Überhang und Überwuchs vom Nachbargrundstück

  • 2 Minuten Lesezeit

Darf ein Grundstückseigentümer überhängende Pflanzen vom Nachbargrundstück beseitigen?

Die meisten Gartenbesitzer kennen dies: Vom Nachbargrundstück hängen Pflanzen herüber. Sie verschatten den Garten oder schädigen die eigenen Pflanzen, außerdem sind sie meist unansehnlich.

Oft fragen mich Mandanten, ob sie selbst diesen sogenannten Überhang beseitigen dürfen. Die Antwort lautet: Ja, aber mit erheblichen Einschränkungen.

Folgendes muss beachtet werden:

Es muss eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung des eigenen Grundstücks durch den Überhang/Überwuchs aus dem Nachbargrundstück vorliegen. Wann eine „erhebliche Beeinträchtigung“ vorliegt, entscheidet im Konfliktfall das Gericht nach objektiven Kriterien. Dies bedeutet, dass es nicht ausreicht, dass ein betroffener Grundstückseigentümer den Überhang/Überwuchs subjektiv als störend empfindet.

Aus meiner eigenen Praxis kenne ich folgende Beispiele, in denen ein Gericht bejaht hat, dass der Überhang objektiv stört: Schatten, der die Nutzung eines Ziergartens beeinträchtigt; Schatten, der ab 11 Uhr auch bei Sonnenschein um 11 Uhr künstliches Licht erforderlich macht; starker Nadel- und Kieferzapfenbefall auf einen Parkplatz; Baumwurzeln, die die Wegplatten, Garagenmauer oder Leitungen schädigen, hinüberhängende Äste, die die Öffnung einer Garagentür stören.

Hingegen wurde eine Beeinträchtigung verneint bei normalem Laubbefall, auch wenn die Dachrinne verstopft wird, und bei Ästen, die in einer Höhe von mehr als 2 m in das Grundstück hineinwachsen.

Häufig verlangen die Gerichte auch, dass dem Nachbarn eine eindeutige Beseitigungsaufforderung mit angemessener Fristsetzung übermittelt wurde. Diese sollte möglichst schriftlich erfolgen. Ratsam ist meistens, bereits an dieser Stelle eine Anwältin oder einen Anwalt zu beauftragen. Außerdem sollte der störende Zustand genau dokumentiert werden, zum Beispiel mit Fotos.

Nur dann, wenn eine korrekte Beseitigungsaufforderung vorlag und die angemessene Frist erfolglos verstrichen ist, darf der Grundstückseigentümer oder Gartenbesitzer den Überhang selbst beseitigen. Aber hierbei dürfen die Pflanzen des Nachbargrundstücks nicht weiter beschädigt werden. Außerdem darf man das Nachbargrundstück nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Nachbarn betreten.

Wichtig:

Es kommt darauf an, dass der Überhang vom Nachbargrundstück wirklich objektiv stört. Hier sind komplizierte Darlegungs- und Beweislastregeln zu beachten. Vor allem aber muss das weitere Vorgehen in allen Schritten gut durchdacht und sorgfältig geplant werden. Es kann sich lohnen, wenn man sich von Anfang an anwaltlich beraten lässt.

Rechtsanwältin Dr. Kassabova, Berlin


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Dr. Blagovesta Kassabova

Beiträge zum Thema