LG München u.a. - bis zu 5.000 Euro Schmerzensgeld für fast jeden Handybesitzer?

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Um Entschädigungszahlungen aufgrund von SCHUFA-Einträgen zu erhalten, stehen Verbrauchern mittlerweile verschiedene rechtliche Wege offen. Dies betrifft hauptsächlich sogenannte Positivdaten, die gemäß den gesetzlichen Bestimmungen nicht von Auskunfteien gespeichert werden dürfen. Wie von der Verbraucherzentrale NRW berichtet wurde, wurden solche Daten dennoch gespeichert, was möglicherweise Ansprüche auf Schadensersatz gegen die SCHUFA im Wert von 500 bis 1000 Euro pro betroffenem Eintrag begründen kann. Zusätzlich können weitere Ansprüche gegen Mobilfunkanbieter bestehen, die Daten an die SCHUFA weitergegeben haben, und diese können bis zu 5000 Euro erreichen.

Es gibt zwei Hauptkategorien, die beim Thema SCHUFA-Schadensersatz zu unterscheiden sind. Erstens, es handelt sich um negative Einträge, die unrechtmäßig erstellt wurden und auf irgendeine Weise die Verbraucher beeinträchtigt haben. Zweitens, es geht um Datenschutzverstöße, insbesondere im Hinblick auf die Vorschriften der DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) und des BDSG (Bundesdatenschutzgesetz).

Ein Anspruch auf Schadensersatz kann nicht nur gegen die SCHUFA selbst geltend gemacht werden, sondern auch gegen Unternehmen, die Ihre Daten an diese Auskunftei übermittelt haben. Dies betrifft vor allem Positivdaten, deren Weitergabe an die SCHUFA vom Europäischen Gerichtshof als rechtswidrig eingestuft wurde. In einigen Fällen scheinen Mobilfunkanbieter diese Daten weitergegeben zu haben, und es sind möglicherweise Millionen von Verbrauchern betroffen.

Was versteht man unter Positivdaten und warum ist ihre Weitergabe problematisch? Die SCHUFA sammelt Informationen über das finanzielle Verhalten von sowohl Unternehmen als auch Verbrauchern. Dies dient beispielsweise dazu, Banken bei der Bewertung der Kreditwürdigkeit ihrer Kunden zu unterstützen. Dieses berechtigte Interesse steht jedoch im Konflikt mit den Datenschutzbestimmungen, weshalb das Sammeln von Negativdaten eine rechtliche Ausnahme darstellt. Die SCHUFA darf Negativdaten erfassen, um das Risiko von Kreditausfällen zu minimieren und gleichzeitig Verbraucher vor einer übermäßigen Verschuldung zu schützen.

Im Gegensatz dazu gibt es nach Einschätzung der Richter am Landgericht München I keinen entsprechenden Grund für das Sammeln von Positivdaten. Diese Daten sind im Allgemeinen frei von negativen Aspekten. Daher dürfen Mobilfunkanbieter Ihre persönlichen Informationen nicht einfach an die SCHUFA weitergeben. Selbst wenn Sie einen Vertrag abschließen, ohne auch nur im Geringsten etwas Verbotenes getan zu haben, darf niemand ohne Ihre ausdrückliche Zustimmung Ihre Daten weitergeben.

Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) stellt einen festen Rechtsrahmen für den Umgang mit persönlichen Daten von Verbrauchern bereit und zielt darauf ab, Verbraucher zu schützen. Ein zentraler Aspekt dieser Verordnung besteht darin, dass Sie stets die Kontrolle über Ihre eigenen persönlichen Daten behalten dürfen, es sei denn, Sie haben ausdrücklich zugestimmt, diese Kontrolle abzugeben. Unternehmen sind nicht nur dazu verpflichtet, Ihre Daten ohne ausreichenden Grund nicht weiterzugeben, sondern auch dazu, diese aktiv zu schützen.

Da viele Unternehmen oft nur unter Androhung von Strafen die Vorschriften einhalten, sieht Artikel 82 der DSGVO die Möglichkeit eines Schadensersatzes vor. Ein solcher Anspruch auf Schadensersatz entsteht immer dann, wenn Sie aufgrund der Handlungen Dritter die Kontrolle über Ihre Daten verlieren, unabhängig davon, ob diese Daten missbraucht werden oder nicht. Der bloße Verlust der Kontrolle wird als immaterieller Schaden angesehen, der Betroffenen eine Entschädigung gewährt werden muss. Da dies oft nicht freiwillig geschieht, setzen wir Ihre Ansprüche in Ihrem Namen durch.


Foto(s): www.kanzlei-steinwachs.de


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