Medizinal-Cannabis: Wer wie verschrieben konsumiert, darf nicht bestraft werden!

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Ein Beitrag von Michael Böhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht, Konstanz


Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat mit Beschluss vom 22.08.2023, Az. 1 Orbs 2 SsBs 22/23 klargestellt, wie mit Fällen umzugehen ist, in denen der Fahrer Cannabis wie vom Arzt verschrieben konsumiert hat und anschließend unter der berauschenden Wirkung am Straßenverkehr teilgenommen hat: Freispruch! .

Im vom Oberlandesgericht Zweibrücken zu entscheidenden Fall hatte die Bußgeldbehörde dem Betroffenen eine Geldbuße von € 1.000,00 auferlegt und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Das Amtsgericht Ludwigshafen hat den Angeklagten freigesprochen, weil er wegen depressiver Störung, posttraumatischer Belastungsstörung und Schlafstörung Cannabis von seinem behandelnden Arzt verschrieben bekommen hatte. Laut Attest seien Reaktionsfähigkeit und Fahrtüchtigkeit bei stabiler Dosierung (höchstens 1g täglich) nicht eingeschränkt, sofern zwischen Konsum und Fahren mindestens drei Stunden vergangen sind.


Medikamentenklausel in § 24a Abs. 2 S. 3 StVG ist von den Behörden zu beachten

Die hiergegen erhobene Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft war nicht erfolgreich. Das Urteil des Amtsgerichts weist für das Oberlandesgericht keine Rechtsfehler auf. Bei Anwendung der Medikamentenklausel muss sich kein Gericht mehr mit der Frage einer fahrlässigen Tatbegehung auseinandersetzen, denn verschreibungskonformer Konsum schließe die Verwirklichung des Bußgeldtatbestandes aus.


Verteidigungsmöglichkeiten voll ausschöpfen

Immer wieder zeichnen sich manche Ordnungsämter mit einem besonderen Verfolgungseifer aus. Hier wurde das Bußgeld in eklatant rechtswidriger Weise verhängt, weshalb schon das Amtsgericht den Betroffenen freigesprochen hat. Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat diese Entscheidung richtigerweise bestätigt.


Als erfahrener und bundesweit tätiger Fachanwalt für Verkehrsrecht und Verteidiger in Verkehrsstraf- und Bußgeldsachen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. 


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