Mahnbescheide für rka, FAREDS und Daniel Sebastian

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Mahnbescheide in Filesharing-Sachen

In den ersten Tagen des neuen Jahres haben mich bereits zahlreiche Anfragen erreicht, denen eines gemeinsam ist: Die Ratsuchenden haben einen Mahnbescheid wegen einer Urheberrechtsverletzung, die sie mittels Filesharing begangen haben sollen, erhalten. Spitzenreiter sind auch in diesem Jahr erneut die von der Hamburger Kanzlei rka für die Koch Media GmbH angestrengten Mahnverfahren. In der Regel werden damit Ansprüche geltend gemacht, die aus angeblichen Rechtsverletzungen im Jahr 2015 stammen und die im Dezember noch rechtzeitig per Mahnbescheid geltend gemacht wurden, um die Verjährung der Kostenerstattungsansprüche zu hemmen.

Zwar verjähren nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Schadensersatzansprüche aus Urheberrechtsverletzungen nicht in drei Jahren, sondern erst in zehn. Das gilt aber nicht die ebenfalls geltend gemachten Abmahnkosten, also die Ansprüche auf Erstattung der anwaltlichen Kosten für das Abmahnschreiben: Diese verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren, sodass Ansprüche aus 2015 spätestens bis zum 31.12.2018 gerichtlich geltend gemacht werden mussten, um den Eintritt der Verjährung zu hemmen.

Somit erklären sich die jahreszeitlich bedingten verstärkten gerichtlichen Aktivitäten der Abmahner.

Aber nicht nur rka lässt derzeit über das Amtsgericht Wedding umfangreich Mahnbescheide zustellen. Mir wurden auch Mahnbescheide anderer Gerichte vorgelegt, die von den Kanzleien FAREDS und Daniel Sebastian beantragt worden sind. Alle Mahnbescheide betrafen Ansprüche aus dem Jahr 2015.

Mahnbescheid erhalten – was sollte ich tun?

Gegen einen Mahnbescheid kann innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung Widerspruch eingelegt werden. Geschieht das nicht, kann der Antragsteller umgehend einen Vollstreckungsbescheid beantragen und aus diesem dann die Zwangsvollstreckung betreiben. Zwar kann auch gegen einen Vollstreckungsbescheid ein Rechtsmittel eingelegt werden, in der Regel läuft dann aber bereits die Zwangsvollstreckung.

Wer den im Mahnbescheid geltend gemachten Anspruch also nicht bezahlen möchte, tut gut daran, rechtzeitig Widerspruch einzulegen, um eine Zwangsvollstreckung zu verhindern. Parallel dazu sollte das weitere Vorgehen mit einem Anwalt abgestimmt werden. Denn nach dem Widerspruch wird der Antragsteller in der Regel den Anspruch im streitigen Klageverfahren weiterverfolgen. Insbesondere die Kanzlei rka ist da sehr konsequent: Nach einem Widerspruch gegen den Mahnbescheid dauert es meistens nur 4 bis 6 Wochen, bis die Anspruchsbegründung in Klageform im Briefkasten steckt. Spätestens dann ist anwaltliche Hilfe angeraten.

Oft kann eine solche streitige gerichtliche Klärung durch einen Vergleich vermieden werden. Ein solcher Vergleich hat für beide Seiten Vorteile, reduziert er doch das Klagerisiko auf Null. Ob ein Vergleichsvorschlag sinnvoll ist, muss aber in jedem Einzelfall geklärt werden. Stellen sich die Umstände nämlich so dar, dass das Klagerisiko für den Abgemahnten nur sehr gering ist, weil er sich gegen den Klagevorwurf mit starken Gründen verteidigen kann, kann durchaus überlegt werden, es auf eine Klage ankommen zu lassen.

Aber das muss, wie gesagt, ausführlich abgeklärt werden. Eine pauschale Empfehlung verbietet sich – dazu sind Umstände und Lebenssachverhalte zu unterschiedlich.

Ich stehe Empfängern von Mahnbescheiden und Abgemahnten telefonisch für eine kostenlose Ersteinschätzung zur Verfügung. In einem Telefonat erkläre ich Ihnen natürlich gerne auch die Kosten, die bei einer Beauftragung anfallen.


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