LG Aachen folgt dem OLG Köln (beide Urteile noch nichts rechtskräftig) - Speicherung von Negativeinträgen beschränkt
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Mit seinem Urteil vom 17.04.2025 (Az.: 8 O 224/24) folgt das Landgericht Aachen dem Urteil des OLG Köln (Az.: 15 U 249/24), wonach die erledigten (beglichenen) Forderungen (SCHUFA-Eintragungen) des dortigen Klägers, nach deren Begleichung, zu löschen seien, weil die Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 DSGVO nicht vorgelegen haben. Hintergrund war, dass die Auskunftei beglichene Forderungen des dortigen Klägers in ihrem Datenbestand speicherte.
Die Entscheidung des Gerichts:
Die Kammer schloss sich insoweit ausdrücklich dem Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 10.04.2025, Az.: 15 U 249/24) an. Der Kläger, so das Landgericht Aachen, konnte die Löschung beanspruchen, da die Datenerhebung unrechtmäßig erfolgte, denn die Beklagte (SCHUFA Holding AG) speicherte die Daten weiterhin, obgleich ihr deren Erledigung mitgeteilt worden war.
Zudem urteilte das Landgericht Aachen, dass dem Kläger ein Anspruch auf Neuberechnung des Schufa-Scores zustünde, ebenso ein Anspruch auf Unterlassung einer erneuten Speicherung und Verarbeitung der betroffenen Informationen.
Die Speicherregeln der SCHUFA Holding AG (Verhaltensregeln) seien nicht maßgeblich, so das Gericht. Diese dürften nicht gegen höherrangiges europäisches Recht verstoßen. Eben einen solchen Verstoß sieht das OLG Köln und nun auch das LG Aachen. Das OLG Köln, wir berichteten darüber, sah die Vorgaben aus dem Urteil des EuGH (Urteil vom 07.12.2023, Rechtssache C-26/22) verletzt, wonach eine Speicherung nicht länger erfolgen darf, als Informationen im öffentlichen Verzeichnis gespeichert seien. Hier zog das OLG Köln in seinen Entscheidungsgründen eine Parallele zwischen dem Schuldnerverzeichnis und Daten, welche aus Insolvenzen (Insolvenzbekanntmachungen) gespeichert werden.
Was Betroffene dennoch beachten sollten:
Betroffene sollten ihren SCHUFA-Datenbestand regelmäßig prüfen. Soweit Sie der Auffassung sind, eine dort eingetragene Forderung bestehe nicht, sollten Sie die Forderung nicht voreilig zahlen, in der Hoffnung, damit eine „saubere“ Schufa zu erhalten. Die Urteile des OLG Köln und des LG Aachen sind nicht rechtkräftig, sodass sich daraus für andere Betroffene keine unmittelbaren Ansprüche ableiten. Es bleibt abzuwarten, ob die SCHUFA Holding AG aufgrund der Urteile ihre bisherige Speicherpraxis anpasst. Jedoch erscheint es naheliegend, dass die SCHUFA Holding AG die Urteile durch Rechtsmittel angreift, denn i. E. stellen die Urteile die gegenwärtige Speicherpraxis grundlegend in Frage.
Unabhängig von der Frage, ob die vollständige Begleichung einer Forderung bei einem Negativmerkmal zu einem (sofortigen) Löschungsanspruch führt, sollten Betroffene immer auch prüfen, ob zum Zeitpunkt der Übermittlung einer Forderung als Negativmerkmal die melderechtlichen Voraussetzungen vorgelegen haben. Eine Forderung kann zum Beispiel, soweit die Meldevoraussetzungen zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht vorlagen, unberechtigt übermittelt worden sein, auch wenn diese noch nicht beglichen ist.
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