten sich ein Kind. Mit Hilfe einer Eizellspende einer anonym gebliebenen Spenderin und einer Leihmutter, die nach künstlicher Befruchtung die Schwangerschaft austrug, kamen Zwillinge in Colorado zur Welt. Die gespendeten Eizellen waren mit dem Samen des Mannes des Wunschelternpaares befruchtet worden. In einem späteren Abstammungsgutachten wurde die biologische Vaterschaft des Mannes auch nachgewiesen. Der Mann ist somit biologischer/ genetischer Vater der Kinder. Die rechtliche Elternschaft der Wunscheltern wurde durch Urteil des Distriktgerichts in Colorado festgestellt; anschließend wurden in den US -Geburtsurkunden der Zwillinge die deutschen Wunscheltern als deren rechtliche Eltern eingetragen. – Das Recht des Bundesstaates Colorado, USA, lässt eine rechtliche Elternschaft abweichend von der biologischen Elternschaft / Abstammung der Kinder zu.

In Deutschland beantragten die Wunscheltern die Anerkennung der Gerichtsentscheidung aus Colorado und somit ihrer rechtlichen Elternschaft.

Sowohl das Amtsgericht als auch das OLG Braunschweig wiesen den Antrag zurück; sogar der Hilfsantrag des Mannes, wenigstens / nur seine rechtliche Vaterschaft anzuerkennen, da er ja (auch) der biologische Vater der Kinder ist, wurde abgelehnt.

Der Beschluss des OLG Braunschweig (vom 12.4.2017, nicht rechtskräftig):

Die Entscheidung des OLG Braunschweig ist allein schon deswegen überraschend, weil der BGH zu einem ähnlichen Fall (Kalifornien) gegenteilig entschieden hat (Beschluss vom 10.12.2014)!

Das OLG meinte, die deutsche Rechtsordnung verbietet Leihmutterschaft und die Wunscheltern hätten dieses Verbot bewusst durch eine „Flucht ins Ausland“ und dortige Durchführung der Behandlung – dort erlaubt! – umgangen. Das sei zu missbilligen. Diese Missbilligung des Verhaltens der Wunscheltern wiege auch schwerer als das Kindeswohl und das Interesse der Kinder nach einer eindeutigen und rechtlich verbindlichen Zuordnung zu ihren Wunscheltern.

Das OLG stellte im Rahmen der Anhörung zu den tatsächlichen Verhältnissen zwar fest, dass die Kinder bei den Wunscheltern gut aufwuchsen und „beheimatet“ seien. Und auch das Jugendamt bestätigte, dass die Kinder von ihren Wunscheltern gut betreut und umsorgt sind und sich altersgemäß entwickelten. Aber die Wunscheltern hätten mit der Behandlung im Ausland ganz bewusst die deutsche Rechtslage umgangen.

Denn in Deutschland sind aufgrund der Vorschriften des ESchG (Embryonenschutzgesetz) und des AdVermiG (Adoptionsvermittlungsgesetz) Eizellspende und Leihmutterschaft verboten. Eine ausländische Elternschaft, die auf Vertrag (zwischen Wunscheltern und den weiteren Beteiligten) bestehe, sei nach deutschem Rechtsverständnis nicht anerkennungsfähig, so das OLG Braunschweig. Das Kindeswohl könne keine Abweichung von diesem Grundsatz begründen.

Kritik:

Das Urteil des OLG Braunschweig ist falsch. 

Es weicht schon von der Auffassung des BGH (Beschluss vom 10.12.2014 – Leihmutterschaft Kalifornien) ab. Dort ging es um die rechtliche Elternschaft von 2 Männern als Wunscheltern, die in Berlin in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft zusammenleben.

Die Überlegungen des OLG sind schon im Ansatz falsch. Denn nach den Prinzipien des IPR (Internationales Privatrecht) ist Ausgangspunkt nicht die deutsche Rechtsordnung, sondern die Frage, ob ein ausländisches Urteil vorliegt und ob dieses – ergangen auf der Basis der ausländischen Rechtsordnung – in Deutschland anzuerkennen ist. Erst im Rahmen der Anerkennungsfrage ist zu prüfen, ob die Anwendung ausländischen Rechts ausnahmsweise zu unterbinden ist, weil sie offensichtlich mit deutschen Rechtsgrundsätzen unvereinbar ist (sog. „ordre public“-Vorbehalt). Die einhellige Meinung verlangt bei der Anwendung dieses Vorbehalts große Zurückhaltung! Der BGH hatte im „Kalifornien-Fall“ eine derartige offensichtliche Unvereinbarkeit mit deutschem Recht verneint.

Falsch ist auch, wenn das OLG meint, Grundlage der in Colorado festgestellten rechtlichen Elternschaft der Wunscheltern sei ein Privatvertrag. Richtig ist dagegen, dass die rechtliche Elternschaft dort gerichtlich festgestellt wurde – und zwar nicht willkürlich sondern auf der Basis des in Colorado geltenden Sachrechts, das nach den Feststellungen des OLG eine rechtliche Elternschaft abweichend von der biologischen Abstammung vorsieht und zulässt.

Und schließlich will das OLG das Verhalten der Wunscheltern so stark missbilligen, dass die Sanktion – nämlich die Versagung einer rechtlichen Elternschaft gegen die Entscheidung des US-Gerichts – sogar gegen das Kindeswohl erfolgen dürfe und müsse. – Auch in dieser Abwägung war der BGH gänzlich anderer Meinung!

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