lhr Antrag auf BU-Rente wurde abgelehnt – was nun?

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Viele Menschen schließen für den Fall ihrer Berufsunfähigkeit eine Versicherung ab, um hierdurch ihren Lebensunterhalt abzusichern.

Rund 30 % der Versicherer verweigern jedoch die Zahlung der BU-Rente. Bei psychischen Krankheiten sind es sogar bis zu 60 %!

Das bedeutet für Sie jedoch nicht, dass Sie sich mit der Ablehnung zufriedengeben müssen. Die Ablehnung der Versicherung ist oft falsch und Sie sollten diese nicht ungeprüft hinnehmen. Die Begründung der Ablehnung der BU-Rente lautet in der Regel, dass der Nachweis der Berufsunfähigkeit nicht erbracht sei.

Dies liegt oftmals daran, dass der behandelnde Mediziner nicht den genauen Inhalt des Versicherungsvertrages kennt und die Begründung daher nicht den Anforderungen der Versicherungen entspricht.

Tricks der Versicherer:

1. Behauptung 50 % an Berufsunfähigkeit sind nicht erreicht

Als berufsunfähig gilt eine Person, wenn sie ihren aktuellen Beruf nur noch maximal 50 % wie zuvor ausüben kann. Die Versicherungen bezweifeln häufig, dass der BU-Grad erreicht wurde und verweigern deshalb die Zahlung der BU-Rente. Es wird immer öfter sogar das Vorliegen der Krankheit selbst infrage gestellt. Besonders oft ist dies der Fall, wenn es sich um psychische Krankheiten handelt (Burn-out, Depressionen usw.).

Lösung:

Die Berufsunfähigkeit wird nicht nur an der Krankheit festgemacht. In einem zweiten Schritt muss dargelegt werden, warum aufgrund der Krankheit der Beruf nicht mehr ausgeübt werden kann. Sie vergrößern Ihre Chancen enorm, wenn Sie

  • dem Versicherer ausführlich Ihre Tätigkeit beschreiben – und zwar detailliert wie bei einem Stundenplan,
  • danach ausführlich beschreiben, welche einzelnen Tätigkeit Ihres Berufs Sie aufgrund welcher krankheitsbedingten Einschränkungen nicht mehr ausüben können. – Beispiel: Aufgrund von Arthrose in den Armen ist es für eine Bäckerei-Verkäuferin nicht mehr möglich, Backwaren aus Regalen zu holen, die sich in Höhe des Kopfes und darüber befinden.

2. Trick: Anfechtung

Viele Versicherer fechten die Verträge wegen arglistiger Täuschung an. Es geht dabei um die Frage, ob der Versicherte bei Vertragsschluss wahrheitsgemäße Angaben gemacht hat (z. B. Vorerkrankungen verschwiegen hat). Hierunter fallen auch verschwiegene Angaben über z. B. Allergien oder Heuschnupfen, selbst, wenn diese nichts mit der Arbeitsunfähigkeit zu tun haben. Wurde der Vertrag erfolgreich angefochten, müssen die Versicherer nicht bezahlen.

Selbst wenn im Versicherungsantrag falsche Angaben standen oder Arztbesuche weggelassen wurden, gibt es dennoch einige Ansatzpunkte, um eine Anfechtung scheitern zu lassen und dennoch zu BU-Leistungen zu kommen. 

Eine wirksame Anfechtung setzt voraus

  • eine Täuschung, z. B. durch Verschweigen eines Arztbesuches,
  • den sogenannten doppelten Vorsatz.

Geben Sie nicht auf! Bei der Anfechtung gibt es noch viele Ansatzpunkte:

Beim Vorsatz gibt es einige Möglichkeiten der Verteidigung. Beispielsweise können die folgenden Indizien den Vorsatz entfallen lassen:

  • Sie haben eine generelle Schweigepflichts-Entbindungserklärung abgegeben.
  • Sie haben den Arzt angegeben, der am besten informiert ist, z. B. Ihren Hausarzt.
  • Sie wussten gar nicht, dass die Täuschung zu einem Vermögensvorteil führen kann. D. h., Sie wussten nicht, dass es mit der fehlenden Angabe entweder gar keinen BU-Versicherungsvertrag (also, dass der Versicherer den Vertrag mit Ihnen gar nicht angenommen hätte) oder nur einen wesentlich teureren Vertrag abgeschlossen hätte.
  • ein Versicherungsvermittler war beim Ausfüllen des Antrages dabei und hat Ihnen gesagt, dass Sie Angaben weglassen können.

3. Trick der Versicherer, die Schweigepflichts-Entbindung – keine generelle Schweigepflichts-Entbindung unterzeichnen!

Wenn Sie dem Versicherer die Einwilligung erteilen, sämtliche Krankheitsdaten von behandelnden Ärzten und von der Krankenversicherung abzufragen, kann sich das nachteilig auswirken. Die Versicherer erhalten Einblicke in alle Akten, handschriftliche Notizen und Verdachtsdiagosen, von welchen selbst der Patient oftmals keine Kenntnis hat. Sie wissen genau, wonach sie suchen müssen, um die Zahlung der BU-Rente zu verhindern. 

Unser Rat:

In der Regel ist es daher ratsam, keine generelle Schweigepflichts-Entbindung zu erteilen, sondern nur eine spezielle Entbindungserklärung, bei der Sie jeweils vor der Arztanfrage um Erlaubnis gefragt werden.

Noch ein Tipp:

Sofern Sie erst vor kurzem eine generelle Schweigepflichts-Entbindung unterzeichnet haben, schreiben Sie sofort an den Versicherer, dass Sie die generelle Entbindung widerrufen und zuerst vor jeder Befragung eines Arztes einzeln angefragt werden wollen.

4. Trick: Verweisungsklausel

Einige BU-Verträge enthalten eine sog. „abstrakte Verweisungsklausel“. Hiernach können die Versicherer vom Versicherten die Ausübung einer anderen, ähnlichen beruflichen Tätigkeit verlangen (z. B. statt körperlich stark belastender Arbeit, einfache Bürotätigkeiten). Ob der Versicherte in diesem Beruf tatsächlich eine Anstellung findet, spielt hierbei keine Rolle. Für die Versicherung genügt es, dass diese zeigt, dass es eine entsprechende Verweisungs-Tätigkeit gibt, um keine BU-Rente bezahlen zu müssen. 

Auch hier: Argumentationsmöglichkeiten

Aber auch hier gibt es einige Ansatzpunkte, sich zu wehren. Eine vergleichbare Stelle muss von der sozialen Stellung vergleichbar sein und ein Einkommensverlust von mehr als 20 % darf auch nicht zugemutet werden.

Was können wir für Sie tun?

Wir werden gerne Ihre Unterlagen prüfen und Ihnen eine erste kostenlose Einschätzung geben, ob die Ablehnung Ihres Versicherungsunternehmens gerechtfertigt war oder nicht.

Kontaktieren Sie uns telefonisch oder schicken Sie uns eine E-Mail!

Sofern eine Rechtsschutzversicherung besteht, holen wir für Sie kostenlos eine Deckungszusage ein. 

In der Regel übernimmt die Rechtsschutzversicherung die Kosten.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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