Man weiß doch, ob man etwas stiehlt – Abgrenzung von Betrug vom Trickdiebstahl
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Ob die für einen Betrug notwendige Vermögensverfügung oder eine für den Diebstahl erforderliche Wegnahme vorliegt, richtet sich nicht nur nach dem äußeren Erscheinungsbild des Tatgeschehens. Vielmehr ist auch die Willensrichtung des Getäuschten zu berücksichtigen.
Einleitung
Der Diebstahl und der Betrug führen dazu, dass rechtswidrig Vermögensverschiebungen vorgenommen werden. Beim Diebstahl erfolgt die Vermögensverschiebung durch die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache. Beim Ladendiebstahl z. B. steckt man die Sachen in einen Beutel und verlässt ohne zu bezahlen den Laden. Im Gegensatz dazu verfügt beim Betrug der Getäuschte irrtumsbeding über sein Vermögen. Typisches Beispiel ist der Gebrauchtwagenverkauf. Der Verkäufer gibt wahrheitswidrig an, dass der Gebrauchtwagen unfallfrei sei. Aufgrund dieser Angabe erwirbt der Käufer den Wagen irrtumsbedingt zu einem höheren Kaufpreis.
So einfach, so gut. Denkt man, doch nicht immer ist es so einfach.
Sachverhalt
Doch es gibt auch Sachverhalte, da kann es mit der Abgrenzung schwierig werden. In seiner Entscheidung vom 02.08.2016 – 2 StR 154/16 – musste der Bundesgerichtshof den Trickdiebstahl vom Betrug abgrenzen. Der dortige Anklagte hatte den Geschädigten gebeten, ihm kurz für ein Telefonat sein Handy zu übergeben. Der Geschädigte ging davon aus, dass er sein Handy unmittelbar nach dem Telefonat zurückerhalten würde. Statt aber das Handy zurückzugeben, rannte der Angeklagte mit dem Handy davon.
Rechtliche Bewertung
Das Landgericht sah in dem Verhalten des Angeklagten einen Betrug, da der Geschädigte irrtumsbedingt sein Handy übergeben habe. In der Übergabe des Handys sah das Landgericht eine für den Betrug notwendige Vermögensverfügung.
Dieser Auffassung schloss sich der BGH im Rahmen des Revisionsverfahrens nicht an. Vielmehr geht der BGH von einem Diebstahl aus, da die relevante Vermögensverschiebung erst im Weglaufen mit dem Handy eingetreten sei. Der BGH meint, man könnte nicht nur auf das äußere Erscheinungsbild abstellen. Vielmehr müsse auch die Willensrichtung des Geschädigten berücksichtigt werden. Durch die Übergabe des Handys geht der Getäuschte zunächst nicht davon aus, dass er eine Vermögensverfügung vorgenommen habe. Der Geschädigte könnte jederzeit z. B. durch Festhalten des Angeklagten wieder auf das Handy zugreifen. Sein Gewahrsam am Handy seit nur gelockert, aber nicht aufgehoben.
Erst wenn der Beschuldigte sich mit dem Handy entfernt hat, besteht die Zugriffsmöglichkeit nicht mehr. Der Gewahrsam ist gegen den Willen des Getäuschten aufgehoben worden. Es findet ein Gewahrsamsbruch statt. Deshalb liegt nach Auffassung des BGH ein Trickdiebstahl und nicht ein Betrug vor.
Bedeutung
Jetzt könnte man der Auffassung sein, dass diese Differenzierung keine Auswirkungen in der Praxis hat. Der Strafrahmen des einfachen Betruges und des einfachen Diebstahls entsprechen einander. Der Betrug wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft und auch der Diebstahl sieht als Strafe Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor.
Änderungen können sich aber ergeben, wenn der Beschuldigte wiederholt Handys in gleicher Weise erlangt hat. Dann könnte ein gewerbsmäßiges Handeln und damit ein schwerer Fall des Diebstahls oder des Betruges vorliegen. Der schwere Diebstahl wird mit Freiheitsstrafe zwischen drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Der schwere Betrug sieht dagegen Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und zehn Jahren vor. Es macht bei der Bemessung der Strafe einen Unterschied, ob die Mindeststrafe drei oder sechs Monate Freiheitsstrafe beträgt.
Sollte es nach der Übertragung des Gewahrsams zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Geschädigten und dem Beschuldigten kommen, kann ein ursprünglich einfacher Diebstahl zu einem räuberischen Diebstahl werden. Der räuberische Diebstahl sieht als Mindeststrafe eine Freiheitsstrafe von einem Jahr vor. Beim räuberischen Diebstahl handelt es sich somit um ein Verbrechen. Einen räuberischen Betrug gibt es dagegen nicht.
Dies führt dazu, dass man nicht im Vorfeld sagen kann, ob für einen Beschuldigten die Einstufung als Betrug oder Diebstahl günstiger ist. Im Einzelfall ist dies durcheinen Strafverteidiger zu prüfen.
Weitere Informationen zum Betrug finden Sie auf unserer Internetseite:
www.rechtsanwalt-betrug.de
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