Life Forestry - Weitere Klagen erfolgreich

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In den von unserer Kanzlei geführten Klagen gegen die Life Forestry Switzerland AG (Stans, Schweiz) sind inzwischen weitere erst- und zweitinstanzliche Urteile ergangen, in denen die Gesellschaft antragsgemäß zur Rückerstattung der von unseren Mandanten gezahlten Kaufpreise verurteilt wurde.

Sämtliche Gerichte sind dabei von ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit ausgegangen und haben auch die Anwendbarkeit deutschen Rechts auf die jeweiligen Klagen bestätigt.

In den bereits rechtskräftig entschiedenen Verfahren ist jetzt zu erwarten, dass Life Forestry die Auszahlung der unseren Mandanten zustehenden Geldforderungen vornehmen wird und zum Teil auch bereits vorgenommen hat.


Schweizerisches Bundesgericht: Käufer bei Life Forestry haben faktisch keine Verfügungsmacht über die von ihnen erworbenen Bäume

In einem uns vorliegenden Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts wurde erst kürzlich im Zusammenhang mit steuerrechtlichen Fragestellungen ausgeführt, dass die Life Forestry Switzerland AG den Käufern ihrer Teakbäume in den entsprechenden Kauf- und Dienstleistungsverträgen faktisch keine wirtschaftliche Verfügungsmacht über ihre Bäume eingeräumt habe.

Die Ausübung einer solchen Verfügungsmacht sei auch in der Ausgestaltung der Verträge nicht ernsthaft vorgesehen.

Da die Käufer der Teakbäume auf Plantagen in Costa Rica und Ecuador selbst keinerlei Handlungen in Bezug auf die Bewirtschaftung und Schlagung des Holzes vornehmen würden, sondern sämtliche Tätigkeiten von Life Forestry, bzw. ihren "Ländergesellschaften" ausgeführt werden, könnten die Käufer letztlich nicht frei entscheiden, zu welchem Zeitpunkt sie die Bäumen fällen und vom Holzertrag profitieren wollen.


Haben die Teakbaumkäufer überhaupt rechtswirksam Eigentum an den Bäumen der Life Forestry Switzerland AG erworben?

Eine Frage, die sich in den von unserer Kanzlei für mehrere Teakbaumkäufer erhobenen Klagen immer wieder stellt, ist diejenige nach einem rechtswirksamen Eigentumserwerb an den gekauften Bäumen.

Nach der von unserer Kanzlei vertretenen Auffassung ist dies nicht der Fall.

Auch wenn Life Forestry in den betreffenden Klageverfahren immer wieder damit argumentiert, dass die Übertragung des Eigentums auf die Teakbaumkäufer in formeller Hinsicht wirksam sei, bestehen an dieser Auffassung aus verschiedenen Gründen jedoch erhebliche tatsächliche und rechtliche Zweifel.

Soweit der Standpunkt vertreten wird, dass entgegen den Behauptungen der Life Forestry Switzerland AG kein wirksamer Eigentumsübergang der Bäume auf die Käufer stattgefunden hat, wäre allein schon aus diesem Grund ein Anspruch der jeweiligenTeakbaumkäufer auf Rückerstattung der von ihnen gezahlten Kaufpreise gerechtfertigt.


Rückzahlungsansprüche von Teakbaumkäufern wegen fehlender Verkaufsprospekte?

Nachdem die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) inzwischen bereits mehrfach darauf hingewiesen hat, dass sie Anhaltspunkte dafür habe, dass die Life Forestry Switzerland AG in Deutschland ihre Vermögensanlagen öffentlich anbietet, ohne dass hierfür ein Verkaufsprospekt veröffentlicht worden sei, stellt sich für betroffene Teakbaumkäufer außerdem die Frage, ob auch dieser Umstand einen Anspruch auf Rück-, beziehungsweise Auszahlung des ursprünglich gezahlten Kaufpreises rechtfertigt.

Tatsächlich kann ein Anleger in Fällen wie hier gemäß § 21 Vermögensanlagengesetz von dem Emittenten einer solchen Kapitalanlage grundsätzlich die Rückerstattung des ursprünglich gezahlten Kaufpreises verlangen, wenn ein nach § 6 Vermögensanlagengesetz erforderlicher und von der BaFin gebilligter Verkaufsprospekt nicht vorliegt.


Rechtsrat für Käufer von Teakbäumen bei Life Forestry

Falls Sie als Käufer von Teakbäumen bei der Life Forestry Switzerland AG bereits seit längerem vergeblich auf die Ihnen von der Gesellschaft in Aussicht gestellte Auszahlung Ihres Holzerlöses warten, sollten sie von einem auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Anwalt Ihres Vertrauens oder der örtlichen Verbraucherzentrale prüfen lassen, ob in Ihrem Fall die Möglichkeit besteht, die an die Life Forestry Switzerland AG gezahlten Kaufpreise zurückzufordern.

Die Rechtsanwälte der Kanzlei Seimetz & Kollegen sind seit dem Jahre 1997 schwerpunktmäßig auf die Fachgebiete Bankrecht, Kapitalmarktrecht und Versicherungsrecht spezialisiert und beraten und vertreten Anleger zu diesem Thema bei etwaigen Problemen in allen damit zusammenhängenden Rechtsfragen.

Aufgrund der langjährigen Erfahrungen der Rechtsanwälte der Kanzlei Seimetz & Kollegen mit vergleichbaren Fällen aus dem Gebiet des Verbraucherschutzes, des Bank- und Kapitalmarktrechts sowie des Versicherungsrechts und angesichts der dabei erstrittenen verbraucherfreundlichen Urteile und deren Bewertung in den Medien verfügen die Anwälte unserer Kanzlei über die notwendige fachliche Expertise, um die jeweiligen Ansprüche ihrer Mandanten bestmöglich und seriös um- und durchzusetzen oder Probleme bereits im Vorfeld zu vermeiden.

Im Jahre 2009 wurde die Kanzlei Rechtsanwälte Seimetz & Kollegen von der WirtschaftsWoche zu den 20 WiWo-Topkanzleien für Anlagerecht in Deutschland gezählt.

Für eine kostengünstige Erstberatungspauschale, die auf etwaige spätere Gebühren angerechnet wird, erhalten unsere Mandanten von dem sachbearbeitenden Anwalt unserer Kanzlei eine ausführliche Bewertung und Einschätzung zu den rechtlichen Möglichkeiten, Erfolgsaussichten und Problemen ihres jeweiligen Falles.


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Foto(s): @seimetz-rechtsanwaelte.de


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