Mary and Max - € 765 Abmahnung von BaumgartenBrandt

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Die Kanzlei BaumgartenBrandt mahnt derzeit für die MFA+ Filmdistribution e. K. wegen im Jahre 2010 begangenen Verletzungen des Urheberrechts an dem Film "Mary and Max" ab. Der australische Knetanimationsfilm aus dem Jahr 2009 ist das Erstlingswerk des Regisseurs Adam Elliot in Spielfilmlänge und eröffnete des Sundance Film Festivals 2009. Als bester Animationsfilm wurde die schwarze Komödie mehrfach ausgezeichnet. Zwischenzeitlich erfreute sich "Mary and Max" auch in sog. Peer-to-Peer Netzwerken großer Beliebtheit. 

Handelt es sich bei der späten "Mary and Max"-Abmahnung um Abzocke?

Man muss davon ausgehen, dass ein Upload durchgeführt wurde. Dies belegt der Ermittlungsbericht eines von BaumgartenBrandt eingeschalteten IT-Unternehmens. Der geforderte Schadensersatz wird von der Kanzlei für den Fall einer außergerichtlichen Einigung auf € 550,00 angesetzt. Die Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 215,00 trägt, im Falle der Inanspruchnahme der Einigung, ebenfalls der Abgemahnte. 

Jetzt noch abmahnen, geht das? Ja. Ansprüche wegen unerlaubter Uploads verjähren gemäß § 195 BGB nach drei Jahren. Allerdings beginnt die Frist erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den begründenden Umständen und der Person des Schuldners über einen gerichtlichen Auskunftsbeschluss Kenntnis erlangt hat, oder hätte erlangen müssen. Der Anspruch ist folglich noch nicht verjährt. Das Schreiben ist kein versuchter Betrug.

Muss ich die Forderungen in der "Mary and Max"-Abmahnung erfüllen?

Um diese Frage zu beantworten, ist zu klären wer "Mary and Max" angeboten hat. Sobald im Haushalt des Anschlussinhabers mehrere Personen als Filesharer in Betracht kommen, ist die vermutete Täterhaftung entkräftet. 

Auch wenn die Abmahnungen auf einen Upload aus dem Jahre 2010 zurückgehen, lautet die oberste Pflicht für Abgemahnte: Rekonstruieren Sie den Tattag! Hatten Sie Untermieter die Ihren Anschluss nutzten? Haben Ihre Kinder am Laptop gespielt? Wenn Sie selbst nicht der Täter waren, kommt allein eine Störerhaftung in Betracht. Haben Sie Ihre Prüfungs- und Überwachungspflichten durch ein Verbot jeglicher Uploads erfüllt, kann auch diese entfallen.

Soll ich die geforderte Unterlassungserklärung schon mal abgeben?

Auf keinen Fall. Solange nicht geklärt ist, ob sie Täter, Störer, oder sogar zu Unrecht Abgemahnter sind, tun Sie das nicht. Jede Unterlassungserklärung beinhaltet ein Schuldeingeständnis. Fälschlicherweise raten „Hausanwälte", die mit der komplexen Materie des Urheberrechts nur selten in Berührung kommen, oft zur vorschnellen Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung. Haben Sie diese erst einmal abgeschickt, ist bereits ein irreparabler Schaden entstanden.

Vertrauen Sie Ihren Fall daher in Ihrem Interesse jemandem an, der auf dem Gebiet des Urheberrechts ausreichend Praxiserfahrung hat. Die Anwaltskanzlei Hechler vertritt bundesweit tausende Abgemahnte. Ziel der Verteidigung ist, je nach Mandantenwunsch, oft die vollständige Abwehr der gesamten Forderungen.

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Rechtsanwalt Matthias Hechler, M.B.A.

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