Mahnbescheid erhalten: was tun?

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In den letzten Tagen haben zahlreiche Inhaber von Internetanschlüssen einen Mahnbescheid des Amtsgerichts Wedding erhalten. In der Regel wird die Zahlung von ca. 2.300 EUR gerichtlich von der Softwarefirma Koch Media GmbH über die Hamburger Rechtsanwälte rka geltend gemacht.

Die Empfänger eines Mahnbescheides haben grundsätzlich zwei Möglichkeiten:

1. Zahlung des geforderten Betrages

Mit der Zahlung des geforderten Betrages ist die Forderung erfüllt und die Angelegenheit erledigt. Die Kosten des Mahnverfahrens sind darin bereits enthalten.

2. Widerspruch gegen den Mahnbescheid

Dem Mahnbescheid widerspricht man, in dem man in Zeile 2 des Widerspruchsformulars, das dem Mahnbescheid beigefügt ist, das Kreuzchen an der richtigen Stelle macht. Alternativ kann man auch in Zeile 3 der Forderung nur zum Teil widersprechen, wenn man sie z. B. dem Grunde nach für berechtigt hält, aber für zu hoch bemessen.

Durch den Widerspruch verhindert der Empfänger des Mahnbescheides, dass dieser vollstreckbar wird. Denn wird nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Mahnbescheides widersprochen, erlässt das Gericht auf Antrag des Gläubigers einen Vollstreckungsbescheid, aus dem heraus die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann. Zwar kann dann gegen den Vollstreckungsbescheid ebenfalls binnen 14 Tagen Einspruch eingelegt werden, doch kann die Vollstreckung daraus dann in der Regel nur noch gegen Hinterlegung einer Sicherheit verhindert werden.

Der rechtzeitige Widerspruch hat also zur Folge, dass der Antragsteller vom Mahngericht informiert wird, dass der Schuldner widersprochen hat und kein Vollstreckungsbescheid ergehen kann. Der Antragsteller hat dann die Möglichkeit, weitere Gerichtskosten einzuzahlen und das Mahnverfahren wird an das für das streitige Klageverfahren zuständige Gericht abgegeben. Von dort wird der Antragsteller sodann aufgefordert, seinen im Mahnverfahren geltend gemachten Anspruch in Klageform zu begründen. Einfach ausgedrückt: Der Antragsgegner bekommt wenige Wochen nach seinem Widerspruch gegen den Mahnbescheid eine Klageschrift zugestellt. Dagegen muss sich der (dann) Beklagte dann wehren, wenn er nicht Gefahr laufen will, den Rechtsstreit durch ein Versäumnisurteil zu verlieren.

Man sieht: Ein Widerspruch gegen einen Mahnbescheid ist nur sinnvoll, wenn man sich tatsächlich gegen die Forderung wehren möchte – und das auch kann. Denn sonst führt das nachfolgende Klageverfahren nur zur einer teuren Verzögerung, denn durch die Klageerhebung entstehen natürlich weitere Kosten, die letztlich der Unterlegene zu tragen hat.

Fazit:

Wer gegen den Mahnbescheid des AG Wedding Widerspruch einlegt, sollte sich entweder sicher sein, das unweigerlich folgende Klageverfahren zu gewinnen.

Oder er sollte parallel versuchen, eine vergleichsweise Einigung mit der Koch Media GmbH zu erzielen. Dann erübrigt sich nämlich eine Klage und die damit für beide Seiten verbundenen Risiken.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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