VGH Baden-Württemberg: Wer Medizinal-Cannabis konsumiert ist, darf nur im absoluten Ausnahmefall fahren!

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Ein Beitrag von Michael Böhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht, Konstanz


Der Verwaltungsgerichtshof des Landes Baden-Württemberg mit Sitz in Mannheim hat mit Urteil vom 27.09.2023, Az. 13 S 517/23 die Voraussetzungen für die Fahrerlaubnis bei der Einnahme von Cannabis aus medizinischen Gründen präzisiert.


Arzneimittelprivileg nur, wenn Verabreichung zur Erreichung des Therapieziels unerlässlich (ultima ratio)


Das Arzneimittelprivileg gemäß Nr. 9.6 der Anlage 4 der FeV kann beim Konsum von Cannabis aus medizinischen Gründen nur dann infrage kommen, wenn eine Indikation vorliegt und das Therapieziel nicht auf anderem Wege erreicht werden kann.


Fahreignung vor Fahrt prüfen!

Nach einem drogentypischen Fahrfehler und einem THC-Wert weit über 1,0 ng/ml im Blutserum kann eine nicht vom Arzneimittelprivileg abgedeckte betäubungsmittelbedingte Beeinträchtigung der Fahrsicherheit nicht ausgeschlossen werden. Somit können sich Zweifel ergeben, ob die Dauerbehandlung mit Cannabis die Leistungsfähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen in einem zu hohen Maß beeinträchtigt.


Im vom Gericht zu beurteilenden Fall hatte der Kläger die Neuerteilung einer 2020 entzogenen Fahrerlaubnis beantragt, allerdings wurde dies abgelehnt, weil es an der medizinischen Indikation fehlte und es auch nicht ersichtlich gewesen sei, dass der Kläger unter dem Einfluss der verordneten Menge zum Fahren fähig sei. Auch ein Gutachten hat ergeben, dass ein beim Kläger gemessener Wert von 55 ng/ml im Blutserum die Fahreignung entfallen lasse.


Nur MPU kann Fahreignung nachweisen!

Das Gericht hat ebenfalls entschieden, dass ein lediglich ärztliches Gutachten die Fragen zur psycho-physischen Leistungsfähigkeit nicht abschließend klären können, weshalb der Nachweis über eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen wäre.


Als erfahrener und bundesweit tätiger Fachanwalt für Verkehrsrecht berate ich zu Fragen der Erlangung bzw. Beibehaltung der Fahrerlaubnis im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln. 


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