Markenrechtliche Abmahnung oder Berechtigungsanfrage erhalten?

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Durch eine Abmahnung wird der vermeintliche Verletzer von Markenrechten außergerichtlich aufgefordert, es zukünftig zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr ein bestimmtes Zeichen zu bewerben und/oder anzubieten. Zur Ausräumung dieses Unterlassungsanspruches wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert. Ein Vorschlag einer solchen Erklärung wird meist als Anlage dem Abmahnschreiben beigefügt. Eine solche sollte nie ohne vorherige genaue Prüfung abgegeben werden, da die Formulierungen häufig zu weit sind und Erklärungen enthalten, die nicht in eine Unterlassungserklärung aufgenommen werden müssen.

Neben dem Unterlassungsanspruch wird häufig zur Bezifferung des Schadensersatzanspruches ein Auskunftsanspruch geltend gemacht und dazu aufgefordert, den Schadensersatz dem Grunde nach anzuerkennen, der durch die Markenverletzung bereits entstanden ist oder noch entstehen wird. Zudem wird der Ersatz der entstandenen Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung gefordert. Diese fallen in der Regel recht hoch aus, da im Markenrecht hohe Streitwerte zugrunde gelegt werden.

In einigen Fällen wird nach einer vermeintlichen Markenverletzung nicht gleich eine Abmahnung ausgesprochen, sondern von dem Inhaber älterer Rechte zunächst nur darauf hingewiesen, dass die Benutzung der Marke gegen ältere Rechte verstoßen könnte und nach einer Berechtigung der Markenbenutzung gefragt (sog. Berechtigungsanfrage). Auch ein solches Schreiben sollte nicht ignoriert werden, sondern mit Bedacht beantwortet werden.

Haben Sie eine Abmahnung oder eine sog. Berechtigungsanfrage erhalten, sollten Sie zunächst um ein kostspieliges Gerichtsverfahren zu vermeiden, unbedingt die in den Schreiben gesetzten Fristen beachten. Um nicht ungewollt Aussagen zu treffen, die später nicht mehr revidiert werden können, sollten Sie sich nicht selbst mit der Gegenseite in Verbindung setzen.

Als erfahrene Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz prüfe ich, ob die Abmahnung berechtigt ist bzw. wie auf eine Berechtigungsanfrage reagiert werden sollte.

Stellt sich die Abmahnung als unberechtigt heraus, kann sich gegen diese auch aktiv mit einer negativen Feststellungsklage zur Wehr gesetzt werden.

Sollten Sie tatsächlich eine Markenverletzung begangen haben, kann über die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung innerhalb der geforderten Frist nachgedacht werden.

Da mit der Unterlassungsverpflichtung auch Beseitigungspflichten einhergehen, muss vor der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sichergestellt sein, dass es nicht zu einem Verstoßfall kommen kann und alle Verstöße beseitigt sind. Unter Umständen müssen auch Waren von gewerblichen Abnehmern zurückgerufen werden und weitere Maßnahmen ergriffen werden.

Häufig kann auch mit der Gegenseite in einer Abgrenzungsvereinbarung eine einvernehmliche Lösung gefunden werden.

Sprechen Sie mich an. Gerne berate und vertrete ich Sie nach dem Erhalt einer markenrechtlichen Abmahnung oder Berechtigungsanfrage.


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