LG Hamburg: Irreführende Bierwerbung – "REEPER B.“, "HAMBURG“ und "ST. PAULI“ suggerieren falschen Herkunfsort

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Ein nicht in der Freien und Hansestadt Hamburg hergestelltes und/oder abgefülltes Bier darf nicht mit den Bezeichnungen „REEPER B.“, „HAMBURG“ und „ST. PAULI“ beworben werden. (Leitsatz der Wettbewerbszentrale)


Hintergrund des Rechtsstreits war, dass die Benennung der Biere wie auch die Abbildung von Hafenkränen darauf vermuten lassen, dass die Biere auch in Hamburg produziert oder zumindest in Hamburg abgefüllt werden. Tatsächlich werden sie allerdings in Mönchengladbach hergestellt.


Diesem Umstand stufte das Landgericht Hamburg als irreführend ein, da eine geografische Herkunftsangabe unzulässig benutzt werde, Urteil vom 25.04.2024, 312 O 336/20.


Auszug aus dem Urteil:


"Die Werbung […] enthält eine unwahre geografische Herkunftsangabe. Denn es wird durch die vorgenannten Bezeichnungen, die Abbildung von Hafenkränen und durch die Aussage „Home of Reeper B. is the legendary Reeperbahn“ ein klarer Bezug zu Hamburg im Sinne eines Herstellungs- und/oder Abfüllorts geschaffen; Hinweise auf den tatsächlichen Herstellungs- und Abfüllort Mönchengladbach fehlen auf der Internetseite gänzlich."


Biernamen nicht vergleichbar mit anderen Marken


Das Gericht macht deutlich, dass der Verbraucher bei Bier erwarten darf, dass es an dem Ort dessen Namen es trägt auch produziert und/oder abgefüllt wird - im Gegensatz zu zum Beispiel "Montblanc-Füllern" oder dem "Opel Ascona".


Herstellungsort hat Relevanz für Verbraucher


Bei der Herkunftsangabe handelt es sich um ein wesentliches werbliches Kennzeichnungsmittel, welches der Individualisierung der Ware dient und gleichzeitig eine Beziehung zwischen der Ware und den Qualitäts- und Preisvorstellungen der Verbraucher herstellt. Weiter ist sie dazu geeignet, die Kaufentscheidung zu beeinflussen.


Folglich ist eine irreführende geografische Herkunftsangabe wettbewerbsrechtlich von großer Bedeutung, so das Gericht.


Regionale Produkte hoch im Kurs


Das Gericht weist weiter darauf hin, dass die Herkunftsangabe insbesondere deswegen relevant ist, da sich regionale Produkte auch auf dem Getränkemarkt steigender Beliebtheit erfreuen.


Auszug aus dem Urteil:


"Es bedarf daher regelmäßig besonderer Gründe für die Annahme, dass eine irreführende geografische Herkunftsangabe für den Kaufentschluss des getäuschten Publikums ohne Bedeutung ist […]. Solche besonderen Umstände liegen im Streitfall nicht vor; vielmehr ist bei Getränken die Relevanz aufgrund der steigenden Beliebtheit von regionalen Produkten zu bejahen […]."


Fazit: Hohe Anforderungen an geografische Herkunftsangaben



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