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Liquidation der einfachen Gesellschaft mit beschränkter Haftung

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Das Gesetz über die Änderungen des Handelsgesellschaftsgesetzes im Amtsblatt „Narodne novine” Nr. 111/2012 aus dem Jahre 2012 hat eine neue Rechtsform geregelt, nämlich die einfache Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Abkürzung j.d.o.o.)

Das erforderliche Mindeststammkapital einer einfachen Gesellschaft mit beschränkter Haftung beträgt 10,00 Kuna. Bei der Gründung einer j.d.o.o. wird eine Anmeldung zur Eintragung ins Gerichtsregister, eine Erklärung über die Gründung und eine Erklärung über die Abwesenheit von Schulden von einem Notar verfasst. Der Notar reicht dann das Anmeldeformular für die Eintragung ins Gerichtsregister mit allen notwendigen Beilagen und den vom Notar beglaubigten Dokumenten bei der Dienststelle von HITRO.HR ein. HITRO.HR wird die Dokumente elektronisch an das zuständige Handelsgericht weiterleiten. Wenn die Dokumente vollständig und richtig sind, wird das Handelsgericht die Eintragung der Gesellschaft ins Gerichtsregister innerhalb von 24 Stunden veranlassen und wiederum auf elektronischem Wege den Beschluss über die Eintragung der Gesellschaft HITRO.HR zukommen lassen. HITRO.HR schickt den Beschluss und die persönliche Identifikationsnummer (OIB Nummer) für die neugegründete Firma dem Notar zurück. Daraufhin wird ein Firmenstempel angefertigt und ein Konto für die Firma eröffnet, damit das Stammkapital auf das Geschäftskonto übertragen werden kann.

Mit dieser Rechtsform ist es einfacher eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu gründen. Das Ziel dieser Gesetzesreform war es nicht gemeldete Tätigkeiten sowie die Gründung der GmbH in anderen EU Ländern, wo das erforderliche Mindeststammkapital geringer war, zu verhindern.

Seit dieser Gesetzreform wurden 19.209 einfache Gesellschaften mit beschränkter Haftung gegründet. Die einfache Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist mit der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ausgeglichen. Alle Regelungen, die sich auf die Gesellschaft mit beschränkter Haftung beziehen, beziehen sich auch auf die einfache Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sondervorschriften gelten jedoch für die Gründung der einfachen Gesellschaft mit beschränkter Haftung. 

In der kroatischen Geschäftspraxis hat sich die Beendigung der einfachen Gesellschaft mit beschränkter Haftung als problematisch erwiesen. Einerseits ist es einfacher für die einfache Gesellschaft mit beschränkter Haftung an den Kapitalmarkt zu treten, aber anderseits gelten für die Beendigung der einfachen Gesellschaft mit beschränkter Haftung die gleichen Regeln wie für Gesellschaften mit beschränkter Haftung, was hohe Kosten bedeutet. Im Moment betragen die gesamten Notarkosten und Gerichtsgebühren für die Liquidation ca. 6.000,00 Kuna.

Der Gesetzgeber hat diese Mängel bemerkt und hat begonnen das Handelsgesellschaftsgesetz zu ändern, dessen Gesetzreformen am 1. Oktober 2015 in Kraft treten werden. Gleichzeitig soll das Gesetz über die Gerichtsgebühren und das Gesetz über die Notargebühren geändert werden. 

Die Entscheidung über die Beendigung der Gesellschaft wird nicht mehr im Amtsblatt „Narodne novine” veröffentlicht sein, sondern an der Internetseite des Handelsregisters wodurch die Veröffentlichungsdauer verkürzt wird. 

Die Gläubiger, die ihre Forderungen anmelden sollen, werden dafür nicht drei Mal eingeladen sondern nur ein Mal. Außerdem wird die Frist in der sie ihre Forderungen anmelden sollen von sechs auf zwei Monate verkürzt. Es ist daher klar, dass der Gesetzgeber den Prozess der Auflösung der einfachen Gesellschaft mit beschränkter Haftung beschleunigen will.

Darüber hinaus wird die Frist für die Aufteilung der Immobilien des Unternehmens von einem Jahr auf sechs Monate verkürzt, und zwar ab dem Tag an dem die Gläubiger eingeladen wurden ihre Forderungen anzumelden.

Das Gesetz über die Notargebühren ändert sich so, dass die einfache Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Gebühren nicht bezahlen soll. Dies gilt für alle notariellen Handlungen die mit der Beendigung der einfachen Gesellschaft mit beschränkter Haftung verbunden sind.

Das endgültige Ziel ist es, die hohen Kosten der Beendigung der einfachen Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu reduzieren. Dadurch würde zwischen einer einfachen Gesellschaft mit beschränkter Haftung und einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ein Gleichgewicht bestehen.


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