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Mehr Geld für Unterhaltspflichtige – weniger Geld für Kinder?

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Seit dem 01. Januar 2013 gilt eine neue Düsseldorfer Tabelle. Aufgrund der Erhöhung der SGB II-Sätze („Hartz IV") wurden die Selbstbehalte, also die Mindestbeträge, die ein Unterhaltspflichtiger von seinem Einkommen für sich behalten darf, angepasst. Der Kindesunterhalt, der sich nach dem steuerlichen Kinderfreibetrag richtet, wurde 2013 jedoch nicht erhöht.

Für Erwerbstätige stieg der Selbstbehalt gegenüber ihren Kindern (bis 21 Jahre alt, im Haushalt eines Elternteils, allgemeine Schulausbildung) von 950,00 € auf 1.000,00 €, für nicht erwerbstätige Unterhaltspflichtige von 770,00 € auf 800,00 €.

Auch die Selbstbehalte gegenüber anderen volljährigen Kindern, getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten, Mutter bzw. Vater eines nichtehelichen Kindes oder Eltern wurden angehoben. Gegenüber anderen volljährigen Kindern beträgt der Selbstbehalt nun 1.200,00 € (vorher 1.150,00 €), gegenüber getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten oder Mutter bzw. Vater eines nichtehelichen Kindes 1.100,00 € (vorher 1.050,00 €) und gegenüber Eltern 1.600,00 € (vorher 1.500,00 €).

Dies bedeutet jedoch nicht, dass Sie Ihre Unterhaltszahlungen nunmehr eigenmächtig um den gestiegenen Selbstbehalt kürzen dürfen. Ein gestiegener Selbstbehalt heißt nicht automatisch, dass Sie weniger Unterhalt zahlen müssen. Ob Ihr Selbstbehalt überhaupt berührt wird und ob sich an Ihrer Unterhaltspflicht etwas ändert, kann nur eine Nachberechnung durch einen Rechtsanwalt ergeben. Bestehen Titel über Ihre Unterhaltsverpflichtung (Jugendamtsurkunde, Beschluss, Urteil) sind diese ggf. abzuändern.

Gerne sind wir Ihnen dabei behilflich.

Rechtsanwältin Dr. Vanessa Staude

Fachanwältin für Familienrecht

Rechtsanwalt Heinz Rulands

Fachanwalt für Familienrecht

Rechtsanwalt H.-Jürgen Klaps

Fachanwalt für Familienrecht


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