Marken: Widerspruch und Widerspruchsverfahren 2024 – Was ist zu beachten?

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Wenn gegen eine Markenanmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) Widerspruch eingelegt wurde, sind verschiedene Schritte und Aspekte zu beachten, um den Schutz der angemeldeten Marke nicht zu gefährden. 

Wenn Sie gegen eine Markenanmeldung Widerspruch einlegen wollen oder die Mitteilung erhalten haben, dass gegen Ihre Marke Widerspruch eingelegt wurde, können Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung durch einen erfahrenen Markenanwalt nutzen. Übersenden Sie uns hierzu einfach das Schreiben des DPMA oder EUIPO nebst Telefonnummer und wir melden uns umgehend bei Ihnen. Gerne können Sie auch - für Sie kostenlos und unverbindlich - unser Direkthilfe-Formular nutzen.  Wir führen täglich Widerspruchsvefahren vor dem DPMA und EUIPO und können Sie daher optimal beraten und vertreten. 

Hier unsere kurze Übersicht zum Umgang mit einem Widerspruch als Markenanmelder:


1. Fristgerechte Stellungnahme: 

Nach Eingang des Widerspruchs setzt das DPMA der Markenanmelderin oder dem Markenanmelder eine Frist zur Stellungnahme. Innerhalb dieser Frist sollte man prüfen, ob man den Widerspruch zurückweisen möchte, eine Einigung anstrebt oder gegebenenfalls die Marke aufgeben will.


2. Prüfung des Widerspruchs

Auf zulässigen Widerspruch hin prüft der Prüfer des DPMA, ob der Widerspruch auch begründet ist. In den meisten Fällen geht es dabei um die sogenannte Verwechslungsgefahr. Dabei werden zwei Punkte geprüft:

  • Ähnlichkeit der Zeichen: Prüfen Sie, ob die beiden Marken in Klang, Schriftbild oder Bedeutung verwechslungsfähig ähnlich sind.
  • Ähnlichkeit der Waren/Dienstleistungen: Untersuchen Sie, ob die beanspruchten Waren/Dienstleistungen ähnlich oder identisch sind.

Wichtig: Rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke prüfen und ggf. bestreiten: Falls die Widerspruchsmarke länger als fünf Jahre eingetragen ist, kann die Nutzung der Marke bestritten werden. Das DPMA prüft dann, ob die Marke überhaupt als Widerspruchsmarke tauglich ist, oder ggf. bereits markenrechtlicher Verfall gegeben ist.


3. Wie kann man auf einen Widerspruch reagieren?

Wenn Sie einen Widerspruch erhalten haben, gibt es verschiedene Reaktionsmöglichkeiten:

  • Einreichung einer Erwiderung: Argumentieren Sie, warum aus Ihrer Sicht keine Verwechslungsgefahr besteht.
  •  Nachweise zur Nutzung der Widerspruchsmarke verlangen: Wenn die Widersprechende Marke älter als fünf Jahre ist, können Sie vom Gegner verlangen, die ernsthafte Benutzung der Marke nachzuweisen. Achtung: Die rechtswirksame Einrede der Nichtbenutzung ist von einer  Form abhängig. Gerne beraten wir Sie hierzu. 
  • Gütliche Einigung: Eine außergerichtliche Einigung, wie eine Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses oder eine Abgrenzungsvereinbarung, können eine kostengünstige Lösung sein. Eine rechtssichere Vereinbarung sollte ausschließlich von erfahrenen Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz / Markenanwälten verhandelt werden.
  •  Marke verteidigen oder zurückziehen: Wenn der Widerspruch aus Ihrer Sicht berechtigt ist und die Erfolgsaussichten gering sind, kann es wirtschaftlich sinnvoller sein, die Marke zurückzuziehen.


4. Verfahrensablauf des Widerspruchsverfahrens beim DPMA

Nach Einreichung Ihrer Stellungnahme prüft das DPMA den Sachverhalt und trifft eine Entscheidung.  Sollte der Widerspruch erfolgreich sein, wird Ihre Marke vollständig oder teilweise gelöscht. Falls Sie obsiegen, bleibt Ihre Marke unberührt. Derartige Verfahren dauern derzeit mehrere Monate.


7. Kostenerstattung im Widerspruchsverfahren?

Die Verfahrenskosten werden in der Regel nicht erstattet. In der Regel trägt im Widerspruchsverfahren jeder Partei ihre eigenen Kosten. 


8 . Sollte man einen Anwalt im Widerspruchsverfahren beauftragen?

Es ist ratsam, frühzeitig zu handeln und eine rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um Chancen und Risiken realistisch einzuschätzen. Ein Widerspruch kann sich auf die langfristige Strategie und den Schutz der Marke erheblich auswirken. Im Widerspruchsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) und dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) ist die Beauftragung eines spezialisierten Markenanwalts aus mehreren Gründen sinnvoll:

  •  Komplexität des Verfahrens: Die Verfahren erfordern fundierte Kenntnisse des Markenrechts und der spezifischen Verfahrensvorschriften. Ein erfahrener Anwalt kann sicherstellen, dass alle formalen Anforderungen erfüllt werden und die Argumentation überzeugend dargelegt wird. Des Weiteren gelten im Widerspruchsverfahren in Teilen sowohl der Amtsermittlungsgrundsatz (Behörden erforschen den Sachverhalt von Amts wegen) als auch der Beibringungsgrundsatz (Parteien sind selbst dafür verantwortlich, die entscheidungserheblichen Tatsachen und Beweismittel vorzubringen). Eine erfahrener Markenanwalt kann hier schwerwiegende Fehler vermeiden. 
  •  Fristen und Formalitäten: Die Einhaltung strenger Fristen und formaler Vorgaben ist entscheidend. Ein Anwalt überwacht diese Fristen und sorgt für die fristgerechte Einreichung aller notwendigen Dokumente.
  • Strategische Beratung: Ein Anwalt kann eine fundierte Einschätzung der Erfolgsaussichten des Widerspruchs geben und gegebenenfalls alternative Lösungen, wie etwa Vergleichsverhandlungen, vorschlagen.

Angesichts der potenziell weitreichenden Folgen eines Widerspruchsverfahrens für den Markenschutz ist die Investition in professionelle rechtliche Beratung in der Regel gut angelegt. Nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falles durch einen Fachanwalt!


Weiterführende Informationen unter: https://www.muensteraner-rechtsanwaelte.de/rechtsgebiete/markenrecht/widerspruchsverfahren-dpma-euipo/


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