Mein Auto manchmal Dein Auto …?

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Im Falle einer Scheidung stellt sich die Frage, wie der Zugewinn und Hausrat zu verteilen ist. Grundsätzlich ändert eine Trennung nichts an den Eigentumsverhältnissen der Eheleute, die während der Ehe begründet wurden.

Die Frage, ob ein Fahrzeug unter Zugewinn oder Hausrat fällt, richtet sich zunächst maßgeblich daran, ob dieses nach der gemeinsamen Zweckbestimmung beider Ehegatten überwiegend für private Zwecke der ganzen Familien gedient hat. Mit der Frage, wie mit einem solchen Fahrzeug zu verfahren ist, beschäftigt sich eine Entscheidung des OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 25.02.2015).

Nach den dortigen Sachverhaltsumständen wurde das Fahrzeug als für die Ehefrau benötigter Haushaltsgegenstand eingeordnet, womit ein Herausgabeanspruch des Ehemanns verneint wurde, obwohl das Fahrzeug auf den Ehemann zugelassen war.

Trennt sich ein Ehepaar, steht der Ehefrau gemäß § 1361 a Abs. 1 BGB ein Recht zur Nutzung des gemeinsamen PKW jedenfalls dann zu, wenn der PKW einen Haushaltsgegenstand darstellt und die Ehefrau auf den PKW zur Führung ihres Haushalts angewiesen ist.

Das Kfz wurde 2011 angeschafft und nachweisbar maßgeblich von der Ehefrau genutzt, da der Ehemann über ein Firmenfahrzeug verfügte. Sie benutzte dieses zur Erledigung familiärer Zwecke (Einkäufe, familiäre Besorgungen etc.) wie auch für Fahrten zur Arbeit.

Nach der Trennung verlangte der Ehemann das Fahrzeug als sein Eigentum heraus, weshalb hierüber entschieden werden musste.

Das Gericht verneinte einen Herausgabeanspruch und bejahte damit ein Nutzungsrecht der Ehefrau.

Das Fahrzeug wurde im Hinblick auf die vorliegenden Umstände als Haushaltsgegenstand eingeordnet, weshalb vorrangig § 1361 a Abs. 1 BGB anzuwenden sei. Maßgeblich hierbei war, dass eine der Töchter bei der Ehefrau lebte, so dass sie zur Versorgung der Familie mit Lebensmitteln und Getränken, sonstigen Fahrten etc. weiter auf ein Fahrzeug angewiesen war. Die Zuweisung des Nutzungsrechts habe insofern auch der Billigkeit entsprochen.

Als Fazit kann man aus der Entscheidung ziehen, dass die Nutzung eines Fahrzeuges auch dann dem anderen Ehegatten zugesprochen werden kann, wenn man selbst Halter des Fahrzeuges ist. Naturgemäß kommt es hier auf die Umstände des Einzelfalls an. Lagen diese jedoch so, dass das Fahrzeug zu Ehezeiten nachhaltig von der Ehefrau zur Familienzwecken genutzt wurde und dies auch nach der Trennung notwendig erscheint, kommt eine „Zuweisung“ des Fahrzeuges an den Ehegatten u. a. aus Billigkeitserwägungen in Betracht.

Bei einem Porsche, der von je her allein zu Spaßzwecken am Wochenende vom Ehemann gefahren wurde, dürfte diese Rechtsprechung nicht greifen. Allerdings dürfte dieser sodann – falls kein ehevertraglicher Ausschluss besteht und dieser in der Ehezeit angeschafft wurde – im Zugewinn Berücksichtigung finden.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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