LG Köln: Schadensersatzansprüche bei Rechtsverletzungen in Tauschbörsen verjähren nach 10 Jahren

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Landgericht Köln vom 17.05.2018, Az. 14 S 32/17

Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen

Das Landgericht Köln hat ein Urteil des Amtsgerichts Köln aufgehoben, das die geltend gemachten Ansprüche wegen des illegalen Angebots eines Films in einer Tauschbörse als verjährt angesehen hatte.

Die Klägerin hatte zuvor die Anschlussinhaberin nach Ablauf der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren auf Herausgabe des rechtswidrig Erlangten als sog. „Rechtsschadensersatz“ in Anspruch genommen.

Eigentlich hatte der BGH bereits in der Entscheidung Everytime we touch (Urteil vom 12.05.2016, Az. I ZR 48/15) endgültig geklärt, dass die Rechteinhaber einen Anspruch auf Herausgabe des widerrechtlich „erlangten Etwas“ im Sinne der 812ff. BGB haben, welcher als sogenannter „Rechtsschadensersatz“ erst in zehn Jahren, beginnend mit dem Jahr seiner Entstehung, verjährt.

Das Amtsgericht Köln war dennoch der Ansicht, dass nach einer „im Vordringen befindlichen Meinung“ der Rechtsverletze durch das Filesharing nichts „erlangen“ könnte, was auch nach Ablauf der regelmäßigen Verjährungsfrist herauszugeben wäre.

Das Landgericht Köln hat das Urteil nunmehr antragsgemäß aufgehoben und die Beklagte zur Zahlung des gesamten geltend gemachten Schadensersatzes verurteilt. Denn entgegen der Ansicht des Erstgerichts habe die Beklagte sehr wohl etwas erlangt – und zwar den Gebrauch eines ihr nicht zustehenden Rechts. Die Ansicht des Amtsgerichts, der Tauschbörsennutzer würde nichts erlangen, sondern sich lediglich „Kosten für den Kauf einer CD-DVD oder Ähnlichem sparen“, sei schlicht falsch, da sie den „Kern der streitgegenständlichen Rechtsverletzung“ verkennt: die öffentliche Zugänglichmachung an eine unbegrenzte Zahl von Nutzern.

Dieses Recht habe sich die Beklagte verschafft; der Wert dieses Rechts sei daher auch herauszugeben. Die Wertberechnung könne entsprechend im Wege der Lizenzanalogie erfolgen. Aus diesen Gründen wurde die Beklagte nunmehr in zweiter Instanz vollumfänglich zur Zahlung des geltend gemachten Lizenzschadensersatzes in Höhe von EUR 1.000,00 verurteilt.

Die Entscheidung wurde von WALDORF FROMMER für ein führendes Medienunternehmen erwirkt.

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