Lesenswerte Entscheidungen zum Baurecht!

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Die gerichtlichen Entscheidungen zeigen auf, was man als Auftragnehmer vermeiden sollte.

So ist der 1. Fall mal wieder ein Fall aus dem Leben. Die Schwarzarbeit beschäftigt die Gerichte immer wieder. In der Praxis wird oft so verfahren. Hier handelt es sich um einen sehr interessanten Fall, da einerseits ein Teil der Leistung in Rechnung gestellt wurde und der Auftragnehmer einen anderen Teil schwarz bekommen hat. Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 07.06.2016 entschieden, dass ein Fall der Schwarzarbeit vorliegt und deshalb der Werkvertrag insgesamt nichtig ist. Der Auftragnehmer verklagt den Bauherrn auf 40.000,00 €, jedoch ohne mit Erfolg. Zunächst war vor Beginn der Arbeiten alles Friede Freude Eierkuchen. Der Bauherr zahlt dem Auftragnehmer auch 15.000,00 € bar auf die Hand. Im Laufe der Bauphase gerät man miteinander in Streit. Nach Fertigstellung der Leistung verlangt der Kläger dann Zahlung weiterer 40.000,00 € mit Rechnung. Der Kläger zahlt nicht und die Sache nimmt seinen gerichtlichen Lauf. Im Laufe des Verfahrens geht der Auftragnehmer nachträglich hin und übersendet dem Bauherrn eine Rechnung über den Barbetrag von 15.000,00 €. Die Leistungen wurden im Mai 2010 ausgeführt. Die Rechnung datiert vom November 2013. Die entsprechende Umsatzsteuer wird auch abgeführt. Das hilft dem Auftragnehmer leider nicht. Das Gericht urteilt, dass der Auftragnehmer gesetzlich dazu verpflichtet ist, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Bauleistung eine Rechnung auszustellen. Der Auftragnehmer hat gegen zahlreiche gesetzliche Verpflichtungen verstoßen.

Danach muss der Auftragnehmer innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung stellen, § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG.

Darüber hinaus hat er auch gegen § 14 Abs. 1 UStG in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG verstoßen. Daraus ergibt sich, dass eine Rechnung erteilt werden muss, sobald der Besteller der Lieferung die Anzahlung geleistet hat. Auch dieser Verpflichtung ist die Klägerin nicht nachgekommen.

Weiter hat er auch gegen seine steuerrechtliche Anmeldepflicht nach § 18 Abs. 1, 3 UStG verstoßen. Denn steuerliche Pflicht im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 2 Schwarzarbeitsgesetzes ist die Vorauszahlungspflicht bei der Umsatzsteuer. Der Unternehmer muss gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums eine Voranmeldung übermitteln, in dem er die Steuer für diesen Zeitraum selbst zu berechnen hat. Dieser Verpflichtung ist der Auftragnehmer hier nicht nachgekommen, da er die im Mai 2010 geleistete Barzahlung erst im November 2013 steuerlich erfasst hat.

Jetzt kommt der Clou: Nimmt der Auftragnehmer vom Auftraggeber Bargeld entgegen und stellt er über diese Zahlung nicht innerhalb von sechs Monaten eine Rechnung aus, führt dies zu einer Nichtigkeit des Bauvertrags mit der Folge, dass dem Auftragnehmer kein Werklohn zusteht. Der Umstand, dass sich die Ohne-Rechnung-Abrede nur auf einen Teil des vereinbarten Werklohns bezieht, ändert an der Nichtigkeit des gesamten Bauvertrags gemäß § 134 BGB nichts.

Dies wird damit begründet, dass das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz nicht nur den tatsächlichen Vorgang der Schwarzarbeit eindämmen will, sondern im Interesse der wirtschaftlichen Ordnung den zugrunde liegenden Rechtsgeschäften die rechtliche Wirkung nehmen will. Der Zielrichtung des Gesetzgebers, die Schwarzarbeit einzudämmen, würde es nicht gerecht, die nachträgliche Schwarzgeldabrede isoliert zu betrachten und dem Werkvertrag die Wirksamkeit nicht zu versagen, obwohl sich die Parteien mit ihren gesetzeswidrigen Absprachen vom ursprünglichen Vertragsinhalt abgewendet haben und den Vertrag entsprechend den neuen Absprachen entwickeln.

Wer bewusst gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verstößt, soll nach der Intention des Gesetzgerbers schutzlos bleiben.

Mithin darf sich der Auftragnehmer zu Recht an den Kopf packen, da er seinen in Rechnung gestellten Werklohn nicht realisieren kann, da der nichtige Teil den ansonsten bestehenden Werklohnanspruch vollständig infiziert hat. Deshalb aufgepasst, was man mit den Bauherren vereinbart. Schwarzgeldabreden, seien sie auch nur teilweise, beinhalten ein hohes rechtliches Risiko. Man muss sich darüber im Klaren sein, dass man für seine Leistungen nicht bezahlt wird.

Der 2. Fall beschäftigt sich mit der Bedenkenanmeldung. Hier geht es um die Verhaltensweise des Auftraggebers, der gerne mal den toten Käfer spielt und auf eine Bedenkenanmeldung nicht reagiert. Bei der Fallentscheidung des OLG Stuttgart vom 21.11.2016 lag dieser Sachverhalt zu Grunde. Dort ging es um die Ausführung von Bodenbelagsarbeiten. Es kam nachträglich zu Beulen- und Blasenbildungen. Der Auftraggeber verlangt Beseitigung. Der Aufragnehmer hat vor Ausführung schriftlich Bedenken gegen die vom Architekten des Auftraggebers erstellte Planung angemeldet. Trotzdem geht der Auftragnehmer hin und beseitigt die Mängel.

Der Auftragnehmer verlangt dann vom Architekten im Wege des Gesamtschuldnerregresses Zahlung von 15.000,00 €. Hier liegt einmal eine ganz andere Fallkonstellation vor, indem der Auftragnehmer trotz Bedenkenanmeldung die Mängel beseitigt und nunmehr seinen Werklohn gegenüber dem Architekten fordert, dessen Planung fehlerhaft war. Zunächst kommt das Gericht zu der Entscheidung, dass der Auftragnehmer nicht für den Mangel einzustehen hat, da er ordnungsgemäß schriftlich gegenüber dem Auftraggeber Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung angemeldet hat und damit seiner Verpflichtung aus § 4 Abs. 3 VOB/B nachgekommen ist. Vorliegend ging es darum, dass der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber Bedenken im Hinblick auf den Untergrund angemeldet hat, da noch Altspachtelmassenschichten bestanden und er gegenüber dem Auftraggeber erklärt hat, dass er keine Gewährleistung übernehmen kann, falls es durch Abplatzung der Spachtelmasse zur Ablösung des Bodenbelags kommt, da ein Haftverbund nicht gegeben ist.

Gleichzeitig stellt das Gericht fest, dass es in dieser Hinsicht nicht darauf ankommt, ob der Auftraggeber seiner vertraglichen Verpflichtung nachgekommen ist, eine Entscheidung zu treffen oder auf die Bedenkenmitteilung überhaupt nicht reagiert hat. Die Rechtsfolgen sind die Gleichen. Auch der untätig bleibende Auftraggeber hat für die sich daraus ergebenden Folgen einzustehen. Keine andere Beurteilung ergibt sich daraus, wenn Auftraggeber nach Abwägung der vom Auftragnehmer mitgeteilten Bedenken das Schadensrisiko als sehr gering beurteilt und den Auftragnehmer angewiesen haben sollte, die Arbeiten wie im Leistungsverzeichnis beschrieben auszuführen.

Mithin sagt das Gericht klar, dass beide Verhaltensweisen des Auftragnehmers, Handlung oder auch Unterlassung zu einer Haftungsbefreiung des Auftragnehmers führen.

Das OLG Stuttgart stellt klar, dass der Auftragnehmer aufgrund des ordnungsgemäßen Bedenkenhinweises von seiner Haftung gegenüber dem Auftraggeber befreit ist. Jedoch tritt damit auch die rechtliche Folge ein, dass eine gesamtschuldnerische Haftung mit dem Architekten nicht besteht, da der Auftragnehmer eben für diesen Mangel nicht gegenüber dem Auftraggeber wegen des ordnungsgemäß erteilten Bedenkenhinweises haftet. Der Architekt haftet allein. Es hilft dem Bodenleger natürlich in diesem Fall nicht weiter, da er einen Ausgleich vom Architekten nicht erzielen kann. Der Bodenleger hätte hier konsequent bleiben müssen und die Mängelbeseitigung nicht vornehmen dürfen. Dies ist leichter gesagt als getan, da sich die Sachverhalte auf der Baustelle anders darstellen. Hinterher ist man immer schlauer. Die Entscheidung ist rechtlich richtig und entspricht der Rechtsdogmatik. Es ist auch kein Anspruch gegen den Auftraggeber erkennbar, um hier wenigstens die Mängelbeseitigungskosten generieren zu können. Der Bodenleger hat Pech gehabt. Frühzeitige anwaltliche Beratung durch einen Baurechtsexperten wäre sicherlich hilfreich gewesen.

Carsten Seeger


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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