Löschung der durch Versicherer gespeicherte Daten – was ist zu tun?

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Versicherungsgesellschaften geben oftmals persönlichen Daten betreffend  Versicherungsnehmer sowie Anspruchsteller an externe Prüfdienstleister weiter. Außerdem werden die Daten im „Hinweis- und Informationssystem der deutschen Versicherer“, kurz HIS gespeichert.

Was für Banken die Schufa, ist für die Versicherer das HIS 

Alle Versicherer haben Zugriff auf diese sog. Wagnisdatei. Für die Risiko- und Leistungsprüfungen werden von den Versicherern dann die gespeicherten Daten genutzt und ausgewertet. Beispielweise wird bei einem Verkehrsunfallschaden über diese Datenbank abgefragt, ob das beschädigte Fahrzeug schon einmal in einen Unfall verwickelt war, welche Schäden damals gemeldet wurden etc.

Für den Verbraucher ist dies unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten kritisch; in der Regel weiß der Kunde nicht, welche ihn betreffenden Daten an Dritte weitergegeben oder in der HIS gespeichert werden. Es kann daher vorkommen, dass er in einem Versicherungsfall oder bei Abschluss einer Versicherung mit Vorhalten der Versicherer zu vermeintlich vorhandenen Daten konfrontiert wird, von deren Vorhandensein ihm bis dahin nichts bekannt war und die evtl. sogar unzutreffend sind.  

Löschung der Daten beim Prüfdienstleister veranlassen! 

Hat der vom Versicherer eingeschaltete Dienstleister seine Prüfung abgeschlossen, besteht aber kein Bedürfnis mehr, dass weiterhin persönliche Daten bei diesem Prüfdienstleister abgespeichert werden. Daher hat etwa das LG Schweinfurth folgende Entscheidung getroffen:

„Gemäß Art. 17 Abs. 1 Buchst. a) DSGVO sind personenbezogene Daten zu löschen, sobald diese nicht mehr für die Zwecke notwendig sind, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet worden sind. Diese Voraussetzung liegt mit Ende der Schadenregulierung vor. Die Löschung als solche hat dabei der „Verantwortliche“ im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO vorzunehmen, wobei allerdings im Falle der Veranlassung der (fortlaufenden) Speicherung bei einem Verantwortlichen durch einen Dritten, dieser Dritte zur Einwirkung auf den Verantwortlichen im Rahmen eines Unterlassungsanspruchs verpflichtet ist. Gemessen hieran, hat die Beklagte auf die Löschung der auf den Kläger bezogenen Daten hinzuwirken, die bei [der Prüfberichtserstellungsfirma] als auch im HIS auf ihre Veranlassung hinterlegt worden sind.“ (LG Schweinfurth, Urteil vom 12.04.2021, Az.: 23 O 899/20)

Folglich kann die Löschung der beim Prüfdienstleister gespeicherten Daten des Versicherungsnehmers oder des Anspruchstellers verlangt werden, sobald der Prüfauftrag abgeschlossen ist.

Löschung der Daten bei HIS veranlassen! 

Auch in der HIS müssen unrichtige oder nicht mehr relevante persönliche Daten gelöscht werden. Insoweit hat das LG Schweinfurt für den Fall der erfolgten Reparatur eines Unfallschadens wie folgt entschieden:

„Allerdings hat der Kläger auch hier zwischenzeitlich eine suffiziente Reparaturbestätigung vorgelegt….  Durch die bestätigt vollständig erfolgte Reparatur des Unfallschadens …. ist eine erneute Liquidation/ Anmeldung desselben Schadens schon der Sache nach ausgeschlossen; einer fortlaufenden Speicherung im HIS bedarf es daher nicht, so dass die Beklagte auf die Löschung hinzuwirken hat.“ (LG Schweinfurth, Urteil vom 12.04.2021, Az.: 23 O 899/20).

Folglich kann nach nachweislich erfolgter Reparatur eines Unfallschadens die Löschung diesbezüglicher Daten aus dem HIS verlangt werden. Hierdurch wird von vornherein verhindert, dass im Falle eines zukünftigen Schadensereignisses der Versicherer erneut mit dem längst erledigten und ad acta gelegten Unfallgeschehen zum Nachteil des Geschädigten operiert.

Auskünfte über gespeicherte Daten einholen! 

Vor diesem Hintergrund ist es sinnvoll, sich Kenntnis von den gespeicherten persönlichen Daten zu verschaffen, und auf die Löschung unrechtmäßig gespeicherter Daten hinzuwirken.

Soweit Sie hierbei Unterstützung benötigen, stehen wir Ihnen mit einer umfassenden Beratung und professionelle Vertretung gegenüber den Versicherern zur Seite.


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