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Mehr Hundesteuer für gefährliche Rassen ist rechtens

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

[image]Gemeinden dürfen in ihrer Gemeindesatzung regeln, dass für gefährliche Hunderassen eine höhere Hundesteuer zu bezahlen ist. Gerechtfertigt wird dies mit dem hohen Gefahrenpotenzial einiger Rassen.

Hundesteuer muss beinahe in jeder Kommune bezahlt werden. Rechtliche Grundlage ist jeweils die Hundesteuersatzung bzw. ein Hundesteuergesetz. Dabei dürfen die Gemeinden für Hunde gefährlicher Rassen eine höhere Steuer erheben. Die gefährlichen Rassen finden sich in der Kampfhundeverordnung des jeweiligen Bundeslandes.

Gefährliche Hunderassen

Die Verordnungen listen bestimmte Hunderassen auf, die wegen ihrer Größe, Sprung-, Muskel- und Beißkraft eine abstrakte Gefährlichkeit zugewiesen bekommen. Die Hundesteuersatzungen können sich auf die Verordnungen stützen und die Listenrassen als unwiderlegbar gefährlich einstufen. In der Hundesteuersatzung einer Gemeinde war der American Staffordshire Terrier als gefährlich eingestuft.

American Staffordshire Terrier

Der Halter eines solchen Rassehundes fühlte sich ungerecht behandelt und reichte Klage ein. Er sollte für das Tier 600 Euro an Hundesteuer bezahlen. Für Hunde anderer Rassen, die nicht als abstrakt gefährlich eingestuft werden, dürfe dagegen eine höhere Steuer nur verlangt werden, wenn ihre Gefährlichkeit im konkreten Einzelfall erwiesen sei.

Ungleichbehandlung ist gerechtfertigt

Seine Klage vor dem Verwaltungsgericht (VG) Koblenz hatte aber keinen Erfolg, da die Gemeinde die höhere Hundesteuer für diese Hunderasse gemäß der Hundesteuersatzung fordern durfte. Die Bezugnahme beim Gefährdungspotenzial auf die Kampfhundeverordnung reichte aus. Zudem war die Gemeinde auch nicht verpflichtet, selbst die Gefährlichkeit des Hundes zu ermitteln. Sie musste sich auch nicht absichern, ob es nach Ablauf einer Übergangszeit tatsächlich zu Vorfällen mit diesem Hund gekommen ist, so der Verwaltungsrichter.

(VG Koblenz, Urteil v. 08.11.2011, Az.: 6 K 522/11.KO – nicht rechtskräftig)

(WEL)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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