LG Ravensburg kippt VORFÄLLIGKEITSENTSCHÄDIGUNG bei Verbraucherimmobiliendarlehen

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Wir möchten Sie darüber informieren, dass das LG Ravensburg in einer bemerkenswerten von uns erstrittenen  Entscheidung vom 13.04.2021 den Anspruch einer genossenschaftlichen Bank auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung wegen Gesetzesverstoßes des vertraglichen Formulars der Bank verneint hat.

Die Angaben des Formularvertrages der Bank verstoßen nach Ansicht des LG Ravensburg gegen die gesetzlichen Bestimmungen des Art. 247 § 7 Abs. 2 Nr.7 EGBGB und des § 502 Abs. 1 BGB. Nach dieser Entscheidung gehöre es zu den gesetzlichen Voraussetzungen eines Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung gem. § 502 Abs.1 S.1 BGB, dass der Darlehensgeber nur eine angemessene Entschädigung verlangen können.

Das LG Ravensburg verweist auch auf eine Entscheidung des BGH vom 28.07.2020, Aktz.  XI ZR 288/19 welche zwar zu einem Allgemeinverbraucherdarlehensvertrag ergangen sei, die darin enthaltenen Überlegungen seien aber auch auf Immobiliarverbraucherdarlehensverträge anwendbar. 


Diese Entscheidung ist eine Ergänzung der Entscheidung des BGH im Zusammenhang mit Mobiliarverbraucherdarlehensverträgen, welche die Bedingungen einer Vorfälligkeitsentschädigung weiter konkretisiert.

Da es sich um einen Formularvertrag der genossenschaftlich organisierten Banken handelt, dürften zahlreiche Darlehensnehmer betroffen sein, die ihre Immobilie vor Ablauf der Zinsbindungsfrist verkaufen wollen/müssen oder schon verkauft haben und mit einer Vorfälligkeitsentschädigung konfrontiert werden/wurden.

Betroffene Darlehensnehmer, die schon eine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt haben,  sollten daher möglichst schnell einen entsprechenden Rückzahlungsanspruch bei ihrer finanzierenden Bank geltend machen und dabei auch ggf. die Verjährungsvorschriften beachten. Darlehensnehmer, die sich mit dem Verkauf ihrer Immobilie beschäftigen, sollten ihren Darlehensvertrag diesbezüglich überprüfen lassen.  

Zu beachten ist ferner, dass die gesetzliche Neuregelung des § 502 Abs. 1 BGB mit Wirkung zum 21.03.2016 in Kraft trat und damit nur Verbraucherimmobilienverträge erfasst werden können, die nach diesem Datum abgeschlossen worden sind.


Bei Fragen zu diesem Themenkomplex wenden Sie sich bitte an unsere Kanzlei und den unterzeichneten Sachbearbeiter, Herrn Rechtsanwalt Martin Hansen. 


HANSEN Rechtsanwälte



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