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Lose Blattsammlung als wirksames Testament?

  • 1 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Wurde ein eigenhändiges Testament errichtet, geändert oder ergänzt, muss der Erblasser stets seine Unterschrift darunter setzen.

Gerade wenn man von der gesetzlichen Erbfolge abweichen möchte, sollte man z. B. ein Testament errichten. Dennoch kommt es immer wieder zu Erbrechtsstreitigkeiten, weil die Wirksamkeit des letzten Willens bezweifelt wird.

Streit über Erbenstellung

Eine Erblasserin hatte in einem Testament zwei Personen als Alleinerben eingesetzt. Eine dritte Person erklärte vor Gericht jedoch, diese letzte Verfügung sei zu ihren Gunsten durch ein „Zusatzvermächtnis" geändert worden. Es befinde sich in einem unbeschriebenen, verschlossenen Umschlag und bestehe aus verschiedenen losen Blättern: einer Kopie des notariellen Testaments, Grundbuchunterlagen und einer Anordnung, wonach sich die dritte Person gut um die Katze der Erblasserin kümmern solle. Dieses Blatt hatte die Verstorbene unterschrieben, nicht jedoch ein mit „Zusatzvermächtnis" betiteltes Blatt, nach dessen Inhalt die dritte Person einen beträchtlichen Vermögenswert erhalten sollte.

„Zusatzvermächtnis" nicht wirksam

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hielt das „Zusatzvermächtnis" nach § 125 S. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) für formnichtig, weil die Erblasserin das Schriftstück nicht unterzeichnet hat, was aber unerlässliche Wirksamkeitsvoraussetzung bei der Erstellung oder Änderung bzw. Ergänzung eines eigenhändigen Testaments ist, § 2247 I, III BGB.

Werden bei der Errichtung, Änderung oder Ergänzung eines Testaments mehrere Blätter verwendet, muss ein erkennbarer und enger Zusammenhang bestehen bleiben, z. B. durch das Verschließen der Schriftstücke in einem eigenhändig unterschriebenen Umschlag oder der Nummerierung der Blätter. In diesem Fall genügt nämlich die Unterschrift auf dem letzten Blatt. Vorliegend war aber weder der Umschlag unterschrieben noch bestand zwischen den Unterlagen darin ein enger Zusammenhang. Der Umschlag enthielt lediglich Schriftstücke, die der Erblasserin wichtig waren. Die Unterschrift auf der Anordnung galt daher nicht auch für das „Zusatzvermächtnis", weshalb dieses formunwirksam war.

(OLG Hamm, Beschluss v. 19.09.2012, Az.: I-15 W 420/11)

(VOI)

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