Fremdwährungsdarlehen – Darlehenswiderruf sticht! – Vertragsklausel rechtswidrig (LG Ravensburg)!

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Das LG Ravensburg hat jüngst die Widerrufserklärung einer darlehensausreichenden Bank wegen Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot gekippt, was den Darlehensausstieg ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung ermöglichte.

Außerdem sprach das Gericht den Darlehensnehmern eine Nutzungsentschädigung i.H.v. 5 % über Basiszinssatz der EZB zu.

Die Parteien schlossen am im Jahre 2007 einen Darlehensvertrag auf CHF-Basis über einen Kreditbetrag von rund TCHF 400.

Der Darlehensvertrag hatte keine feste Laufzeit, sondern war von den Klägern jederzeit mit einer Frist von drei Bankarbeitstagen zum Ende einer Zinsperiode kündbar. Der Kreditbetrag sollte variable für Zinsperioden von wahlweise 1, 2, 3, 6, 8 oder 12 Monate in Schweizer Franken verzinst werden, und für die erste Zinsperiode vom 03.04.2007 bis zum 03.05.2007 wurde ein anfänglicher Zinssatz von 3,85 % p. a. vereinbart. Das Darlehen sollte am Ende der Laufzeit in voller Höhe zurückbezahlt werden. Im Darlehensvertrag heißt es unter dem Punkt „Auszahlung“:

„Hat der Kreditnehmer den Kredit empfangen, gilt der Widerruf als nicht erfolgt, wenn er den Kredit nicht binnen zwei Wochen entweder nach Erklärung des Widerrufs oder nach Auszahlung des Kredits zurückzahlt“ (LG Ravensburg, Urteil vom 22. November 2016 – 2 O 41/16 –).

Außerdem entschied die Kammer, dass der Darlehensvertrag durch die Rückzahlung der Darlehensvaluta nicht erloschen und das Recht zur Ausübung des Widerruf nicht verwirkt gewesen sei.

Das Gericht billigte den Darlehensnehmern eine Nutzungsentschädigung i.H.v. 5 % über Basiszinssatz der EZB zu. Den Gegenbeweis einer geringeren Verzinsung erhaltenen Kapitals konnte die Beklagte nicht erfolgreich führen: Diese Vermutung hat die Beklagte nicht wiederlegt. Sie hat zwar pauschal behauptet, dass sie seit 2007 stets eine durchschnittliche Kreditmarge in Höhe von unter 0,4 % p.a. generiert habe. Es reicht aber nicht aus, wenn die Beklagte hierzu ausführt, dass sie für ihr Darlehensgeschäft in dem Geschäftsbereich „Finanzierungen“ üblicherweise mit einer Nettokreditmarge von lediglich 0,375 % kalkuliere, und dass die Beklagte kein allgemeines Cash-Management in der Form durchführe, dass die Mittel in die Geschäftsfelder „Private Banking“ und „Investmentfonds flössen.

Entscheidend ist, dass die Beklagte in ihrer Entscheidung, wie sie die Zahlungen der Klägerin verwendete, völlig frei war, so dass sie diese auch in anderen Geschäftsfeldern einsetzen durfte. Es kommt daher auf die Marge der Beklagten im Aktivgeschäft insgesamt an, und diese hat die Beklagte nicht dargelegt.

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