LG Bremen: Werbung mit angeblich bundesweiter Solarpflicht ist unzulässig

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Wer mit gesetzlichen Pflichten wirbt, muss korrekt und vollständig informieren. Das Landgericht Bremen hat mit Urteil vom 08.01.2025 (Az.: 9 O 345/24) entschieden, dass eine Werbung, die eine bundesweite Solarpflicht suggeriert, eine unzulässige geschäftliche Handlung im Sinne des § 5 UWG darstellt, wenn sie wesentliche gesetzliche Einschränkungen verschweigt.

Leitsatz des Urteils:

„Eine Werbung, die eine bundesweite Solarpflicht suggeriert, obwohl diese nur in bestimmten Bundesländern und unter spezifischen Voraussetzungen gilt, stellt eine irreführende geschäftliche Handlung dar, wenn wesentliche Einschränkungen nicht klar und deutlich kommuniziert werden.“

Der Fall

Ein Vergleichsportal für Photovoltaik-Anlagen warb auf einem Online-Marktplatz sowie in einem Artikel auf der eigenen Website mit Formulierungen wie:

„Steht jetzt die Solar-Pflicht vor der Tür? Hausbesitzern drohen bis zu 5.000 Euro Strafe“

Zudem hieß es:

„In manchen Bundesländern ist sie schon in Kraft, in anderen steht sie noch bevor: Die Solarpflicht.“

Diese Aussagen erweckten beim Verbraucher den Eindruck einer bundesweit geltenden Solarpflicht für Hausbesitzer. Tatsächlich bestehen entsprechende Regelungen nur in Berlin und Baden-Württemberg, dort auch nur für Neubauten oder umfassende Dachsanierungen nach dem 31.12.2022. In Berlin gilt sie zusätzlich nur bei einer Nutzfläche über 50 m².

Wettbewerbsrechtliche Bewertung

Das LG Bremen beurteilte die Darstellung als irreführend, da wesentliche Informationen zum tatsächlichen Geltungsbereich der Pflicht bewusst weggelassen wurden. Die Einschränkungen wären – trotz des werblichen Formats – problemlos darstellbar gewesen. Umso mehr, da in der Werbung an neun Stellen auf drohende Bußgelder hingewiesen wurde.

Das Gericht betonte:

„Die Beklagte verschweigt maßgebliche Einschränkungen der ohnehin nur in den Ländern Berlin und Baden-Württemberg bestehenden gesetzlichen Pflichten […], um dem Verbraucher zu suggerieren, dass eine von ihr behauptete Solarpflicht viel umfänglicher sei.“

Auch der Hinweis, es handle sich um ein Advertorial, schützte die Werbenden nicht vor dem Vorwurf der Irreführung. Nach § 5a Abs. 3 UWG müssen auch bei redaktionell gestalteter Werbung die wesentlichen Informationen zum Geltungsbereich rechtlicher Vorschriften genannt werden.


Fazit

Wer gesetzliche Verpflichtungen in der Werbung thematisiert, muss die rechtlichen Rahmenbedingungen korrekt und vollständig darstellen. Andernfalls drohen nicht nur Abmahnungen, sondern auch gerichtliche Verbote.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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