LG Köln: Hersteller von Plakaten für eine Veranstaltung haftet für das Plakatieren von Dritten

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Für Veranstaltungen wird häufig mit Plakaten geworben. Legal ist das Plakatieren nur mit Zustimmung des Eigentümers, üblicherweise zum Beispiel auf einer Litfaßsäule oder anderen Werbeträgern. In der Praxis wird gerade in Städten alles und jedes Plakatieren, was sich dafür eignet.

Nach einer Entscheidung des Landgerichtes Köln (LG Köln Urteil vom 20.6.2024, Az. 14 O275/23) haftet der Herausgeber (Hersteller) eines Plakates für eine Veranstaltung, wenn dieses Plakat dann durch unbekannte Dritte wild plakatieren wird.

Dies gilt auch dann, wenn bei Herausgabe der Plakate die Empfänger darauf hingewiesen werden, dass die Plakaten nur dort angebracht werden dürfen, war eine Erlaubnis vorliegt und das keinesfalls die Plakate an öffentlichen Orten, wie Litfaßsäulen, Bahnhöfen, wenden, Mülleimern Stromkästen etc. angebracht werden dürfen.


Worum ging es?

Die Klägerin ist Eigentümer von Papierkörben und Mülleimern im öffentlichen Raum.

Die Beklagte ist eine Jugendorganisation mit politischer Nähe zu einer Partei. Für eine Veranstaltung, die die Beklagte organisiert hat, ließ die Beklagte Plakat drucken und brachte sie in Umlauf. Die Plakate wurden auf Papierkörben der Klägerin angebracht.


Hersteller eines Veranstaltungsplakates haftet

Das Gericht sah die Jugendorganisation der Partei als passivlegitimiert an. In dem Urteil wurde diese Frage etwas intensiver diskutiert. Bei sonstigen Veranstaltern, für Konzerte z.B., dürfte diese Frage unproblematisch sein zulasten des Veranstalters.


Unterlassungsanspruch

Das Gericht sah einen Unterlassungsanspruch aus BGB, nämlich §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB. Diese Ansprüche können von einem Eigentümer einer Sache geltend gemacht werden, in diesem Fall dem Eigentümer der Abfalleimer.


Haftung als sogenannter mittelbarer Handlungsstörer

Mittelbarer Handlungsstörer ist, wer das störende Verhalten zwar nicht selbst unmittelbar vornimmt, es jedoch adäquat ursächlich veranlasst und in der Lage ist, die Störung zu verhindern. Dabei obliegt es dem derart in Anspruch Genommenen darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass er alles ihm billigerweise Zumutbare unternommen hat, um das störende Verhalten zu verhindern oder abzustellen.  Der Geschädigte muss darlegen und beweisen, dass der in Anspruch Genommene das Wildplakatieren adäquat kausal veranlasst hat und in der Lage ist, die Störungen zu beseitigen. Der Beklagte muss hingegen beweisen, dass er alles zur Verhinderung Zumutbare unternommen hat.

Nach Ansicht des Gerichtes war die Haftung schon deshalb gegeben, weil die Beklagte die Plakate herstellen ließ und sie in Umlauf brachte.

Verweis auf Orte, an denen die Plakate aufgehängt werden dürfen und wurden nicht reicht nicht aus

Die Beklagte hatte mit folgender Formulierung, wohl im Zusammenhang mit der Verteilung der Plakate hingewiesen auf:

  • „Wie immer gilt: hängt nur Plakate dort auf, wo ihr es abgesprochen habt bzw. eine Erlaubnis habt, in keinem Fall an öffentlichen Orten wie Litfaßsäulen, Bahnhöfen, Wänden, Mülleimern, Stromkästen etc. da diese Orte in der Regel privat sind.“

Dies genügt nach Ansicht des Gerichts nicht. Das hiesige Gericht vertritt die Ansicht, dass die Gefahr der Plakatierung auf „privaten Flächen“ vorliegend ganz naheliegend war und deshalb auch die rein schriftliche Aufforderung erfolgte, dass diese Orte nicht plakatiert werden sollen. Es ist aber auch offensichtlich, dass diese rein kommunikative Beschränkung nicht effektiv ist und vor allem keine Rückverfolgbarkeit der unmittelbaren Störer bzw. Täter ermöglicht.


Nummerierung von Plakaten, die verteilt werden notwendig

Eine Haftung hätte die Beklagte gegebenenfalls vermeiden können, wenn sie Plakate jeweils einzeln so gekennzeichnet hätte, sodass deutlich wird, wer konkret die Plakate erhalten und aufgehängt hat:

  • „Die vom LG Köln genannte Möglichkeit der Nummerierung und Rückverfolgbarkeit von Plakaten hält auch das hiesige Gericht für naheliegend, zumutbar und effektiv. Dann hätte sich die subsidiär haftende Beklagte als mittelbare Störerin durch Preisgabe der Information zu den potentiellen unmittelbaren Störern aus der Haftung befreien können und zugleich der Klägerin die Rechtsdurchsetzung zu den tatnäheren Beteiligten eröffnen können, bei denen ggf. auch Schadensersatzansprüche durchgesetzt werden könnten.“

Rechtsfolgen

Durch das Urteil wurde der Beklagten ganz grundsätzlich untersagt, an Gegenständen, die im Eigentum der Klägerin stehen, unbefugt Werbeplakate oder andere Werbeträger anzubringen. Wie beim Unterlassungsurteil üblich, wird für den Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 € angedroht.

Fazit

Viele empfinden das wilde Plakatieren für Veranstaltungen als Verschandelung des öffentlichen Raums. Die Entscheidung des Landgerichtes Köln zeigt, dass es relativ einfach möglich ist, gegen Plakatierer vorzugehen, die auf fremdem Eigentum plakatieren. Eine Kenntnis darüber, wer konkret das Plakat angebracht hat, ist nicht notwendig.

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz in meiner Kanzlei Internetrecht-Rostock.de seit über 20 Jahren die Durchsetzung wie aber auch die Abwehr von Unterlassungsansprüchen.

Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch. Im Rahmen meiner Beratung erörtere ich mit Ihnen die Rechtslage und die verschiedenen Handlungsalternativen mit den jeweiligen Vor- und Nachteilen. Selbstverständlich erhalten Sie von mir auch konkrete Empfehlungen für das weitere Vorgehen.  


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Wenn Sie als Eigentümer gegen das wilde Plakatieren für Veranstaltungen vorgehen möchten  können Sie sich über die angegebenen Kontaktdaten unkompliziert mit mir in Verbindung setzen:


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Johannes Richard
 Rechtsanwalt
 Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz


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