Veröffentlicht von:

„Max Steel“ – Waldorf-Frommer-Abmahnung – so reagieren sie richtig!

  • 3 Minuten Lesezeit

Rechtsanwälte der Kanzlei Waldorf Frommer mahnen im Auftrag der Universum Film GmbH die Verbreitung von Filmen in Internettauschbörsen ab. Konkret liegt uns eine Abmahnung wegen der Verbreitung des Films „Max Steel“ vor.

„Max Steel“ ist ein Science-Fiction-Film von Stewart Hendler. Der Film basiert auf der gleichnamigen Animations-Serie, die zwischen 2000 und 2001 produziert wurde. Er handelt von dem Teenager Max McGrath, welcher mit seiner Mutter zurück in die Stadt Copper Canyon zieht, in der Max Vater als Wissenschaftler arbeitete und kurz nach seiner Geburt aufgrund eines mysteriösen Unfalls gestorben war. An seiner neuen Schule passieren mit Max plötzlich seltsame Dinge. Sein Körper beginnt Energieschübe zu erzeugen, welche zu stark sind und ihn nach kurzer Zeit verletzen. Steel, eine außerirdische, teils technologische, teils biologische Lebensform, rettet ihn kurz bevor er das Bewusstsein verliert. Max und das außerirdische Wesen gehen eine Symbiose ein und werden zum Superhelden Max Steel.

Abmahnung erhalten – Wie lautet der Vorwurf und wie lauten die Forderungen?

Sie haben als Inhaber des Internetanschlusses die Abmahnung erhalten, weil Ihnen vorgeworfen wird, den in Rede stehenden Film zum Download über Internettauschbörsen bereitgestellt zu haben.

Gefordert werden neben dem sofortigen Löschen der angebotenen Datei, die Abgabe einer Unterlassungserklärung und die Zahlung von EUR 915,00, welche sich aus Schadensersatz und Rechtsanwaltskosten zusammensetzt.

Nicht in jedem Fall sind Sie verpflichtet, die Erklärung abzugeben und zu zahlen:

Sie sind als Anschlussinhaber nicht grundsätzlich verpflichtet, die Unterlassungserklärung abzugeben und zu zahlen. Eine Unterlassungserklärung muss nur dann abgegeben werden, wenn Sie entweder Täter oder sogenannter Störer sind, Sie die Tat also selbst begangen oder die Rechtsverletzung pflichtwidrig ermöglicht haben.

Ausschlaggebend für das Bestehen des Schadensersatzanspruchs gegenüber dem abgemahnten Anschlussinhaber ist, ob der Abgemahnte selbst als Täter die Rechtsverletzung begangen hat oder ob ein Dritter als Täter der Urheberrechtsverletzung infrage kommt.

Hat der Abgemahnte die Tat nicht selbst begangen, scheidet er als Täter aus und muss keinen Schadensersatz leisten. Hat der Anschlussinhaber die Tat auch nicht gefördert, scheidet er ebenfalls als sogenannter Störer aus.

Liegt dieser Fall vor, muss der Abgemahnte weder eine Unterlassungserklärung abgeben noch eine Zahlung leisten.

Sekundäre Darlegungslast:

Sind Sie weder Täter noch Störer müssen Sie jedoch noch die sekundäre Darlegungslast erbringen, welche Sie erfüllen, indem Sie vortragen, aus welchem Grund Sie als Täter oben genannter Rechtsverletzung ausscheiden.

Die Gerichte beurteilen die Anforderungen zur Erfüllung der sekundären Beweislast jedoch unterschiedlich.

Weiterhin hat der Bundesgerichtshof mit Entscheidung vom 06.10.2016 (Az.: I ZR 154/15) entschieden, dass ein abgemahnter Anschlussinhaber im Rahmen seiner sekundären Beweislast lediglich darlegen muss, dass Dritte Zugang zu dem Anschluss hatten und den potentiellen Täter benennen.

Weitergehende Nachforschungspflichten bestehen somit nicht, insbesondere muss der Abgemahnte nicht den wahren Täter ermitteln und präsentieren.

Haben auch Sie ein Abmahnschreiben erhalten, sollten Sie die folgenden Punkte unbedingt beachten:

  • Geraten Sie nicht in Panik
  • Wenden Sie sich nicht an die Abmahnkanzlei zur Klärung der Angelegenheit; eine einmal erfolgte Aussage lässt sich nicht mehr rückgängig machen
  • Nehmen Sie die Abmahnung aber unbedingt ernst, ansonsten riskieren Sie ein kostenintensiveres Gerichtsverfahren
  • Unterzeichnen Sie die Unterlassungserklärung nicht, ansonsten wird dies als Schuldeingeständnis aufgefasst
  • Wenden Sie sich sofort nach Erhalt der Abmahnung an einen auf Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt und lassen Sie sich beraten. Wir klären Sie über die Einzelheiten Ihres konkreten Falles auf.

Unser Rat an Sie:

Nehmen Sie unsere kostenlose Erstberatung in Anspruch, in welcher wir Ihnen eine Risikoeinschätzung geben und Sie über die Rechtslage in Ihrem Fall aufklären. Entscheiden Sie danach, ob Sie uns beauftragen wollen.

Sie werden über die Kosten, die für unsere Beauftragung entstehen, informiert. Hierbei werden regelmäßig transparente Pauschalhonorare vereinbart, bei denen keine versteckten Zusatzkosten entstehen.

Wenden Sie sich an uns, wir streben keinen Vergleich mit der Abmahnkanzlei an, sondern haben uns das Ziel gesetzt, eine Zahlung an die Gegenseite zu vermeiden.

Wir bieten Ihnen folgende Vorteile:

  • kompetente Beratung von einem Experten im Bereich Filesharing
  • bundesweit tätig bei dem Erhalt von Abmahnungen
  • kostenfreie Ersteinschätzung am Telefon
  • Vertretung zum transparenten Pauschalbetrag ohne versteckte Kosten
  • ein Termin in unserer Kanzlei ist nicht notwendig
  • schnelle und kompetente Kommunikation per Telefon

Für weitere Informationen zum Thema Filesharing besuchen Sie gerne unsere Website:

http://www.kanzleibrehm.de/abmahnung-wegen-filesharing-erhalten/

Wenden Sie sich vertrauensvoll an uns und nutzen Sie unsere weitreichende Erfahrung insbesondere im Umgang mit Abmahnfällen.

Ihre Kanzlei Brehm


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Markus Brehm

Beiträge zum Thema