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Lufthansa - Pilotenstreik durch Gericht gestoppt

  • 2 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

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Die Pilotenvereinigung Cockpit (VC) muss ihren am Dienstag begonnenen Streik bei der Lufthansa sofort einstellen. Das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) hat eine entsprechende einstweilige Verfügung erlassen. Die Lufthansa war damit in zweiter Instanz erfolgreich. Die 13. Streikrunde im aktuellen Streit zwischen Piloten und der Lufthansa ist damit vorzeitig beendet.

Streik betrifft kein tariflich regelbares Ziel

Der Streit dreht sich um die Altersversorgung von Piloten, aber auch um das „Wings“ genannte Sparprogramm der Lufthansa. Inhalt und Ziel von „Wings“ ist es, auf Kurz- und Langstrecken vermehrt Piloten bei der Lufthansa-Tochter Eurowings einzusetzen und so Konkurrenten wie Easyjet und Ryanair im Geschäft mit Billigflügen Paroli zu bieten. Die Piloten sollen dabei zu erheblich schlechteren Bedingungen arbeiten. Die VC wirft der Lufthansa dabei Tarifflucht vor, da insbesondere auch Piloten aus dem Ausland zu dortigen Konditionen zum Einsatz kommen sollen.

Ein dagegen gerichtetes Vorgehen ist der Pilotengewerkschaft laut LAG Hessen jedoch nicht gestattet. Denn es handelt sich ihm zufolge um keine tariflich regelbaren Inhalte. Dementsprechend bestehe hierfür kein Streikrecht. Dabei geht das Gericht davon aus, dass die Pilotenvereinigung den Streitpunkt der Altersversorgung im aktuellen Streik nur vorschiebe. In Wahrheit gehe es ihr weniger um die Übergangsversorgung, als vielmehr um das umstrittene Sparprogramm (Hessisches LAG, Urteil v. 09.09.2015, Az.: 9 SaGa 1082/15).

Grenzen des Streikrechts

Das Grundgesetz (GG) gewährt das Streikrecht in Art. 9 Abs. 3 GG im Rahmen der sogenannten Koalitionsfreiheit. Der Artikel nennt den Arbeitskampf dabei klar als zulässiges Mittel im Rahmen kollektiver Vertragsverhandlungen zwischen Tarifparteien. Die Ausübung ist allerdings nicht grenzenlos. So wird das Streikrecht nur rechtmäßig ausgeübt, wenn es im Streik um ein tarifvertraglich regelbares Ziel geht – also solchen Vereinbarungen, die Inhalt eines Tarifvertrags sein können. Welche Inhalte das sein können, wird näher durch § 1 Abs. 1 Tarifvertragsgesetz (TVG) bestimmt. Ein Tarifvertrag regelt demnach die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und enthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen können.

Ein tariflich nicht regelbares Ziel wird dabei etwa verfolgt, wenn sich der Streik nicht gegen den Tarifgegner sondern gegen Außenstehende wie den Staat richtet, damit dieser als Gesetzgeber beispielsweise eine gesetzliche Regelung ändert. Kein tariflich regelbares Ziel wäre etwa auch die Forderung, dass der Arbeitgeber sich dauerhaft an einen bestimmten Arbeitgeberverband bindet. Schwierig wird es bei Streitpunkten, die zwischen der durch Art. 12 GG gewährleisteten individuellen Unternehmerfreiheit und der aus Art. 9 Abs. 3 GG fließenden kollektiven Koalitionsfreiheit liegen. Das betrifft insbesondere Fälle wie Standortverlagerungen, Investitionsverpflichtungen und Vereinbarungen über das künftige Marktverhalten. Die Arbeitsgerichte tendieren hier dazu, das Streikrecht zu verneinen.

Weiterer Termin vor dem LAG Köln aufgehoben

Ein weiterer, ebenfalls zum Streik anberaumter Termin vor dem LAG Köln wurde kurzfristig aufgehoben. Hier hatte die Lufthansa-Tochter Germanwings den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Pilotenvereinigung Cockpit beantragt. Nach dem Erfolg der Konzernmutter vor dem LAG Hessen zog sie den Antrag zurück.

(GUE)

Foto(s): ©Fotolia.com

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