Mandanten fragen - wir antworten - Rechtsschutzversicherung

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Ich habe einen Rechtsschutzversicherungsvertrag abgeschlossen. Tritt meine Rechtsschutzversicherung ein und übernimmt die Deckung bei kapitalmarktrechtlichen Fragestellungen?

Dieses hängt davon ab, was Sie als Anleger mit Ihrer Rechtsschutzversicherung vereinbart haben, insbesondere im Hinblick auf den Umfang der Versicherung. Der Rechtsschutzversicherte kann entscheiden, welche Rechtsgebiete er versichern will bzw. welche vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sein sollen. Maßgebend für das Einstehen der Rechtsschutzversicherung ist daher Ihr Vertrag und die Allgemeinen Bedingungen der Rechtsschutzversicherung.

Muss die Rechtsschutzversicherung einstehen, auch wenn sich in den Allgemeinen Bedingungen eine Klausel wiederfindet, daß Rechtschutz nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anschaffung und Veräußerung von Effekten, sowie der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen vereinbart wurde?

Ja, die Rechtsschutzversicherung muß einstehen. Der BGH hat im Mai 2013 entschieden, daß diese Klausel gegen das Transparenzgebot verstößt und weil sie intransparent ist, unwirksam ist.

Der BGH begründet dieses damit, daß ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer den Gegenstand und die Reichweite dieser Ausschlußklauseln nicht erkennen konnte und nicht nachvollziehen kann, worin die Grundsätze der Prospekthaftung bestehen und auf welche Arten von Kapitalanlagemodellen sie Anwendung finden können. Weiterhin kann der durchschnittliche Versicherungsnehmer nicht verstehen, in welcher Weise sich Finanzanlagemodelle durch Haftungsgrundsätze auszeichnen sollen. Diese Unklarheit kann auch nicht die Aufzählung am Satzende der Klausel im Klammerzusatz vermeiden.

Folgende Klausel ist daher unwirksam und Ihre Rechtschutzversicherung muß einstehen, d.h. Deckung erteilen:

„Die Klausel in allgemeinen Bedingungen der Rechtsschutzversicherung "Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anschaffung oder Veräußerung von Effekten (z.B. Anleihen, Aktien, Investmentanteilen) sowie der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung an-wendbar sind (z.B. Abschreibungsgesellschaften, Immobilienfonds)" ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam".

Ist die Klausel in einem Rechtsschutzversicherungsvertrag, daß „für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen.... in ursächlichem Zusammenhang mit dem Ankauf, der Veräußerung, der Verwaltung von Beteiligungen" wirksam und führt diese dazu, daß die Rechtsschutzversicherung Deckung verweigern kann?

Der BGH hat mit Urteil vom 08.05.2013 gleichfalls entschieden, daß diese Klausel wirksam ist. Diese Regelung verstößt auch nicht gegen die §§ 305 c ff BGB. Gleichfalls ist diese Vereinbarung nicht sittenwidrig und führt nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung der Versicherungsnehmer. Nach Ansicht des BGH kann ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs erkennen, daß die Versicherung immer dann keine Deckung übernimmt, wenn der Versicherungsnehmer Beteiligungen eingeht und sein Vermögen in Handelsgesellschaften anlegt. Davon ist auch der Beitritt eines Versicherungsnehmers als atypisch-stiller Gesellschafter erfaßt. Aus Sicht des Gerichts konnte der Versicherungsnehmer erkennen, daß die Rechtsschutzversicherung ihr Leistungsversprechen dann zurücknehmen will, wenn der Versicherte Geschäfte tätigt, die auf hochspekulativen Gewinnerwartungen beruhen oder aber im Zusammenhang mit dem Erwerb, der Veräußerung und der Verwaltung von Beteiligungen in einem Zusammenhang stehen.

Hier tritt Ihre Versicherung nicht ein. Deckung kann nicht erzielt werden.

Muss die Rechtsschutzversicherung eintreten, wenn der Versicherungsnehmer Zertifikate gekauft hat und sich anwaltlich vertreten lassen möchte. Der Versicherungsnehmer möchte bspw. eine Klage gegen die Bank wegen Beratungsverschulden erheben?

Die Rechtsschutzversicherung muß eintreten. Sie kann sich nicht darauf zurückziehen, daß Expresszertifikate vergleichbar mit Termin- oder Spekulationsgeschäften sind.

Das OLG Schleswig-Holstein hat im Jahr 2012 entschieden, daß Spekulationsgeschäfte Lieferungsverträge auf Terminbasis sind, die lediglich zum Zwecke der Spekulation abgeschlossen werden, um Gewinne aus den Kursschwankungen zu erzielen. Aktiengeschäfte sind daher trotz Möglichkeit des Totalverlustes nie vergleichbare Spekulationsgeschäfte.

Der Erwerb von Zertifikaten ist auch kein Termingeschäft bzw. mit diesen vergleichbar.

Die Richter entschieden, daß ein Termingeschäft ein Vertrag ist, der auf der Lieferung von Waren- oder Wertpapieren basiert. Dieser Vertrag wird in der offenen oder verdeckten Absicht abgeschlossen, im späteren Zeitpunkt der Fälligkeit nicht wirklich zu liefern. Die Vertragsparteien vereinbaren nur, daß der Verlierende an den gewinnenden Teil einen/den Differenzbetrag zahlt. Dieses Differenzgeschäft ist nicht vergleichbar mit den Erwerb von Zertifikaten. Ihre Versicherung muß daher Deckung erteilen.

Ich habe einen Darlehensvertrag abgeschlossen als Zinscap-Darlehen. Muß meine Rechtsschutzversicherung eintreten, wenn ich gegen die Bank aufgrund nichterfolgter anlage- und anlegergerechte Beratung vorgehen möchte?

Die Rechtsschutzversicherung muß Deckung erteilen. Wenn Sie ein Darlehen aufnehmen und dieses als Zinscap ausgestaltet ist, greift der Versicherungsausschluß der Versicherungsbedingungen nicht ein. Sie haben das Zinscap-Darlehen nicht abgeschlossen, um bspw. verschiedene Staatsanleihen in € oder in einer anderen Währung zu finanzieren und mit dem prognostizierten Zinsdifferenzen spekulativ Gewinne zu erwirtschaften. Da Sie das Darlehen in der vorliegenden Struktur als Zinscap-Darlehen nur deshalb abgeschlossen haben, um sich, nach Beratung der Bank, gegen steigende Zinsen abzusichern, muß Ihre Rechtsschutzversicherung Deckung erteilen.

Gern sind wir für Sie da und beantworten Ihre Fragen.

Anwaltskanzlei BONTSCHEV

Rechtsanwältin Kerstin Bontschev

Fachanwältin für Steuerrecht

Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

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