Bundestagswahlkampf 2025 - Neuwahlen - Wahlkampfplakate - Sachbeschädigung: Es geht wieder los...

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Bester Anwalt und Strafverteidiger des Landes macht Wahlkampf. AS-Strafverteidigung first.

Es ist wieder soweit: Der Wahlkampf hat begonnen und unliebsame Gesichter und ermüdende, nichtssagende  Wahlkampfslogans überdecken die Ortschaften unseres Landes - Plakatwerbung. Nach der gescheiterten Vertrauensfrage und der Auflösung des Bundestages stehen bereits bald Neuwahlen an. Selten war die Gesellschaft derart gespalten und polarisiert in ihrer Meinung, Wut und Frust überkommt viele Bürger. 

Einige von ihnen äußeren diese Wut und ihre Unzufriedenheit mit den politischen Zuständen durch das Abreißen oder Anmalen der aufgehängten Plakate. Aber ist das noch Meinungsfreiheit? In diesem Artikel soll der juristische Kontext beleuchtet werden, um aufzuzeigen, unter welchen Voraussetzungen das Abreißen oder "Verschönern" von Plakaten strafrechtlich relevant ist und welche rechtlichen Konsequenzen dies nach sich ziehen kann.


Keine Meinungsfreiheit, sondern Sachbeschädigung...oder?

Es wird nicht  viele überraschen, dass Sachbeschädigung im deutschen Recht unter Strafe gestellt ist (§ 303 StGB). Die Vorschrift setzt zunächst fremdes Eigentum voraus. Ferner ist das Abreißen von Plakaten nur dann als Sachbeschädigung zu qualifizieren, wenn die Plakate in einer Art und Weise abgerissen werden, die als Beschädigung oder Zerstörung angesehen wird. Der Begriff der „Beschädigung“ umfasst jede Einwirkung auf den objektiven Zustand einer Sache, die deren Substanz oder Funktionsfähigkeit beeinträchtigt. Das Abreißen eines Plakats, das anschließend nicht mehr in seiner ursprünglichen Form wiederhergestellt werden kann, ist folglich als Beschädigung zu werten. Wie sähe es hingegen mit dem bloßen Abhängen, dem Wiederaufhängen an anderen Orten oder dem Umdrehen eines Plakates aus, das ohne Weiteres wieder angebracht werden könnte? Dies ist aus meiner Sicht nicht mehr so einfach zu beurteilen, da die Sachsubstanz nicht beeinträchtigt worden ist und die Funktionsfähigkeit des Plakates zumindest recht zügig wieder hergestellt werden kann. 

Spontan bietet sich durchaus der Vergleich mit dem Ablassen von Luft aus Reifen an, welches auch nicht pauschal als Sachbeschädigung zu werten ist. Hier stellen sich Einzelfallfragen, etwa wie viel Luft abgelassen, wurde, wie viele Reifen betroffen sind und wie leicht es dem Eigentümer fällt, die Luft wieder zurückzuführen; handelt es sich etwa um einen Fahrradreifen (Fahrradpumpe oftmals schnell erreichbar), oder um einen Autoreifen (deutlich schwieriger in der Umsetzung und abhängig davon, ob man gerade zufällig ohnehin an der Tankstelle steht, oder in einem abgelegenen Waldstückchen)?

Zurück zu unseren tollen Wahlplakaten: Hier könnte daher analog als Faustregel herangezogen werden

  • wie hoch ein Plakat hängt
  • wo es hängt
  • wie aufwendig es befestigt ist
  • wie groß es ist und ob es sich auch aus anderen Betrachtungswinkeln noch einwandfrei ablesen lässt.       

Pauschal verlassen sollte man sich darauf jedoch nicht und daher von entsprechenden Plänen Abstand nehmen. Es handelt sich insoweit um eine rechtliche Grauzone, die im Einzelfall zu bewerten ist.


Und was ist, wenn ich Künstler bin?

Wenn Sie nicht von bloßer Zerstörungswut getrieben, sondern bloß der Meinung sind, einem Wahlplakat fehle noch das "gewisse Etwas" und Sie auf die Idee kommen, dieses Etwas mit ein bis zwei Pinselstrichen noch ergänzen zu können (Vampirzähne, Teufelshörner, Dämonenaugen etc.), dann ist dies aus rechtlicher Sicht wohl nicht als Kunst zu bewerten und auch bereits kein harmloser Streich mehr, sondern kann ebenfalls strafbar sein. Auch hier gilt es indes zu differenzieren: 

  • Wenn sich die Farbe (egal ob gemalt, gesprüht, oder aufwendig mit Bob-Ross-Airbrush-Technik angebracht) nicht problemlos wieder entfernt werden kann, handelt es sich um eine Sachbeschädigung.
  • Verzierungen durch Sticker, die sich rückstandslos entfernen lassen, sind nach vorgenannten Definitionen und Beispielen hingegen in der Regel nicht strafbar. Möglich bleiben aber zivilrechtliche Schritte (beispielsweise Schadensersatzansprüche, die durch die kostenpflichtige Entfernung entstehen).

Dementsprechend ist die Situation auch hier nicht anders zu bewerten: Es kommt auf den Einzelfall an. 


Rechtsfolgen bei Sachbeschädigung


Die Rechtsfolgen einer festgestellten Sachbeschädigung können vielfältig sein. Im deutschen Recht sind die Strafen für Sachbeschädigung in § 303 StGB geregelt. Diese können von einer Geldstrafe bis hin zu einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren reichen. In einfach gelagerten Fällen kommt oftmals auch der Erlass eines Strafbefehls in Betracht. Die genaue Strafe hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, einschließlich der Schwere der Beschädigung und der Vorgeschichte des Täters. Auch kann zur Feststellung der individuellen strafrechtlichen Vorwerfbarkeit  die Motivation der Tat eine Rolle spielen (Stichwort: Politisch motivierte Sachbeschädigung). Hier kann es zumindest im Rahmen der Strafzumessung zu einer Abwägung zwischen den Eigentumsrechten und dem Recht auf freie Meinungsäußerung kommen, die die Tat in einem anderen Lichte erscheinen lassen kann.

Ein erfahrener Strafverteidiger kann nach den konkreten Umständen möglicherweise sogar eine Einstellung des Verfahrens erreichen.


Was kann mich strafrechtlich sonst noch erwarten?

Achtung auch hier: Wer ein Plakat entwendet, muss auch mit einer Anzeige wegen Diebstahls rechnen. Hier kommt es maßgeblich auf den Enteignungsvorsatz an - sollte das Schild dem Zugriff des Eigentümers dauerhaft entzogen werden (etwa Verbringung in die eigenen Wohnräumlichkeiten - aus welchen Gründen auch immer), oder "nur" an einem anderen, möglicherweise nahegelegenen, Ort wieder aufgehängt werden?

Auch auf den Inhalt der "Verzierungen" sollte geachtet werden. Handelt es sich beispielsweise um Hakenkreuzschmierereien, kommen auch andere Tatbestände wie Beleidigung oder die Verwendung verfassungswidriger Kennzeichen in Betracht. In solchen Fällen können durchaus auch höhere Strafen drohen.


Im Zweifel gilt, es lieber sein zu lassen. Wer meinem Rat entgegen dennoch mit dem Gesetz in Konflikt gerät und einen passenden Fachanwalt für Strafrecht sucht, der versiert in der Verteidigung politischer Straftaten ist, dem sage ich passend zum aufkommenden Wahlkampf:

"Wählen Sie mich!"

In Hannover ansässig, bundesweit unterwegs.





AS-Strafverteidigung

Adrian Schmid

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht

www.as-strafverteidigung.de

info@as-strafverteidigung.de

+49 (0) 511 51524700

Foto(s): AS-Strafverteidigung

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