Madame Mallory und der Duft von Curry - Waldorf Frommer Abmahnung und € 815,00 Forderung – richtig reagieren

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Viele Internetnutzer erhalten auch 2015 wieder Abmahnungen der Münchner Kanzlei Waldorf Frommer im Auftrag der Constantin Film Verleih GmbH und sollen € 815,00 bezahlen und einen lebenslang gültigen Unterlassungsvertrag unterzeichnen. Dabei geht es um den Vorwurf, Filme wie „Madame Mallory und der Duft von Curry“ im Internet angeboten zu haben. Nicht nur Nutzer der bekannten Tauschbörsen erhalten diese Abmahnungen, sondern immer öfter auch Nutzer von Streaming-Diensten wie Popcorn Time. Auch dort läuft – meist unbemerkt – ein bittorrent client im Hintergrund und bietet den Film an.

Was tun bei Abmahnung wegen Popcorn Time?

Nach deutschem Urheberrecht ist es für den Unterlassungsanspruch, den Waldorf Frommer geltend machen, vollkommen unerheblich, ob der Nutzer von Popcorn Time wusste oder wissen konnte, dass er den Film „Madame Mallory und der Duft von Curry“. Der Nutzer selbst haftet auf Unterlassung und Schadenersatz. In diesem Fall sollte man eine modifizierte Unterlassungserklärung abgeben und versuchen, die € 815,00 reduziert zu bekommen.

Was aber, wenn der Inhaber des Internetanschlusses gar nicht der Täter war oder man meint, dass überhaupt niemand den Film „Madame Mallory und der Duft von Curry“ in einer Internettauschbörse angeboten hat?

Achtung! Oft sind die Abmahnungen von Waldorf Frommer rechtswidrig

Sobald andere Personen den Internetanschluss mitnutzen und der Anschlussinhaber nicht der Täter war, entfällt relativ schnell die rechtliche Vermutung, dass der Abgemahnte selbst der Täter war. Mit dieser Vermutung entfallen die € 600,00 Schadenersatz.

Die € 215,00 Anwaltskosten sowie die Pflicht zur Abgabe einer (modifizierten) Unterlassungserklärung entfallen zusätzlich, wenn der Abgemahnte auch nicht als Störer für die Urheberrechtsverletzung haftet. Eine Störerhaftung setzt nämlich Pflichtverletzungen voraus. Hierzu müssen überhaupt Pflichten bestanden haben, was bei volljährigen Familienmitgliedern, die den Anschluss mitnutzen, schon gar nicht der Fall ist. Hat der Anschlussinhaber den Mitnutzern die Nutzung von Tauschbörsen verboten, so entfällt meist seine komplette Haftung.

Haftung des Abgemahnten entfällt oft – modifizierte Unterlassungserklärung gefährlich

Sobald andere Personen den Internetanschluss mitnutzen und als Täter in Frage kommen, so sollten Sie anwaltlich Ihre Haftung prüfen lassen. In vielen Fällen sind die Betroffenen noch nicht einmal zur Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung verpflichtet.

Die Einschaltung eines Anwalts wie Matthias Hechler, M.B.A. lohnt sich oft.

Ich habe über 17.000 Filesharing-Abmahnungen bearbeitet und prüfe für Sie, ob überhaupt eine Verpflichtung zur Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung besteht.

Rufen Sie mich für eine kostenlose Erstberatung täglich von 8:00 Uhr bis 20:00 Uhr an (Telefonnummer siehe oben rechts auf dieser Seite) oder nutzen Sie das Kontaktformular unter www.abmahnungs-abwehr.de/waldorf-frommer-abmahnung.

Rechtsanwalt Matthias Hechler, M.B.A. steht für:

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