LG Berlin: Irreführende Werbung durch erfundenes Gütesiegel

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Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 29.10.2013, Az.: 15 O 157/13, entschieden, dass eine Werbung mit einem frei erfundenen Gütesiegel eine irreführende geschäftliche Handlung gegenüber Verbrauchern darstellt, § 5 UWG, und damit wettbewerbswidrig ist.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der beklagte Online-Händler hatte auf seiner Internetseite neben einem Verkaufsangebot ein eigens erstelltes Gütesiegel mit der Bezeichnung „Deutscher Anbieter“ eingeblendet. Im Hintergrund des Gütesiegels waren die Farben Schwarz, Rot und Gold zu sehen. Neben dem selbst kreierten Gütesiegel befanden sich mehrere bekannte Gütesiegel, u. a. das Siegel „Trusted Shop“.

Hiergegen klagte ein Wettbewerbsverband und nahm den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch. Das selbst erstellte Gütesiegel des Beklagten sei irreführend nach § 5 UWG und damit wettbewerbswidrig, da bei Besuchern der Homepage der unzutreffende Eindruck erweckt werde, dass frei erfundene Gütesiegel sei aufgrund eines unabhängigen Prüfungsverfahrens verliehen worden. Dieser Eindruck sei aber nachgewiesenermaßen falsch.

Die Richter am LG Berlin schlossen sich der Argumentation der Klägerseite an. Erschwerend komme hinzu, dass durch das gleichzeitige Verwenden mehrerer unabhängiger Gütesiegel bewusst der falsche Eindruck erweckt werde, das streitgegenständliche Gütesiegel sei in einem zertifizierten Verfahren verliehen worden. Von einer „Eigenverleihung“ des Gütesiegels durch den Kläger selbst gehe der Besucher der Homepage nicht aus.

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Rechtsanwalt Matthias Lederer


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