Daten bei North Data zur Löschung bringen? – Klage eingereicht!

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Sowohl private als auch geschäftlich interessierte Menschen nutzen die in weiten Teilen kostenfreien Dienste der North Data GmbH, um sich über Unternehmen und Unternehmer:Innen zu informieren. Dies ist einerseits enorm praktisch und bringt durch die technische Aufbereitung und Vernetzung der Daten eine gewisse Transparenz mit sich. Gleichzeitig kann dies in Einzelfällen aber auch immer wieder zu Problemen führen.

Woher stammen die Daten und was passiert damit?

Die North Data GmbH informiert auf der eigenen Homepage darüber, dass das Unternehmen Pflichtveröffentlichungen und weitere Informationsquellen nutzt, um an die Daten zu gelangen. In einem Informationsblatt werden hierbei unter anderem das Handelsregister, die Insolvenzbekanntmachungen, die BaFin, der Elektronische Bundesanzeiger, das Deutsche Patent- und Markenamt sowie weitere Stellen benannt.

Mit Hilfe von Big-Data- und KI-Anwendungen werden die gewonnenen Daten verknüpft, aufbereitet und in ein Verhältnis zueinander gesetzt. Im Ergebnis kann man insbesondere die allgemein bekannte grafische Darstellung einsehen, um sich über Personen und Unternehmen zu informieren.

Darüber hinaus betreibt North Data auch einen kostenpflichtigen Premium-Service, mit weiteren Daten und Suchmöglichkeiten. Sodann heißt es (https://www.northdata.de/_about – Letzter Abruf: 24.03.2022):

„Die Produkte von North Data werden erfolgreich eingesetzt bei führenden deutschen Wirtschaftsauskunfteien, Versicherungen, Strafverfolgungsbehörden, Fintech Startups, E-Commerce-Unternehmen und anderen.“

Dadurch wird verdeutlicht, dass die Daten in vielen Bereichen des Lebens genutzt werden. Gerade die Übersichtlichkeit der Aufbereitung erfreut sich dahingehend einer großen Beliebtheit.

Wieso kann die Datenaufbereitung problematisch sein?

Der Ansatz der North Data GmbH birgt mit Sicherheit viele Vorteile. Probleme entstehen nach Einschätzung von Rechtsanwalt Dr. Raphael Rohrmoser aber dann, wenn Daten nicht mehr den aktuellen status quo wiedergeben, sondern eventuell schon viele Jahre alt sind, unliebsame Verbindungen angezeigt werden oder „zu viele“ personenbezogene Daten angezeigt werden.

North Data sperrt nach eigener Angabe u.a. Geburtsdaten, vormaligen Adressen und „länger zurückliegende Aktivitäten“ automatisch. Zu letztem Punkt gehört z.B. die Geschäftsführung oder äquivalente Tätigkeit 10 Jahre nach dem Ausscheiden. Unter bestimmten Voraussetzungen richtet North Data eine Sperre von Daten ein, z.B.  wenn das Ausscheiden der betroffenen Person aus der Geschäftsführer-Stellung mehr als 5 Jahre zurückliegt. Erfolgt dies nicht, kann man eine Sperre auch beantragen.

Problematisch ist dann aber, dass Daten teilweise offenbar gar nicht gelöscht oder für eine sehr lange Zeit verarbeitet werden. North Data zieht sich dabei auf eine EuGH-Entscheidung zurück, wonach das sog. „Recht auf Vergessenwerden“ nicht für in Gesellschaftsregister enthaltenen personenbezogene Daten gilt (EuGH . Urt. v. 09.03.2017 – C-398/15).

Nach Ansicht von Rechtsanwalt Dr. Rohrmoser stößt diese Argumentation aber an Grenzen, wenn die betroffene Person einen guten Grund hat, dass die Daten gelöscht werden sollen. Der bloße Umstand, das in der Vergangenheit Beteiligungen und Geschäftsbeziehungen bestanden, kann sich in der Zukunft massiv negativ auswirken. Diese Folge kann vor allen Dingen durch die grafische Aufbereitung und damit offen einsehbare Verflechtung zweier Personen zueinander sein. Es ist durchaus denkbar, dass man z.B. wegen einer gescheiterten Geschäftsbeziehung, schlechten Erfahrungen mit Dritten oder gar strafrechtlichen Verurteilung eines ehemaligen Geschäftspartners, ein erhebliches Interesse daran hat, dass diese Verbindung nicht durchgängig aufbereitet wird. An dieser Stelle spielt der konkrete Lebenssachverhalt eine wichtige Rolle.

Klage vor dem Landgericht Hamburg eingereicht

Die Frage, ob und wann Daten in einem konkreten Fall zu löschen sind beschäftigt aktuell das Landgericht Hamburg. Im dortigen Verfahren geht es um die Entfernung einer alten Geschäftsverbindung, um negative Auswirkungen in der Gegenwart zu beseitigen.

Der zuständige Rechtsanwalt Dr. Rohrmoser erhofft sich eine Klärung auf etliche Fragen. Er führt aus: „Gerade der Personenbezug muss bei automatisierten Verarbeitungen im Auge behalten werden. Nur weil Daten inhaltlich richtig sind, heißt das noch nicht automatisch, dass diese beliebig aufbereitet und verarbeitet werden dürfen. Gerade weil es immer wieder Einzelfälle gibt, in denen eine besondere Interessenlage besteht, müssen auch hier die Vorgaben der DSGVO geprüft und der Einzelfall berücksichtigt werden.“

Sofern Sie anwaltliche Hilfe bei der Entfernung von konkreten Einträgen benötigen, können Sie sich gerne unter info@advoadvice.de oder unter 030 / 921 000 40 an unsere Kanzlei wenden. In einem kostenfreien Erstgespräch wird dann geprüft, ob und wie man in Ihrem Fall behilflich sein kann.

Foto(s): AdvoAdvice

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