Luftwärmepumpe muss Abstandsfläche von drei Metern zum Nachbargrundstück einhalten

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Ein Nachbar muss eine auf dem Grundstück im Außenbereich errichtete Luftwärmepumpe grundsätzlich entfernen, sofern diese in einem geringeren Abstand als 3 Meter von der Grundstücksgrenze errichtet wurde, so das Oberlandesgericht Nürnberg in einem aktuellen Urteil vom 30.01.2017, Az.: 14 U 2612/15).

Für den hiesigen Gerichtsbezirk hat dies das OLG Frankfurt im Jahr 2013 bereits mit Urteil vom 26.02.2013 festgestellt. Nach den Entscheidungen des OLG Frankfurt u. OLG Nürnberg entfalten die Vorschriften des Bauordnungsrechts – hier die Abstandsflächenregelung – ihre Schutzwirkung auch im Nachbarverhältnis und führen zu einem zivilrechtlichen Beseitigungsanspruch.

Gemäß § 6 Abs. 5 Satz 4HBO muss die in allen Fällen die Tiefe der Abstandsfläche zum Nachbargrundstück mindestens 3 Meter betragen. Bei einer Luftwärmepumpenanlage handelt es sich zweifelsfrei um eine bauliche Anlage i.S. v. § 2 HBO. Nach den übereinstimmenden Feststellungen der beiden zitierten OLG-Entscheidungen gehen von Luftwärmepumpen Wirkungen wie von Gebäuden aus, so dass bei der Errichtung von Luftwärmepumpen im Außenbereich eines Grundstücks die Abstandsflächenregelungen der HBO gemäß § 6 Abs. 8 Satz 1 HBO gelten.

Nach den Ausführungen beider OLG-Entscheidungen verursachen Luftwärmepumpenanlagen Geräuschimmissionen, die als solche geeignet sind, den Nachbarfrieden zu gefährden. Gerade der Schutz des Nachbarfriedens gehört aber zu den mit der Regelung in § 6 HBO verfolgten Zielen (siehe dazu auch die Handlungsempfehlungen zum Vollzug der HBO 2011 des Hess. Ministeriums f. Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung v. 01.10.2014, Seite 16, Ziff. 6.8.1.)

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Vorschriften des Bauordnungsrechts über den Grenzabstand, ein Schutzgesetz i.S.v. § 823 BGB darstellen, weil sie auch dem Interesse des Nachbarn an ausreichender Belichtung und Belüftung seines Grundstücks, an einem freien Ausblick und an der Vermeidung von Lärmimmissionen dienen. Die Verletzung eines solchen Schutzgesetzes kann der betroffene Eigentümer im Wege des sog. quasinegatorischen Beseitigungsanspruchs gemäß § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB abwehren.

Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn eine Versetzung der Luftwärmepumpenanlage an eine andere Stelle außerhalb der einzuhaltenden Abstandsflächen, mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden wäre (Rechtsgedanke des § BGB § 251 Abs. BGB § 251 Absatz 2 BGB). Dies wäre dann im Einzelfall zu klären.

Der betroffenen Eigentümer hat bei einem Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts wie der Abstandsflächenregelung des § 6 HBO die Wahl, ob er – wie hier – auf dem Zivilrechtsweg gegen den störenden Bauherrn vorgeht oder ob er gegenüber der Bauaufsichtsbehörde Genehmigungsabwehransprüche bzw. Schutzansprüche auf ordnungsbehördliches Einschreiten geltend macht.

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RA Ulf Berlinghoff

RA Dietmar Schnitzmeier

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